Rechtsprechung
LG Stendal, 26.11.2015 - 501 AR 9/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Antrag der Staatsanwaltschaft
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 140 StPO, § 141 Abs 3 StPO
Notwendige Verteidigung: Zulässigkeit der nachträglichen Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer nachträglichen rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers; Antrag der Staatsanwaltschaft als Voraussetzung für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren (hier: Besitz von kinderpornographischen Schriften)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Rückwirkende Beiordnung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LG Halle, 31.07.2015 - 3 Qs 151/15
Rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung
Auszug aus LG Stendal, 26.11.2015 - 501 AR 9/15
Eine nachträgliche rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach überwiegender Auffassung unzulässig und damit grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. LG Halle, Beschluss vom 31.07.2015, 3 Qs 151/15, m.w.N., zitiert nach juris).
- LG Neubrandenburg, 12.10.2016 - 82 Qs 58/16
Pflichtverteidigerbeiordnung, bedingter Antrag, Zulässigkeit der Beschwerde, …
Eine geringe Anzahl obergerichtlicher Entscheidungen (OLG Koblenz, 1 Ws 876/94 = StV 1995, 537; OLG Hamm, 2 Ws 374/07 für den Fall der "internen Zurückstellung einer Entscheidung bis nach Verfahrensabschluss"; OLG Karlsruhe, 1 AK 30/05, für den Sonderfall einer Beiordnung im Auslieferungsverfahren nach Überstellung des Betroffenen ins Ausland; OLG Stuttgart, 4 Ss 313/10 für den Fall, dass "Fälle der Nichtbescheidung gehäuft auftreten"), die überwiegende Anzahl landgerichtlicher Entscheidungen (vgl. etwa u.a. LG Aachen, StV 125; LG Berlin StV 2005, 83; LG Bonn StraFo 2009, 106; LG Itzehoe, 1 Qs 95/10; LG Bremen, NStZ-RR 2004, 113 mit ausführlicher Begründung; LG Dortmund StV 2007, 344, StraFo 2009, 106; LG Düsseldorf StraFo 2009, 106; LG Erfurt StV 2007, 346; LG Frankenthal StV 2007, 344; LG Schweinfurt StraFo 2006, 25; LG Stendal, 501 AR 9/15; LG Trier, 5 Qs 34/15; LG München, 22 Qs 5/14; LG Heilbronn, StV 2002, 246; LG Verden, 1 Qs 260/10; LG Köln StraFo 2003, 311; LG Koblenz StV 2008, 348, LG Flensburg, II Qs 29/12) und ein Großteil des Schrifttums (Wohlers StV 2007, 377 ff. u. in SK-StPO § 141 Rn 27; Satzger/Schluckebier/Widmair-Beulke § 141 Rn 37; Meyer-Goßner/Schmitt 58 A, § 141 Rn 8 führt aus, "der Auffassung von Wohlers könne zu folgen sein") hält eine rückwirkende Bestellung für möglich, wenn der Beiordnungsantrag vor Beendigung des Verfahrens gestellt und nicht beschieden oder zu Unrecht abgelehnt worden ist, vereinzelt wird auch gefordert, im Beschwerdeverfahren müsse die Beschwerde noch vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erhoben worden sein.