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   LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17 KfH AktG   

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LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17 KfH AktG (https://dejure.org/2018,7096)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2018 - 31 O 46/17 KfH AktG (https://dejure.org/2018,7096)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - 31 O 46/17 KfH AktG (https://dejure.org/2018,7096)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 Nr 2 MitbestG, § 2 DrittelbG, § 3 MitbestG, § 5 MitbestG, § 7 MitbestG
    Zusammensetzung des Aufsichtsrates in einer Aktiengesellschaft im internationalen Konzern: Berücksichtigung von in ausländischen Betrieben bzw. Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmern bei der Ermittlung des Schwellenwertes für Mitbestimmungsrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • drik.de (Kurzinformation)

    Antrag im aktienrechtlichen Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

  • drik.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17
    Den Mitgliedstaaten bleibt mangels Harmonisierungs- oder Koordinierungsmaßnahmen auf Unionsebene in dem betreffenden Bereich grundsätzlich unbenommen, die Anknüpfungskriterien des Anwendungsbereichs ihrer Rechtsvorschriften zu bestimmen, sofern diese Kriterien objektiv und nicht diskriminierend sind (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - C-566/15 -, Rn. 36, juris).

    Das OLG Frankfurt hat aber auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-566/15 (Vorlagebeschluss des KG Berlin) ausgesetzt und zum Ausdruck gebracht, dass im Hinblick auf die im dortigen Statusverfahren beanstandete mangelnde Berücksichtigung der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG ein Verstoß gegen Unionsrecht allenfalls dann in Betracht komme, wenn den ausländischen Arbeitnehmern auch ein passives Wahlrecht zustünde.

    Demnach steht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach die bei den inländischen Betrieben eines Konzerns beschäftigten Arbeitnehmer das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der in diesem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft des Konzerns sowie gegebenenfalls das Recht auf Ausübung oder weitere Ausübung eines Aufsichtsratsmandats verlieren, wenn sie ihre Stelle in einem solchen Betrieb aufgeben und eine Stelle bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dieses Konzerns antreten (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - C-566/15 -, juris, Rn. 24 ff.).

    Es liegt auch kein Fall der mittelbaren Diskriminierung vor (so schon LG Berlin, Beschluss vom 01. Juni 2015 - 102 O 65/14 AktG -, Rn. 65, juris LG München I, Beschluss vom 27. August 2015 - 5 HKO 20285/14 -, Rn. 14, juris zur dortigen Verfahrensaussetzung in zweiter Instanz OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 31 Wx 321/15 -, Rn. 8, juris vgl. aber nunmehr bestätigt durch EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - C-566/15 -, Rn. 24 ff., 39, juris; vgl. zur Diskussion auch Spindler, in Spindler/Stilz, AktG 3. Aufl. § 96 Rn. 7).

    Der EuGH hat bereits in dem vom Antragsteller selbst beim KG Berlin betriebenen "TUI"-Verfahren ausgeführt, dass "die durch das MitBestG eingeführte Mitbestimmungsregelung, die darauf abzielt, die Arbeitnehmer durch gewählte Vertreter in die Entscheidungs- und strategischen Organe der Gesellschaft einzubeziehen, sowohl zum deutschen Gesellschaftsrecht als auch zum deutschen kollektiven Arbeitsrecht" gehöre, und dass "deren Anwendungsbereich die Bundesrepublik Deutschland auf die bei inländischen Betrieben tätigen Arbeitnehmer beschränken kann, sofern eine solche Beschränkung auf einem objektiven und nicht diskriminierenden Kriterium beruht" (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - C-566/15 -, Rn. 38, juris).

  • LG München I, 27.08.2015 - 5 HKO 20285/14

    Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17
    Nach bislang herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die Normen des MitbestG und des DrittelbG dahingehend zu interpretieren, dass bei der Berechnung der vorerwähnten Schwellenwerte nur Arbeitnehmer deutscher Gesellschaften und Betriebe erfasst sind, während jedenfalls Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften, die dort "nicht nur vorübergehend betrieblich eingegliedert" sind, außer Betracht bleiben (LG München I, Beschluss vom 27. August 2015 - 5 HKO 20285/14; LG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Juni 1979 - 25 AktE 1/78 -, zit. nach juris Oetker, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, § 1 Rn. 8; Seibt in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl. 2016, § 5 MitbestG, Rn. 14 Ulmer/Habersack, in Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestR Kommentar 3. Aufl. 2013 Einl. MitbestG Rn. 35; Henning, in Frodermann/Jannott, HdB AktienR 9. Aufl. 2017, § 8 Rn. 18; Wißmann, in Wißmann/Kleinsorge/Schubert, MitbestR 5. Aufl. § 1 MitbestG Rn. 34; Kleinsorge, in Wißmann/Kleinsorge/Schubert, a.a.O. § 1 DrittelbG Rn. 86; sogar generell im Sinne einer Nichtzurechnung von Arbeitnehmern ausländischer Tochtergesellschaften Oetker, a.a.O. § 5 Rn. 14).

    Schon daraus folgt, dass Arbeitnehmer in anderen Betrieben als in Deutschland belegenen von der unternehmerischen Mitbestimmung ausgeschlossen sind (LG München I, Beschluss vom 27. August 2015 - 5 HKO 20285/14 -, Rn. 12, juris).

    Es liegt auch kein Fall der mittelbaren Diskriminierung vor (so schon LG Berlin, Beschluss vom 01. Juni 2015 - 102 O 65/14 AktG -, Rn. 65, juris LG München I, Beschluss vom 27. August 2015 - 5 HKO 20285/14 -, Rn. 14, juris zur dortigen Verfahrensaussetzung in zweiter Instanz OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 31 Wx 321/15 -, Rn. 8, juris vgl. aber nunmehr bestätigt durch EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - C-566/15 -, Rn. 24 ff., 39, juris; vgl. zur Diskussion auch Spindler, in Spindler/Stilz, AktG 3. Aufl. § 96 Rn. 7).

  • OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 21 W 91/15

    Vorlagebeschluss zur Vereinbarkeit der Einschränkung des aktiven und passiven

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17
    Ohne ein passives Wahlrecht begegne die nach den bestehenden Regeln praktizierte Zählweise keinen unionsrechtlichen Bedenken (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 21 W 91/15 -, Rn. 12, juris).

    Wenn aber das Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht gebietet, sämtlichen bei Betrieben im europäischen Ausland beschäftigten Arbeitnehmern das aktive und passive Wahlrecht für Wahlen zum Aufsichtsrat zuzugestehen, so kann es erst Recht keine aus dem europäischen Primärrecht hergeleitete Pflicht des nationalen Gesetzgebers geben, bei der "Zählfrage" (d.h. der Anwendung des MitbestG oder des DrittelbG nach Schwellenwerten) von einer Differenzierung zwischen in- und ausländischen Betrieben abzusehen (wie hier im Ergebnis schon OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 21 W 91/15 -, Rn. 12, juris).

  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2015 - 16 O 1/14

    Deutsche Börse AG: Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17
    Das Gericht hat das u.a. damit begründet, der Wortlaut des Mitbestimmungsgesetzes - und auch des Drittelbeteiligungsgesetzes - nehme an keiner Stelle im Ausland Beschäftigte von der Mitbestimmung aus (LG Frankfurt, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 3-16 O 1/14 -, Rn. 15, juris).

    Das LG Frankfurt hat in der Entscheidung vom 16. Februar 2015 ausgeführt, dass das MitbestG und das DrittelbG "an keiner Stelle im Ausland Beschäftigte von der Mitbestimmung ausnehme" (LG Frankfurt, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 3-16 O 1/14 -, Rn. 15, juris).

  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17
    Als betriebszugehörig im Sinne des BetrVG werden die Arbeitnehmer angesehen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen (BAG, Beschluss vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 -, BAGE 94, 144-154, Rn. 24).

    Diese Erstreckung bedeutet allerdings nur eine personelle, keine räumliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs des BetrVG (BAG, Beschluss vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 -, BAGE 94, 144-154, Rn. 28).

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17
    Die Einleitung der Verfahren liegt hier - objektiv betrachtet - weder in ihrem Sinne noch im Interesse der Allgemeinheit (zur gesellschaftsrechtlichen Treupflicht und dem Verbot, sich von eigennützigen Motiven leiten zu lassen, BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94 -, BGHZ 129, 136-177).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17
    Der Privatgutachter übersieht bei seinen Bemühungen um eine angeblich gebotene verfassungskonforme Auslegung der mitbestimmungsrechtlichen Normen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG durch eine solche Auslegung der eindeutige gesetzgeberische Wille nicht "überspielt" werden darf (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, Rn. 151, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 21.12.2017 - 5 O 80/17

    Antrag im Statusfeststellungsverfahren erfolglos: Kein Aufsichtsrat nach MitBestG

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17
    Davon geht inzwischen auch eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt aus (LG Frankfurt, 3-05 O 80/17 laut Angaben auf der Homepage des Bundesanzeigers).
  • OLG München, 20.02.2017 - 31 Wx 321/15

    Streitigkeit im Rahmen eines Statusverfahrens - Zusammensetzung von Aufsichtsrat

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17
    Es liegt auch kein Fall der mittelbaren Diskriminierung vor (so schon LG Berlin, Beschluss vom 01. Juni 2015 - 102 O 65/14 AktG -, Rn. 65, juris LG München I, Beschluss vom 27. August 2015 - 5 HKO 20285/14 -, Rn. 14, juris zur dortigen Verfahrensaussetzung in zweiter Instanz OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 31 Wx 321/15 -, Rn. 8, juris vgl. aber nunmehr bestätigt durch EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - C-566/15 -, Rn. 24 ff., 39, juris; vgl. zur Diskussion auch Spindler, in Spindler/Stilz, AktG 3. Aufl. § 96 Rn. 7).
  • LG Berlin, 01.06.2015 - 102 O 65/14

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats eines Touristikkonzerns mit Sitz in

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17
    Es liegt auch kein Fall der mittelbaren Diskriminierung vor (so schon LG Berlin, Beschluss vom 01. Juni 2015 - 102 O 65/14 AktG -, Rn. 65, juris LG München I, Beschluss vom 27. August 2015 - 5 HKO 20285/14 -, Rn. 14, juris zur dortigen Verfahrensaussetzung in zweiter Instanz OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 31 Wx 321/15 -, Rn. 8, juris vgl. aber nunmehr bestätigt durch EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - C-566/15 -, Rn. 24 ff., 39, juris; vgl. zur Diskussion auch Spindler, in Spindler/Stilz, AktG 3. Aufl. § 96 Rn. 7).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • OLG Saarbrücken, 02.03.2016 - 4 W 1/15

    Hydac Filtertechnik GmbH: Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen

  • BayObLG, 10.12.1992 - 3Z BR 130/92

    GmbH; Aufsichtsrat; Arbeitnehmerzahl; Beherrschungsvertrag

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

  • LG Düsseldorf, 05.06.1979 - 25 AktE 1/78
  • BAG, 25.04.1978 - 6 ABR 2/77

    Wahlberechtigung zum Betriebsrat eines ständig ins Ausland entsandten

  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

  • KG, 18.11.2003 - 1 W 444/02

    Eintragung der Zweigniederlassung einer im EG-Ausland gegründeten

  • BGH, 13.03.2003 - VII ZR 370/98

    Die Rechtsfähigkeit einer niederländischen Gesellschaft (BV) nach Verlegung ihres

  • OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 21 W 32/18

    Stada Arzneimittel AG: Beschwerde im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

    b) Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an, wonach für die Berechnung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen sind (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 31 O 46/17, Juris; LG Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 403 HKO 131/17, Juris; LG Dortmund, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 18 O 72/17, Juris; LG Frankfurt ZIP 2018, 128; LG Düsseldorf, DB 1979, 1451, 1452; Koch in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 96 Rn. 4a; MünchKommAktG/Gach, 4. Aufl., § 3 MitbestG Rn. 19; Spindler in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 96 Rn. 7; Oetker in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl., § 1 MitbestG Rn. 8; Ott/Goette NZG 2018, 281; Weber/Kiefner/Jobst AG 2018, 140; Backhaus, jurisPR-HaGesR 2/2018 Anm. 6; Kruchen AG 2017, 385, 387; Schubert, AG 2017, 369, 377; Wienbracke, NZA 2017, 1036, 1039; Winter/Marx/De Decker, NZA 2015, 1111, 1113; a.A. LG Frankfurt a.M., AG 2015, 371; Behme AG 2018, 1, 19).

    Vielmehr ist die Nichtberücksichtigung der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Schwellenwerte mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 31 O 46/17, Juris; LG Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 403 HKO 131/17, Juris; LG Dortmund, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 18 O 72/17, Juris; Weber/Kiefner/Jobst AG 2018, 140; Ott/Goette NZG 2018, 281, 285 ff. a.A. Behme AG 2018, 1, 19).

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund der vom EuGH am 18. Juli 2017 getroffenen Entscheidung im "TUI - Verfahren" (AG 2017, 577 [EuGH 18.07.2017 - C-566/15] ), in dem der Europäische Gerichtshof die Europarechtskonformität der Mitbestimmungsregeln des deutschen Rechts mit Blick auf die Aberkennung eines passiven Wahlrechts der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer festgestellt hat (aA LG Stuttgart, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 31 O 46/17, Juris Rn. 73 f.).

  • OLG Düsseldorf, 12.10.2023 - 2 U 124/22

    Glatirameracetat

    Dies gelte mit Blick auf die parallelen Patente EP 'XXB und EP 'XXC bereits deshalb, weil nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-688/17 (GRUR 2019, 1168 - Bayer/Richter ua) die frühere Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. BeckRS 2018, 5145 Rn. 51) wieder gelten dürfte, wonach eine Schadenersatzhaftung ausscheide, wenn der Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der einstweiligen Verfügung bestanden habe und lediglich rückwirkend entfallen sei.
  • OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18

    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 01.02.2018, 31 O 46/17, dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten trägt.
  • LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 48/17

    GFT Technologies SE: Antrag im aktienrechtlichen Statusverfahren zurückgewiesen

    Gleichwohl geht der Antragsteller seit 2017 in einer Vielzahl von Fällen wegen der vermeintlich nicht ordnungsgemäßen Aufsichtsratsbesetzung gegen Aktiengesellschaften und SE in Deutschland vor (vgl. die Recherchemöglichkeiten bei www.bundesanzeiger.de; außerdem Bl. 45 des Verfahrens LG Stuttgart, 31 O 46/17 KfH AktG), obwohl er durch solche Verfahren erhebliche außergerichtliche Kosten bei den betroffenen Gesellschaften verursacht hat und noch verursacht, die er wegen § 99 Abs. 6 Satz 2 AktG auch im Falle seines Unterliegens nicht ersetzen muss.
  • LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 47/17

    Hugo Boss: Antrag im aktienrechtlichen Statusverfahren zurückgewiesen

    Gleichwohl geht der Antragsteller seit 2017 in einer Vielzahl von Fällen wegen der vermeintlich nicht ordnungsgemäßen Aufsichtsratsbesetzung gegen Aktiengesellschaften und SE in Deutschland vor (vgl. die Recherchemöglichkeiten bei www.bundesanzeiger.de; außerdem Bl. 45 des Verfahrens LG Stuttgart, 31 O 46/17 KfH AktG), obwohl er durch solche Verfahren erhebliche außergerichtliche Kosten bei den betroffenen Gesellschaften verursacht hat und noch verursacht, die er wegen § 99 Abs. 6 Satz 2 AktG auch im Falle seines Unterliegens nicht ersetzen muss.
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