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   LG Stuttgart, 01.04.2021 - 14 O 528/20   

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LG Stuttgart, 01.04.2021 - 14 O 528/20 (https://dejure.org/2021,8260)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.04.2021 - 14 O 528/20 (https://dejure.org/2021,8260)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01. April 2021 - 14 O 528/20 (https://dejure.org/2021,8260)
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  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 171/07

    Anspruch des Inhabers einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung eines die Ausübung

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.04.2021 - 14 O 528/20
    Denn ein solcher Widerspruch wäre nur dann relevant, wenn die Klägerin verpflichtet wäre, die Garage gemäß §§ 1027, 912 Abs. 1 BGB analog als Überbau zu dulden (zur Anwendbarkeit des Überbaurechts auf Dienstbarkeiten: BGH NJW 2008, 3123).

    Die Rückbaupflicht des Beklagten ist auch nicht gemäß § 275 Abs. 2 BGB ausgeschlossen (zur kumulativen Anwendbarkeit von § 275 Abs. 2 BGB und § 912 Abs. 1 BGB: BGH NJW 2008, 3123), weil die vorzunehmende Interessenabwägung vorliegend zulasten des Beklagten ausfällt.

  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 152/07

    Duldung eines den Regeln der Baukunst nicht entsprechenden Überbaus durch den

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.04.2021 - 14 O 528/20
    Unterlässt er dies, handelt er grob fahrlässig (so für den Überbau auf ein Nachbargrundstück: OLG München, Urteil v. 12.9.2012 - 20 U 1600/12; BGH NJW-RR 2009, 24).

    Denn entscheidend ist, dass sich der Eigentümer beim Bauen im Grenzbereich der Gefahr eines Überbaus in besonderem Maße bewusst sein muss, anders als der Eigentümer, der hauptsächlich auf seinem Grund baut und daher, im Ausgangspunkt zurecht, davon ausgeht, hierzu gemäß § 903 BGB auch berechtigt zu sein, aber gleichwohl die Grundstücksgrenze überschreitet (vgl. BGH NJW-RR 2009, 24, Tz. 13).

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.04.2021 - 14 O 528/20
    Die maßgebliche Verjährungsfrist beträgt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB analog 30 Jahre, wenn die Verwirklichung des Rechts aus der Dienstbarkeit insgesamt gefährdet ist und nicht nur eine Störung einer bestimmten Nutzung vorliegt (BGH NJW 2014, 3780).

    Auch dass es sich bei diesem im Wesentlichen um Pflanzen handelt, steht nicht entgegen (vgl. auch § 907 Abs. 2 BGB, BGH NJW 2014, 3780), wobei es darauf schon deswegen nicht ankommen dürfte, weil der Garten, wie auf dem Foto B4 zu sehen, von einem Bordstein eingefasst war.

  • BGH, 21.10.2011 - V ZR 10/11

    Grundbuchverfahrensrecht: Erlöschen einer im Servitutenbuch einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.04.2021 - 14 O 528/20
    Allerdings ist eine verfassungskonforme Auslegung von Bundesrecht entgegenstehendem Landesrecht gleichwohl möglich und geboten, mit der Folge, dass die Bezugnahme auf ein Servitutenbuch der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß § 874 BGB gleichsteht (vgl. BGH NJW-RR 2012, 346 mwN.).
  • OLG Hamburg, 08.04.1998 - 13 U 52/95

    Neubeginn der für das Erlöschen der Dienstbarkeit maßgeblichen Verjährungsfrist

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.04.2021 - 14 O 528/20
    Denn einerseits soll der Eigentümer eine bestehende Anlage, für die die Dienstbarkeit erloschen ist, weiter erhalten dürfen, aber andererseits soll verhindert werden, dass der Eigentümer die Dienstbarkeit scheibchenweise durch kleinere Veränderungen letztlich aushöhlt (so auch OLG Hamburg, Urteil v. 8.4.1998 - 13 U 52/95).
  • OLG Koblenz, 02.07.2013 - 3 U 1442/12

    Grunddienstbarkeit: Anspruch auf Verlegung der Ausübung; Inhalt und Umfang der

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.04.2021 - 14 O 528/20
    Hierauf besteht kein Rechtsanspruch (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2014, 401, 403).
  • OLG München, 12.09.2012 - 20 U 1600/12

    Beseitigungsanspruch für einen Überbau: Grob fahrlässige Überbauung der Grenze

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.04.2021 - 14 O 528/20
    Unterlässt er dies, handelt er grob fahrlässig (so für den Überbau auf ein Nachbargrundstück: OLG München, Urteil v. 12.9.2012 - 20 U 1600/12; BGH NJW-RR 2009, 24).
  • OLG Köln, 02.03.2016 - 13 U 52/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.04.2021 - 14 O 528/20
    Ist eine Dienstbarkeit gemäß § 1028 BGB wegen einer ihrer Ausübung entgegenstehenden Anlage teilweise erloschen und baut der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Anlage in unverjährter Zeit um, so hängt die Frage, ob die Beseitigung des Umbaus verlangt werden kann, davon ab, ob die von der umgebauten Anlage ausgehende Beeinträchtigung der Dienstbarkeit die bisherige Beeinträchtigung übersteigt (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 8. April 1998 - 13 U 52/15).(Rn.44).
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