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   LG Stuttgart, 01.08.2007 - 27 O 4/07   

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LG Stuttgart, 01.08.2007 - 27 O 4/07 (https://dejure.org/2007,36487)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2007 - 27 O 4/07 (https://dejure.org/2007,36487)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01. August 2007 - 27 O 4/07 (https://dejure.org/2007,36487)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die Schadensersatzpflicht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Sonderprüfung im Auftrag der BaFin; Anforderungen an eine vertragsähnliche Sonderbeziehung; Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Dritten in ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.08.2007 - 27 O 4/07
    Das Bestehen und die Reichweite eines Drittschutzes sind dabei durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln (BGH NJW-RR 2006, 611).

    Wenn durch die Regelung die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei der Abschlussprüfung auch nicht völlig ausgeschlossen ist, bringt die Vorschrift immerhin die Erkenntnis zum Ausdruck, dass der Abschlussprüfer regelmäßig nicht bereit ist, das Haftungsrisiko gegenüber einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern zu übernehmen (BGH NJW-RR 2006, 611; NJW 1998, 1948).

    Diese Maßstäbe für die Annahme eines Drittschutzes werden vom Bundesgerichtshof auch in Fällen einer freiwilligen Prüfung angewandt (BGH NJW-RR 2006, 611).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.08.2007 - 27 O 4/07
    Eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie zwischen Privaten, also eine sog. "horizontale Wirkung" lehnt der Europäische Gerichtshof in ständige Rechtsprechung ab (vgl. EuGH NJW 2004, 3547 [EuGH 05.10.2004 - C 397/01] - Pfeiffer -).

    Immerhin sieht der Europäische Gerichtshof aber eine Pflicht nationaler Gerichte, die Auslegung nationalen Rechts soweit möglich am Wortlaut und Zweck einer Richtlinie auszulegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (EuGH NJW 2004, 3547 [EuGH 05.10.2004 - C 397/01] - Pfeiffer - NJW 1994, 2473 [EuGH 14.07.1994 - C 91/92] - Dori -).

    Eine "horizontale Drittwirkung" läge dann nahe, wenn die Richtlinie auf die Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Privaten ausgerichtet wäre und die Mitgliedstaaten zu entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen verpflichten würde, etwa bei Regelungen zum Verbraucher- (wie in EuGH NJW 1994, 2473 [EuGH 14.07.1994 - C 91/92] - Dori -) oder Arbeitsschutz (wie in EuGH NJW 2004, 3547 [EuGH 05.10.2004 - C 397/01] ).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.08.2007 - 27 O 4/07
    Nach der Rechtsprechung beruht die Figur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter maßgeblich auf einer durch das Prinzip von Treu und Glauben gem. § 242 BGB geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (BGH NJW 2004, 3035).

    Nach der Rechtsprechung kommt ein Drittschutz dann nicht in Betracht, wenn dadurch der Kreis der unter die Schutzpflicht fallenden Personen uferlos ausgeweitet würde (BGH NJW 2004, 3035; MDR 1987, 477).

    Eine uferlose Haftung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar dann nicht, wenn eine unbestimmte Anzahl von Anspruchsstellern zu erwarten ist, der Schaden sich aber nur bei einem Dritten realisieren kann und dem Umfang nach somit nicht völlig unabsehbar ist (BGH NJW 2004, 3035).

  • BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99

    Zur Sachverständigenhaftung

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.08.2007 - 27 O 4/07
    Die Annahme einer Schutzwirkung setzt voraus, dass beide Vertragsparteien den Willen hatten, die Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen (BGH NJW 2001, 3115).

    Man darf wohl die im Rahmen der Sonderprüfung tätigen Mitarbeiter der Beklagten als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn betrachten (BGH NJW 2001, 3115).

    Anhaltspunkte für leichtfertiges Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten, das zur Haftung nach § 826 BGB führen könnte (vgl. BGH NJW 2001, 3115; NJW 1991, 2034 [OLG Frankfurt am Main 11.03.1991 - 1 Ss 31/90] ), werden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.08.2007 - 27 O 4/07
    Immerhin sieht der Europäische Gerichtshof aber eine Pflicht nationaler Gerichte, die Auslegung nationalen Rechts soweit möglich am Wortlaut und Zweck einer Richtlinie auszulegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (EuGH NJW 2004, 3547 [EuGH 05.10.2004 - C 397/01] - Pfeiffer - NJW 1994, 2473 [EuGH 14.07.1994 - C 91/92] - Dori -).

    Eine "horizontale Drittwirkung" läge dann nahe, wenn die Richtlinie auf die Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Privaten ausgerichtet wäre und die Mitgliedstaaten zu entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen verpflichten würde, etwa bei Regelungen zum Verbraucher- (wie in EuGH NJW 1994, 2473 [EuGH 14.07.1994 - C 91/92] - Dori -) oder Arbeitsschutz (wie in EuGH NJW 2004, 3547 [EuGH 05.10.2004 - C 397/01] ).

  • EuGH, 12.10.2004 - C-222/02

    DIE RICHTLINIEN ÜBER DAS BANKENRECHT VERLEIHEN DEM EINZELNEN NICHT DAS RECHT, VON

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.08.2007 - 27 O 4/07
    Für die Einlagesicherungsrichtlinie hat auch der Europäische Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass dem Anleger im Falle unzureichender Finanzaufsicht aus den Richtlinien keine Schadenersatzansprüche gegen die Aufsichtsbehörde oder den Mitgliedsstaat erwachsen und dass die Regelung in § 4 Abs. 4 FinDAG gegen die Verpflichtung aus der Richtlinie nicht verstößt (EuGH BB 2004, 2428).

    Zweck der Richtlinien ist zwar nicht nur die Einrichtung des Systems der Anlegerentschädigung in den Mitgliedstaaten, sondern auch dessen Funktionieren (EuGH BB 2004, 2428).

  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.08.2007 - 27 O 4/07
    Auch das für die Schutzwirkung erforderliche Schutzbedürfnis (BGH NJW 2004, 3420 [BGH 08.06.2004 - X ZR 283/02] ) der Klägerin liegt vor.

    So hat der Bundesgerichtshof einen Drittschutz einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern gegenüber einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angenommen, die im Auftrag des Initiators den Werbeprospekt für eine Kapitalanlage geprüft und ihm Vollständigkeit und Richtigkeit, Plausibilität und Glaubhaftigkeit bescheinigt hat, wobei ihr bekannt war, dass ihr Prüfbericht den Interessenten vorgelegt werden sollte, um sie zu einer Einlage in die Fondsgesellschaft zu bewegen (BGH NJW 2004, 3420 [BGH 08.06.2004 - X ZR 283/02] ).

  • BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04

    Umfang des Schutzbereichs der Beauftragung des Abschlussprüfers mit dem

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.08.2007 - 27 O 4/07
    Die Beklagte als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehört zu diesem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfungsaufträgen - von besonderer Bedeutung sind und Grundlagen von Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich sein können (BGH NJW 2006, 1975 m.w.N.).

    Demnach müssen nach der Rechtsprechung gerade im Bereich der Pflichtenprüfung an die Annahme einer Schutzwirkung des Vertrags strenge Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 2006, 1975).

  • BGH, 15.06.1971 - VI ZR 262/69

    Abbedingung der Fürsorgepflicht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.08.2007 - 27 O 4/07
    Entgegen Stimmen in der Literatur (vgl. Gottwald in Münchner Kommentar § 328 BGB Rn 110 ff.), die die Rechtsfigur als auf § 242 BGB beruhende richterliche Rechtsfortbildung sehen, stützt der Bundesgerichtshof diese Rechtsfigur auf eine ergänzende Vertragsauslegung (BGH NJW 1971, 1931).
  • BGH, 08.12.1986 - II ZR 2/86

    Bestimmung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte - Rechtsstellung

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.08.2007 - 27 O 4/07
    Einen Drittschaden kann der Gläubiger nur ausnahmsweise gelten machen, wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen des Gläubigers zu einem Außenstehenden in der Weise auf diesen verlagert ist, dass der Schaden ihn und nicht den Gläubiger trifft (BGH NJW 1998, 1864; WM 1987, 581).
  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95

    Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des

  • BVerwG, 24.06.1982 - 1 C 136.80

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Sozialhilfe - Freizügigkeit - Arbeitnehmer

  • OLG Frankfurt, 11.03.1991 - 1 Ss 31/90

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

  • RG, 10.04.1923 - III 342/22

    Abtretung zur Einziehung. Kursverlust.

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 41/97

    Geltendmachung von Ansprüchen des nicht am Vertrag beteiligten Geschädigten

  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

  • Drs-Bund, 19.02.2007 - BT-Drs 16/4352
  • OLG Koblenz, 28.11.2000 - 3 U 804/00

    Bindungswirkung eines Strafurteils im Zivilverfahren

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

  • BVerwG, 24.04.2002 - 6 C 2.02

    Beschränkung, Broker, Derivate, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierung,

  • OLG Stuttgart, 13.05.2008 - 12 U 132/07

    Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit einer Sonderprüfung durch die BaFin:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. August 2007 - 27 O 4/07 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.08.2007, Az.: 27 O 4/07, abzuändern;.

    das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.08.2007, Az. 27 O 4/07, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen.

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