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   LG Stuttgart, 03.02.2016 - 27 O 110/15   

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https://dejure.org/2016,53194
LG Stuttgart, 03.02.2016 - 27 O 110/15 (https://dejure.org/2016,53194)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.02.2016 - 27 O 110/15 (https://dejure.org/2016,53194)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - 27 O 110/15 (https://dejure.org/2016,53194)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung der insolvenzrechtlichen Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung auf den notwendigen Teil zur Befriedigung aller Gläubiger; Anfechtbarkeit der Gewährung des Bezugsrechts auf den Todesfall in Bezug auf eine Rentenversicherung; Abtretung von Rechten aus ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 48 S 1 InsO, § 58 Abs 1 Nr 1 InsO, § 58 Abs 1 Nr 3 InsO, § 134 InsO, § 144 Abs 2 S 1 InsO
    Rückgewährklage des Nachlassinsolvenzverwalters: Insolvenzanfechtung einer Bezugsrechtsänderung für eine private Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.02.2016 - 27 O 110/15
    Rechtshängigkeitszinsen sind ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bezahlen (BGH vom 01.02.2007 - IX ZR 96/04 - WM 2007, 556).
  • OLG Hamm, 29.09.1992 - 27 U 235/91

    Begriff der unentgeltlichen Zuwendung des Gemeinschuldners; Rechtsfolgen der

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.02.2016 - 27 O 110/15
    Der vorliegenden Fall, dass die Leistung nur teilweise benötigt wird, um alle Gläubiger zu befriedigen, wird nicht auf der Tatbestandsebene sondern jedenfalls im Anwendungsbereich des § 134 InsO auf der Rechtsfolgenseite gelöst, indem der Anspruch auf den zur Befriedigung aller Gläubiger notwendigen Teil beschränkt wird (so OLG Hamm vom 29.09.1992 - 27 U 235/91 - ZIP 1992, 1755; Kayser, a.a.O., § 134 Rn. 45; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 143 Rn. 78; Henckel/Jaeger, InsO, 2008, § 143 Rn. 175; Ede/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 143 InsO Rn. 114).
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