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   LG Stuttgart, 03.05.2018 - 19 T 128/18   

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LG Stuttgart, 03.05.2018 - 19 T 128/18 (https://dejure.org/2018,11261)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2018 - 19 T 128/18 (https://dejure.org/2018,11261)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - 19 T 128/18 (https://dejure.org/2018,11261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 91 ZPO, §§ 91 ff ZPO, § 91a ZPO, § 567 ZPO, § 13 StromGVV
    Kostengrundentscheidung nach Hauptsacheerledigung im Streit mit einem Stromversorgungsunternehmen wegen Zahlungsrückständen: Prüfungsmaßstab im Rahmen der sofortigen Beschwerde; Kombination von Unterliegens- und Billigkeitshaftung; vorbehaltlose und freiwillige Erfüllung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 28.10.2008 - VIII ZB 28/08

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Bewilligung einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.05.2018 - 19 T 128/18
    Ausreichend und genügend ist vielmehr eine summarische Prüfung des bisherigen und zukünftigen Prozessverlaufs einschließlich der aufgeworfenen Rechtsfragen (BVerfG NJW 1993, 1060; BGH NJW-RR 2009, 422; NJW 2007, 1571; OLG Nürnberg ZIP 2011, 1015), wobei es für die Beantwortung von rechtlichen und tatsächlichen Streitfragen genügen kann, auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit abzustellen (BGH NJW 1994, 256).

    Aus diesem Grund kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht und die Zulassungsgründe sind auf Fälle beschränkt, in denen es um die Auslegung von § 91a selbst geht (BGH NJW-RR 2004, 1219; NJW 2007, 1591; NJW-RR 2009, 422; WuM 2012, 332).

  • BVerfG, 18.09.1992 - 1 BvR 1074/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung nach

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.05.2018 - 19 T 128/18
    Ausreichend und genügend ist vielmehr eine summarische Prüfung des bisherigen und zukünftigen Prozessverlaufs einschließlich der aufgeworfenen Rechtsfragen (BVerfG NJW 1993, 1060; BGH NJW-RR 2009, 422; NJW 2007, 1571; OLG Nürnberg ZIP 2011, 1015), wobei es für die Beantwortung von rechtlichen und tatsächlichen Streitfragen genügen kann, auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit abzustellen (BGH NJW 1994, 256).

    Das Gericht darf sich hierbei - wie oben aufgeführt - auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken (BVerfG NJW 1993, 1060; BGH NJW 1977, 436; NJW 2005, 2385).

  • BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92

    Anspruch auf Zahlung des Notbedarfs nach Tod des Schenkers

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.05.2018 - 19 T 128/18
    Ausreichend und genügend ist vielmehr eine summarische Prüfung des bisherigen und zukünftigen Prozessverlaufs einschließlich der aufgeworfenen Rechtsfragen (BVerfG NJW 1993, 1060; BGH NJW-RR 2009, 422; NJW 2007, 1571; OLG Nürnberg ZIP 2011, 1015), wobei es für die Beantwortung von rechtlichen und tatsächlichen Streitfragen genügen kann, auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit abzustellen (BGH NJW 1994, 256).

    Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Klage Erfolg gehabt hätte, genügt für die Kostenlast des Beklagten (und umgekehrt) (BGH NJW 1994, 256).

  • BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 91/11

    Rechtsbeschwerdezulassung gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.05.2018 - 19 T 128/18
    Aus diesem Grund kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht und die Zulassungsgründe sind auf Fälle beschränkt, in denen es um die Auslegung von § 91a selbst geht (BGH NJW-RR 2004, 1219; NJW 2007, 1591; NJW-RR 2009, 422; WuM 2012, 332).

    Im Übrigen kann die Rechtsbeschwerde nur zur Klärung prozessualer Fragen im Zusammenhang mit § 91a ZPO zugelassen werden, nicht aber wegen Fragen des materiellen Rechts (BGH BeckRS 2012, 11168).

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZR 66/05

    Ansprüche des Vermieters aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.05.2018 - 19 T 128/18
    Aus diesem Grund kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht und die Zulassungsgründe sind auf Fälle beschränkt, in denen es um die Auslegung von § 91a selbst geht (BGH NJW-RR 2004, 1219; NJW 2007, 1591; NJW-RR 2009, 422; WuM 2012, 332).

    Denn Zweck der Entscheidung gem. § 91a ZPO ist nicht, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH NJW 2007, 1591).

  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 177/03

    Rechte des Pflegeheims bei Einstellung der künstlichen Ernährung aufgrund einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.05.2018 - 19 T 128/18
    Das Gericht darf sich hierbei - wie oben aufgeführt - auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken (BVerfG NJW 1993, 1060; BGH NJW 1977, 436; NJW 2005, 2385).

    Erweist sich der Ausgang des Rechtsstreits nach dem dargestellten Prüfungsmaßstab als ungewiss, werden die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben sein (BGH NJW 2005, 2385).

  • OLG Nürnberg, 22.03.2011 - 14 W 508/11

    Arrestaufhebungsverfahren: Grundsätze für eine Kostentragungspflicht des

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.05.2018 - 19 T 128/18
    Ausreichend und genügend ist vielmehr eine summarische Prüfung des bisherigen und zukünftigen Prozessverlaufs einschließlich der aufgeworfenen Rechtsfragen (BVerfG NJW 1993, 1060; BGH NJW-RR 2009, 422; NJW 2007, 1571; OLG Nürnberg ZIP 2011, 1015), wobei es für die Beantwortung von rechtlichen und tatsächlichen Streitfragen genügen kann, auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit abzustellen (BGH NJW 1994, 256).
  • OLG Koblenz, 25.09.1998 - 5 W 587/98

    Erledigung der Hauptsache, Erfüllung, weil Gegner dem Sohn des Beklagten den

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.05.2018 - 19 T 128/18
    Ein solcher Grund kann bspw. gegeben sein, wenn der Beklagte ein evidentes Missverhältnis zwischen Streitinteresse und Streitaufwand plausibel geltend macht (vgl. Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann Rn. 11); ferner bei zweifelhafter Passivlegitimation des Beklagten, wenn der Kläger, wäre die Klage deswegen abgewiesen worden, mutmaßlich eine dem Beklagten nahe stehende Person verklagt hätte (OLG Koblenz NJW-RR 1999, 943).
  • OLG Saarbrücken, 29.05.2015 - 1 W 10/15

    Kostenentscheidung nach Vergleich im Schadensersatzprozess wegen

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.05.2018 - 19 T 128/18
    Hierbei gilt nicht das strenge und grundsätzliche Verbot der Beweisantizipation (OLG Dresden BeckRS 2017, 102194; OLG Saarbrücken BeckRS 2015, 12638).
  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.05.2018 - 19 T 128/18
    Das Gericht darf sich hierbei - wie oben aufgeführt - auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken (BVerfG NJW 1993, 1060; BGH NJW 1977, 436; NJW 2005, 2385).
  • BGH, 18.03.2010 - I ZB 37/09

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung einer vor einem

  • OLG Frankfurt, 24.06.1992 - 9 U 116/89
  • BGH, 17.03.2004 - IV ZB 21/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts

  • OLG Dresden, 24.01.2017 - 4 U 420/16

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Berücksichtigung

  • OLG Frankfurt, 20.04.2016 - 6 W 37/16

    Berücksichtigung neuen Vorbringens nach übereinstimmender Erledigungserklärung

  • OLG Stuttgart, 18.07.2012 - 2 W 14/12

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Darlegungs- und Beweislast bei

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