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   LG Stuttgart, 05.04.2019 - 3 O 85/17   

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https://dejure.org/2019,36785
LG Stuttgart, 05.04.2019 - 3 O 85/17 (https://dejure.org/2019,36785)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.04.2019 - 3 O 85/17 (https://dejure.org/2019,36785)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05. April 2019 - 3 O 85/17 (https://dejure.org/2019,36785)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 240 ZPO, § 93 InsO, § 13 Abs 2 GmbHG, § 826 BGB
    Kapitalanlegerverlust bei vermitteltem Beitritt zu einer Wohnungsbaugenossenschaft: Schadensersatzklage gegen die Vermittlungsgesellschaft, einen Gesellschafter/Vorstand und die Wohnungsbaugenossenschaft wegen unterlassenen Hinweisen auf ein Totalverlustrisiko und Folgen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewegen eines Anlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung i.R.v. Ansprüchen aufgrund fehlerhafter Beratung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.04.2019 - 3 O 85/17
    Gegen die guten Sitten verstößt ein Prospektverantwortlicher nur dann, wenn er Anlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Beitritte zu erreichen (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, juris-Rn. 17 = NJW 2017, 250 m.w.N.).

    Anderenfalls führte die objektiv unrichtige Beratung stets zu einer sittenwidrigen Schädigung der die Beteiligung erwerbenden Anleger, obwohl darin zunächst nicht mehr als eine zu einem möglicherweise ungewollten Vertragsschluss führende Pflichtverletzung zu sehen ist (vgl. zur Informationspflichtverletzung bei Prospektpflicht BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, juris-Rn. 21 = NJW 2017, 250).

    Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, juris-Rn. 25 = NJW 2017, 250 m.w.N.).

    Für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB ist zudem ein moralisches Unwerturteil erforderlich, das nicht über eine Wissenszurechnung des Wissens der die Schulungen ausführenden Mitarbeiter der Beklagten Ziffern 1) und 3) begründet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, juris-Rn. 23 = NJW 2017, 250).

  • BGH, 04.07.2002 - IX ZR 265/01

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters für Steuerschulden in

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.04.2019 - 3 O 85/17
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist § 93 InsO nämlich auch bei Personengesellschaftsgesellschaftern nicht auf solche Ansprüche anwendbar, die deshalb gegen die Gesellschafter bestehen, weil diese aus einem von den handelsrechtlichen Haftungsbestimmungen unabhängigen Rechtsgrund, insbesondere einer rechtlich selbständigen eigenen Verpflichtung, für die Verbindlichkeit der Gesellschaft einzustehen haben (BGH, Urteil vom 04.07.2002 - IX ZR 265/01, juris-Rn. 9).

    Es wird in der vorliegenden Konstellation gerade nicht in die der Privatautonomie unterstehende Möglichkeit eingegriffen, Sicherungsgeschäfte abzuschließen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.07.2002 - IX ZR 265/01, juris-Rn. 12).

  • BGH, 11.07.2006 - VI ZR 339/04

    Schadensersatzpflicht bei Gewährung von Organkrediten

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.04.2019 - 3 O 85/17
    Eine deliktische Beihilfe-Haftung kommt von vornherein nur bei vorsätzlicher Beteiligung an einem fremden Vorsatzdelikt in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2006 - VI ZR 339/04 m.w.N.).
  • BGH, 12.07.2012 - IX ZR 217/11

    Negative Feststellungsklage eines Gesellschafters einer insolventen

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.04.2019 - 3 O 85/17
    Wegen der alleinigen Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters der Beklagten Ziffer 1) für die Einziehung der Ansprüche erweist sich die von dem Kläger gegen den Beklagten Ziffer 2) erhobene Klage insoweit als unzulässig, § 93 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 217/11, juris-Rn. 10 f.).
  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.04.2019 - 3 O 85/17
    Dies kann es rechtfertigen, ausnahmsweise den Gläubigern außer dem nicht mehr wirksam geschützten Haftungsfonds der Gesellschaft das Privatvermögen der Gesellschafter zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1994 - II ZR 16/93, juris-Rn. 6 = BGHZ 125, 366 m.w.N.).
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