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   LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09 KfH AktG   

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LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09 KfH AktG (https://dejure.org/2012,44073)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.11.2012 - 31 O 173/09 KfH AktG (https://dejure.org/2012,44073)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05. November 2012 - 31 O 173/09 KfH AktG (https://dejure.org/2012,44073)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes im aktienrechtlichen Spruchverfahren unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes im aktienrechtlichen Spruchverfahren unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kapitalisierungszinssatz im Spruchverfahren kann als Mittelwert errechnet werden

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Squeeze-out bei BERU AG: Erhöhung der Barabfindung abgelehnt

  • drik.de (Tenor)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (38)

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09
    Diese Annahme ist regelmäßig von vornherein dann nicht gerechtfertigt, wenn weniger als 6 Monate verstrichen sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 91; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris, Leitsatz 1 b und Rn. 97 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 468; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 115; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2012, 21 W 11/11, Juris Rn. 18; vgl. auch BGH AG 2011, 590).

    Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass eine Unternehmensbewertung notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 96 f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 108, je m.w.N.).

    Dabei ist es auch vertretbar, wenn sich die Bewertungsgutachter und sachverständigen Prüfer grundsätzlich an einer anerkannten Bewertungsmethode orientieren, wie sie mit Einzelaspekten im Standard IDW S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in seiner jeweiligen Fassung als Expertenauffassung empfohlen wird (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 172 ff, 203 ff).

    Es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, für die Phase der ewigen Rente auf den Werten des letzten Planjahres aufzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 142 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 150 ff).

    Ein Ansatz im Rahmen einer durchschnittlichen Ausschüttungsquote von 40 bis 70 % ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 161; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 187 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 271 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 4/10, Juris Rn. 125 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 156 ff).

    Nach dem heutigen und in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Stand der Bewertungspraxis ist dieser Basiszins bei angenommener unendlicher Lebensdauer des zu bewertenden Unternehmens anhand von Zinsstrukturkurven herzuleiten (siehe etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 165 ff; vgl. auch IDW S 1 2008 Tz 117).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat wiederholt zu diesen Einwendungen Stellung genommen und an der Anwendbarkeit auch in seiner neueren Rechtsprechung unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse und Argumente, die in den dortigen Verfahren teils inhaltlich übereinstimmend mit den Einwänden einiger Antragsteller im vorliegenden Verfahren, teils sogar darüber hinaus vorgebracht worden sind, festgehalten; insoweit kann zunächst Bezug genommen werden auf die Entscheidungen OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 191 ff und insbesondere Rn. 197 bis 206 zum TAX-CAPM; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 209 ff, 255 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 174 bis 187, je mit weiteren Nachweisen zum Stand der Diskussion und Rechtsprechung sowie zu vorausgegangenen Entscheidungen).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung traf es auf Akzeptanz, dass unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens ein Wert von 5, 5 % als Nachsteuer-Marktrisikoprämie angesetzt wurde (ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 220 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 192 ff; Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 188 bis 198; Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 284, jeweils bei Anwendung des IDW S 1 2005 mit TAX-CAPM; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 115 ff; Beschluss vom 02.03.2012, 21 W 11/11, Rn. 61 f).

    Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf hinreichend aussagekräftiger Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst oder derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 208 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 136).

    Angesichts dessen muss der Wachstumsabschlag nicht in jedem Fall der erwarteten Inflationsrate entsprechen, insbesondere wenn angesichts der Situation des Unternehmens und der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht damit zu rechnen ist, dass künftige Preissteigerungen in vollem Umfang an die Kunden durchgereicht werden können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 283 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 188 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 225 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 233 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 222 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 432 ff).

    Unabhängig von der Frage, ob auf einen Liquidationswert auch dann abgestellt werden darf, wenn eine Liquidation gar nicht geplant und auch nicht notwendig ist, kann auf seine Ermittlung im Detail und damit auch auf Zahlenangaben im Vertragsbericht oder im Bewertungsgutachten jedenfalls dann verzichtet werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Liquidationswert, also der Erlös aus der Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens abzüglich der Schuldentilgung und weiterer Liquidationskosten samt Steuern (vgl. LG München I a.a.O., Rn. 30 ff), über dem Ertragswert oder dem Börsenwert liegen könnte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 301 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 84; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 247).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09
    Der Verkehrswert ist vom Gericht im Wege einer Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) zu ermitteln (BGHZ 147, 208; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 67).

    Diese Annahme ist regelmäßig von vornherein dann nicht gerechtfertigt, wenn weniger als 6 Monate verstrichen sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 91; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris, Leitsatz 1 b und Rn. 97 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 468; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 115; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2012, 21 W 11/11, Juris Rn. 18; vgl. auch BGH AG 2011, 590).

    Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass eine Unternehmensbewertung notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 96 f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 108, je m.w.N.).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (st. Rechtsprechung OLG Stuttgart, siehe etwa Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 117 m.w.N.; ebenso z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2008, 26 W 9/07 AktE, Juris Rn. 26; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010, 5 W 51/09, Juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2008, 12 W 16/02, Juris Rn. 32; OLG München, Beschluss vom 14.07.2009, 31 Wx 121/06, Juris Rn. 12).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat wiederholt zu diesen Einwendungen Stellung genommen und an der Anwendbarkeit auch in seiner neueren Rechtsprechung unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse und Argumente, die in den dortigen Verfahren teils inhaltlich übereinstimmend mit den Einwänden einiger Antragsteller im vorliegenden Verfahren, teils sogar darüber hinaus vorgebracht worden sind, festgehalten; insoweit kann zunächst Bezug genommen werden auf die Entscheidungen OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 191 ff und insbesondere Rn. 197 bis 206 zum TAX-CAPM; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 209 ff, 255 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 174 bis 187, je mit weiteren Nachweisen zum Stand der Diskussion und Rechtsprechung sowie zu vorausgegangenen Entscheidungen).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung traf es auf Akzeptanz, dass unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens ein Wert von 5, 5 % als Nachsteuer-Marktrisikoprämie angesetzt wurde (ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 220 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 192 ff; Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 188 bis 198; Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 284, jeweils bei Anwendung des IDW S 1 2005 mit TAX-CAPM; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 115 ff; Beschluss vom 02.03.2012, 21 W 11/11, Rn. 61 f).

    Nichts anderes gilt für den korrespondieren Nachsteuerwert von 5, 5 % bei Überleitung in das Modell nach IDW S 1 2005 (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 229 bis 232; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 197; vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O.).

    Dort wird u.a. nochmals betont, dass der genannte Wert aus einer Gesamtbetrachtung einer Vielzahl einschlägiger Studien und Übersichten zum Umfang von Überrenditen von Aktien gegenüber Renten resultiert - einschließlich des Beitrags von Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, den der Antragsteller zu 85 in der mündlichen Verhandlung übergeben hat -, dass in die Überlegungen auch der bislang unentschiedene Meinungsstreit darum, ob ein arithmetischer oder geometrischer Mittelwert zu bilden ist, mit einer vermittelnden Lösung Eingang gefunden hat, und dass letztlich der gefundene Wert von 5, 5 % ungefähr in der Mitte der Bandbreite der zur Diskussion gestellten möglichen Werte liegt, von denen keiner wissenschaftlich eindeutig als richtig oder falsch bezeichnet werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 188 bis 197; zuletzt ausführlich Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 313 bis 384; Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 157 ff; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 115 bis 134).

    Tatsächlich bietet diese Studie keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, denn dort wurde mit Blick auf die Zielsetzung, eine Entscheidungshilfe für künftige Anlageentscheidungen unter dem Gesichtspunkt der langfristig zu erwartenden Rendite zu bieten, nur auf das geometrische Mittel abgestellt und das gefundene Ergebnis entspricht somit im Wesentlichen demjenigen aus der früheren Studie (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 331 und insbesondere OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 244 f zu einer Anfrage bei Stehle, siehe dazu auch die Antwort von Stehle in Anl. AG 6 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 09.05.2011, Bl. III 940).

    Die Vergleichbarkeit mit dem zu bewertenden Unternehmen ist dadurch nicht in Frage gestellt, wenn sowohl dieses wie die Peer-Group-Unternehmen vergleichbar in bedeutendem Umfang auf ausländischen Märkten tätig sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20 W 11/08, Juris Rn. 212; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07 Juris Rn. 227; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 145).

    Angesichts dessen muss der Wachstumsabschlag nicht in jedem Fall der erwarteten Inflationsrate entsprechen, insbesondere wenn angesichts der Situation des Unternehmens und der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht damit zu rechnen ist, dass künftige Preissteigerungen in vollem Umfang an die Kunden durchgereicht werden können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 283 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 188 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 225 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 233 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 222 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 432 ff).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09
    Es kommt deshalb nicht darauf an, dass im Falle eines Squeeze-Outs bei einem abhängigen Unternehmen ohnehin nicht die fiktive Planung eines unabhängigen Unternehmens, sondern die tatsächliche Planung des beherrschten Unternehmens zugrunde zu legen ist und damit auch etwaige ungünstige, von der Konzernobergesellschaft gesteuerte Maßnahmen mit ihren Auswirkungen nicht vernachlässigt werden können (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 95 ff; Beschluss vom 08.07.2011, 20 W 14/08, Juris Rn. 134, 176).

    Es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, für die Phase der ewigen Rente auf den Werten des letzten Planjahres aufzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 142 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 150 ff).

    Ein solcher Vorsteuer-Wert von 4, 5 % ist schon in früheren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart geschätzt worden, wobei auch eine Abwägung verschiedener Ansätze und Überlegungen vorgenommen und dabei letztlich ein Zwischenwert zwischen einem arithmetischen und einem geometrischen Mittel von Werten aus langjährigen Betrachtungszeiträumen nach unterschiedlichen Studien mit abweichenden Ergebnissen angesetzt worden ist (ausführlich dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 20 W 14/05, Juris Rn. 49 f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 25/05, Juris Rn. 39; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 159 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 213 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 6/08, Juris Rn. 148).

    Entscheidend ist, dass die Vergleichsunternehmen am selben Markt tätig sind und als Wettbewerber wahrgenommen werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 180 ff).

    Angesichts dessen muss der Wachstumsabschlag nicht in jedem Fall der erwarteten Inflationsrate entsprechen, insbesondere wenn angesichts der Situation des Unternehmens und der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht damit zu rechnen ist, dass künftige Preissteigerungen in vollem Umfang an die Kunden durchgereicht werden können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 283 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 188 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 225 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 233 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 222 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 432 ff).

    Der Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre ist allerdings ein vermögensrechtlicher Aspekt des durch ihre Ausschließung verloren gehenden Anteilsrechts, der wie auch dessen Börsenwert bei der Festsetzung der angemessenen Barabfindung nicht unberücksichtigt bleiben kann (ausführlich, auch zu den in Literatur und Rechtsprechung angeführten Gegenargumenten OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 244 ff).

    Damit wird der unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende Rechnung getragen: es wird so berücksichtigt, dass der feste Ausgleich zwar mit Beendigung des Unternehmensvertrages entfallen und der außenstehende Aktionär anschließend auf die Erwirtschaftung seiner Dividende aus einem in seinem Wert geminderten Unternehmen verwiesen werden kann, bis zur Beendigung des Unternehmensvertrages aber jährlich ein Anspruch auf einen festen Betrag besteht (vgl. zu alldem etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 319 ff ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Rn. 254 f; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2011, 21 W 12/11, Juris Rn. 49; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 91 f, je m.w.N.).

    Entsprechend der Vorgehensweise bei der Kapitalisierung der prognostizierten Erträge im Rahmen der Ertragswertberechnung (oben 4. und 6.) ist auch hier eine Nachsteuerbetrachtung vorzunehmen (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 252; BG S. 92 f; PB S. ).

    Unabhängig von der Frage, ob auf einen Liquidationswert auch dann abgestellt werden darf, wenn eine Liquidation gar nicht geplant und auch nicht notwendig ist, kann auf seine Ermittlung im Detail und damit auch auf Zahlenangaben im Vertragsbericht oder im Bewertungsgutachten jedenfalls dann verzichtet werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Liquidationswert, also der Erlös aus der Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens abzüglich der Schuldentilgung und weiterer Liquidationskosten samt Steuern (vgl. LG München I a.a.O., Rn. 30 ff), über dem Ertragswert oder dem Börsenwert liegen könnte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 301 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 84; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 247).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09
    Diese Annahme ist regelmäßig von vornherein dann nicht gerechtfertigt, wenn weniger als 6 Monate verstrichen sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 91; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris, Leitsatz 1 b und Rn. 97 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 468; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 115; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2012, 21 W 11/11, Juris Rn. 18; vgl. auch BGH AG 2011, 590).

    Diese Annahme wäre schon realitätsfern (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 274), weil an sich nach einem realistischen Ausschüttungsverhalten zu fragen ist.

    Ein Ansatz im Rahmen einer durchschnittlichen Ausschüttungsquote von 40 bis 70 % ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 161; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 187 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 271 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 4/10, Juris Rn. 125 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 156 ff).

    Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, wonach das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abgegolten wird." (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 287).

    Insbesondere mit der weiteren Entscheidung vom 17.10.2011, 20 W 7/11, hat sich das OLG Stuttgart nochmals mit den neueren Stellungnahmen für und wider die Anwendung von CAPM und TAX-CAPM auseinandergesetzt.

    Dort wird u.a. nochmals betont, dass der genannte Wert aus einer Gesamtbetrachtung einer Vielzahl einschlägiger Studien und Übersichten zum Umfang von Überrenditen von Aktien gegenüber Renten resultiert - einschließlich des Beitrags von Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, den der Antragsteller zu 85 in der mündlichen Verhandlung übergeben hat -, dass in die Überlegungen auch der bislang unentschiedene Meinungsstreit darum, ob ein arithmetischer oder geometrischer Mittelwert zu bilden ist, mit einer vermittelnden Lösung Eingang gefunden hat, und dass letztlich der gefundene Wert von 5, 5 % ungefähr in der Mitte der Bandbreite der zur Diskussion gestellten möglichen Werte liegt, von denen keiner wissenschaftlich eindeutig als richtig oder falsch bezeichnet werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 188 bis 197; zuletzt ausführlich Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 313 bis 384; Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 157 ff; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 115 bis 134).

    Sie übersieht nicht, dass bei den Überlegungen der o.g. Autoren zu den Auswirkungen der Steuerrechtsänderung auf das Anlegerverhalten eine verhältnismäßig lange Haltedauer unterstellt wurde, während in der vielzitierten und -kritisierten Studie von Stehle (Wpg 2004, 906 ff) mit dem Abstellen auf ein arithmetisches Mittel eine kurzfristige Umschichtung zugrunde gelegt wird (siehe zu diesen Gesichtspunkten OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 356 ff; Bedenken im Schriftsatz der Antragsteller zu 45 bis 47 vom 16.09.2010, Bl. II 844).

    Tatsächlich bietet diese Studie keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, denn dort wurde mit Blick auf die Zielsetzung, eine Entscheidungshilfe für künftige Anlageentscheidungen unter dem Gesichtspunkt der langfristig zu erwartenden Rendite zu bieten, nur auf das geometrische Mittel abgestellt und das gefundene Ergebnis entspricht somit im Wesentlichen demjenigen aus der früheren Studie (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 331 und insbesondere OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 244 f zu einer Anfrage bei Stehle, siehe dazu auch die Antwort von Stehle in Anl. AG 6 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 09.05.2011, Bl. III 940).

    Angesichts dessen muss der Wachstumsabschlag nicht in jedem Fall der erwarteten Inflationsrate entsprechen, insbesondere wenn angesichts der Situation des Unternehmens und der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht damit zu rechnen ist, dass künftige Preissteigerungen in vollem Umfang an die Kunden durchgereicht werden können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 283 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 188 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 225 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 233 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 222 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 432 ff).

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09
    Dass diese parallel zu den Bewertungsarbeiten stattgefunden hat, ist übliche und sachgerechte Praxis und begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. nur BGH, ZIP 2006, 2080; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 140 m.w.N.).

    Ein Ansatz im Rahmen einer durchschnittlichen Ausschüttungsquote von 40 bis 70 % ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 161; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 187 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 271 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 4/10, Juris Rn. 125 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 156 ff).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung traf es auf Akzeptanz, dass unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens ein Wert von 5, 5 % als Nachsteuer-Marktrisikoprämie angesetzt wurde (ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 220 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 192 ff; Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 188 bis 198; Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 284, jeweils bei Anwendung des IDW S 1 2005 mit TAX-CAPM; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 115 ff; Beschluss vom 02.03.2012, 21 W 11/11, Rn. 61 f).

    Dieser Nachsteuer-Wert war aus dem korrespondieren Wert einer Vorsteuer-Marktrisikoprämie von 4, 5 % abgeleitet, wie er nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart im Rahmen einer Bewertung nach dem Modell des IDW S 1 2000 angesetzt worden war (siehe zur Herleitung im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 230 bis 232; vgl. auch Wagner/Saur/ Willershausen, WPg 2008, 740 f; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 116).

    Nichts anderes gilt für den korrespondieren Nachsteuerwert von 5, 5 % bei Überleitung in das Modell nach IDW S 1 2005 (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 229 bis 232; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 197; vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O.).

    Angesichts dessen muss der Wachstumsabschlag nicht in jedem Fall der erwarteten Inflationsrate entsprechen, insbesondere wenn angesichts der Situation des Unternehmens und der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht damit zu rechnen ist, dass künftige Preissteigerungen in vollem Umfang an die Kunden durchgereicht werden können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 283 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 188 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 225 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 233 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 222 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 432 ff).

    Damit wird der unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende Rechnung getragen: es wird so berücksichtigt, dass der feste Ausgleich zwar mit Beendigung des Unternehmensvertrages entfallen und der außenstehende Aktionär anschließend auf die Erwirtschaftung seiner Dividende aus einem in seinem Wert geminderten Unternehmen verwiesen werden kann, bis zur Beendigung des Unternehmensvertrages aber jährlich ein Anspruch auf einen festen Betrag besteht (vgl. zu alldem etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 319 ff ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Rn. 254 f; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2011, 21 W 12/11, Juris Rn. 49; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 91 f, je m.w.N.).

    Unabhängig von der Frage, ob auf einen Liquidationswert auch dann abgestellt werden darf, wenn eine Liquidation gar nicht geplant und auch nicht notwendig ist, kann auf seine Ermittlung im Detail und damit auch auf Zahlenangaben im Vertragsbericht oder im Bewertungsgutachten jedenfalls dann verzichtet werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Liquidationswert, also der Erlös aus der Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens abzüglich der Schuldentilgung und weiterer Liquidationskosten samt Steuern (vgl. LG München I a.a.O., Rn. 30 ff), über dem Ertragswert oder dem Börsenwert liegen könnte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 301 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 84; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 247).

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09
    Ein Ansatz im Rahmen einer durchschnittlichen Ausschüttungsquote von 40 bis 70 % ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 161; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 187 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 271 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 4/10, Juris Rn. 125 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 156 ff).

    Etwaige Synergieeffekte aus der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin sind nach h.M. bei der Prognose der Erträge für die Unternehmensbewertung aus diesem Anlass nach dem stand-alone-Grundsatz nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn.81 m.w.N.).

    Letztlich können diese Fragen auch hier offen bleiben (vgl. zu alldem erneut OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 80 ff; OLG Düsseldorf a.a.O.).

    Damit wird der unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende Rechnung getragen: es wird so berücksichtigt, dass der feste Ausgleich zwar mit Beendigung des Unternehmensvertrages entfallen und der außenstehende Aktionär anschließend auf die Erwirtschaftung seiner Dividende aus einem in seinem Wert geminderten Unternehmen verwiesen werden kann, bis zur Beendigung des Unternehmensvertrages aber jährlich ein Anspruch auf einen festen Betrag besteht (vgl. zu alldem etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 319 ff ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Rn. 254 f; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2011, 21 W 12/11, Juris Rn. 49; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 91 f, je m.w.N.).

    Von seiner Ermittlung ist zu Recht abgesehen worden (PB S. 16; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 248 ff).

    Unabhängig von der Frage, ob auf einen Liquidationswert auch dann abgestellt werden darf, wenn eine Liquidation gar nicht geplant und auch nicht notwendig ist, kann auf seine Ermittlung im Detail und damit auch auf Zahlenangaben im Vertragsbericht oder im Bewertungsgutachten jedenfalls dann verzichtet werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Liquidationswert, also der Erlös aus der Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens abzüglich der Schuldentilgung und weiterer Liquidationskosten samt Steuern (vgl. LG München I a.a.O., Rn. 30 ff), über dem Ertragswert oder dem Börsenwert liegen könnte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 301 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 84; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 247).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Ermittlung der angemessenen Abfindung im Fall eines Squeeze out

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung traf es auf Akzeptanz, dass unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens ein Wert von 5, 5 % als Nachsteuer-Marktrisikoprämie angesetzt wurde (ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 220 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 192 ff; Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 188 bis 198; Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 284, jeweils bei Anwendung des IDW S 1 2005 mit TAX-CAPM; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 115 ff; Beschluss vom 02.03.2012, 21 W 11/11, Rn. 61 f).

    Dort wird u.a. nochmals betont, dass der genannte Wert aus einer Gesamtbetrachtung einer Vielzahl einschlägiger Studien und Übersichten zum Umfang von Überrenditen von Aktien gegenüber Renten resultiert - einschließlich des Beitrags von Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, den der Antragsteller zu 85 in der mündlichen Verhandlung übergeben hat -, dass in die Überlegungen auch der bislang unentschiedene Meinungsstreit darum, ob ein arithmetischer oder geometrischer Mittelwert zu bilden ist, mit einer vermittelnden Lösung Eingang gefunden hat, und dass letztlich der gefundene Wert von 5, 5 % ungefähr in der Mitte der Bandbreite der zur Diskussion gestellten möglichen Werte liegt, von denen keiner wissenschaftlich eindeutig als richtig oder falsch bezeichnet werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 188 bis 197; zuletzt ausführlich Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 313 bis 384; Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 157 ff; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 115 bis 134).

    Im Grundsatz gebilligt wurden diese Erwägungen in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt, das für den Stichtag 29.08.2007 sogar an einer Nachsteuer-Marktrisiko-Prämie von 5, 5 % festgehalten hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 115 ff; ebenso im Beschluss vom 02.03.2012, 21 W 11/11, Juris Rn. 61, zu einem Stichtag im November 2007).

    Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf hinreichend aussagekräftiger Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst oder derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 208 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 136).

    Die Vergleichbarkeit mit dem zu bewertenden Unternehmen ist dadurch nicht in Frage gestellt, wenn sowohl dieses wie die Peer-Group-Unternehmen vergleichbar in bedeutendem Umfang auf ausländischen Märkten tätig sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20 W 11/08, Juris Rn. 212; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07 Juris Rn. 227; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 145).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09
    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat wiederholt zu diesen Einwendungen Stellung genommen und an der Anwendbarkeit auch in seiner neueren Rechtsprechung unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse und Argumente, die in den dortigen Verfahren teils inhaltlich übereinstimmend mit den Einwänden einiger Antragsteller im vorliegenden Verfahren, teils sogar darüber hinaus vorgebracht worden sind, festgehalten; insoweit kann zunächst Bezug genommen werden auf die Entscheidungen OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 191 ff und insbesondere Rn. 197 bis 206 zum TAX-CAPM; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 209 ff, 255 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 174 bis 187, je mit weiteren Nachweisen zum Stand der Diskussion und Rechtsprechung sowie zu vorausgegangenen Entscheidungen).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung traf es auf Akzeptanz, dass unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens ein Wert von 5, 5 % als Nachsteuer-Marktrisikoprämie angesetzt wurde (ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 220 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 192 ff; Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 188 bis 198; Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 284, jeweils bei Anwendung des IDW S 1 2005 mit TAX-CAPM; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 115 ff; Beschluss vom 02.03.2012, 21 W 11/11, Rn. 61 f).

    Ein solcher Vorsteuer-Wert von 4, 5 % ist schon in früheren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart geschätzt worden, wobei auch eine Abwägung verschiedener Ansätze und Überlegungen vorgenommen und dabei letztlich ein Zwischenwert zwischen einem arithmetischen und einem geometrischen Mittel von Werten aus langjährigen Betrachtungszeiträumen nach unterschiedlichen Studien mit abweichenden Ergebnissen angesetzt worden ist (ausführlich dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 20 W 14/05, Juris Rn. 49 f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 25/05, Juris Rn. 39; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 159 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 213 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 6/08, Juris Rn. 148).

    Die Vergleichbarkeit mit dem zu bewertenden Unternehmen ist dadurch nicht in Frage gestellt, wenn sowohl dieses wie die Peer-Group-Unternehmen vergleichbar in bedeutendem Umfang auf ausländischen Märkten tätig sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20 W 11/08, Juris Rn. 212; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07 Juris Rn. 227; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 145).

    Angesichts dessen muss der Wachstumsabschlag nicht in jedem Fall der erwarteten Inflationsrate entsprechen, insbesondere wenn angesichts der Situation des Unternehmens und der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht damit zu rechnen ist, dass künftige Preissteigerungen in vollem Umfang an die Kunden durchgereicht werden können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 283 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 188 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 225 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 233 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 222 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 432 ff).

  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 55/08

    Berechnung der Abfindung bei einem aktienrechtlichen Squeeze-out

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09
    Die Kammer hat in diesem unter Az. 31 O 55/08 KfH bei ihr anhängigen Spruchverfahren mit Beschluss vom heutigen Tag die auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung gerichteten Anträge zurückgewiesen und den angemessenen festen Ausgleich auf 4, 72 EUR nach Körperschaftssteuer und vor persönlicher Einkommensteuer der Anteilseigner festgesetzt; dieser Beschluss wird in Kürze u.a. auch in der über die Homepage des Landgerichts erreichbaren Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlicht werden.

    Das wiederum zeigt, dass auch der Ansatz einer gleichförmigen Dividende von 11.000 TEUR, wie sie in den Jahren vor dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ausgeschüttet worden war und auch der Unternehmensbewertung aus diesem Anlass für die dortigen Planjahre zugrunde lag (vgl. Beschluss im Verfahren 31 O 55/08 KfH unter C. II. 3. b), keine nennenswerte Erhöhung des Unternehmenswerts bringen würde, mit der auch nur annähernd das Abfindungsangebot erreicht würde.

    Schließlich entspricht das Ergebnis von 0, 80 bei im Wesentlichen, aber nicht vollständig übereinstimmender Peer-Group nahezu dem Beta-Wert von (unverschuldet) 0,81, der bei der Ertragswertberechnung anlässlich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gefunden und von der Kammer im Beschluss im dazu anhängigen Spruchverfahren 31 O 55/08 KfH als angemessen bezeichnet worden ist, auch unter Berücksichtigung der dort von einem sachverständigen Prüfer vorgelegten, eher höheren Beta-Faktoren einschlägiger Branchen-Indizes.

    Wie die Antragsgegnerin erläutert hat, beruht der Ansatz auf der bereits anlässlich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vorgenommenen Grundstücksbewertung (Antragserwiderung S. 137), die seinerzeit durch Immobilienexperten der dort tätigen Bewertungsgutachter vorgenommen und anhand von Markterhebungen und Maklerbefragungen abgestützt worden ist (vgl. Beschluss im Verfahren 31 O 55/08 KfH; das dort berücksichtigte zweite Grundstück gehörte nach den Ausführungen im dortigen Bewertungsgutachten der französischen Tochtergesellschaft B TdA SAS, die Ende 2008 verkauft worden ist, so dass dieses zweite Grundstück nicht mehr zu berücksichtigen ist).

    In dem hierzu anhängigen Spruchverfahren 31 O 55/08 KfH hat die Kammer den angemessenen jährlichen Ausgleich auf 4, 72 EUR festgesetzt.

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Barabfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-out: Berücksichtigung des

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09
    Diese Annahme ist regelmäßig von vornherein dann nicht gerechtfertigt, wenn weniger als 6 Monate verstrichen sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 91; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris, Leitsatz 1 b und Rn. 97 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 468; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 115; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2012, 21 W 11/11, Juris Rn. 18; vgl. auch BGH AG 2011, 590).

    Dort wird u.a. nochmals betont, dass der genannte Wert aus einer Gesamtbetrachtung einer Vielzahl einschlägiger Studien und Übersichten zum Umfang von Überrenditen von Aktien gegenüber Renten resultiert - einschließlich des Beitrags von Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, den der Antragsteller zu 85 in der mündlichen Verhandlung übergeben hat -, dass in die Überlegungen auch der bislang unentschiedene Meinungsstreit darum, ob ein arithmetischer oder geometrischer Mittelwert zu bilden ist, mit einer vermittelnden Lösung Eingang gefunden hat, und dass letztlich der gefundene Wert von 5, 5 % ungefähr in der Mitte der Bandbreite der zur Diskussion gestellten möglichen Werte liegt, von denen keiner wissenschaftlich eindeutig als richtig oder falsch bezeichnet werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 188 bis 197; zuletzt ausführlich Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 313 bis 384; Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 157 ff; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 115 bis 134).

    Aus dem Grund kommt die Heranziehung des unternehmenseigenen, aus historischen Kursdaten abgeleiteten Beta-Faktors nicht in Betracht, wenn in dem Untersuchungszeitraum vor dem Bewertungsstichtag ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 170 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09, Juris Rn. 122).

    Dem steht das unterjährige Ausscheiden von Aktionären infolge eines Squeeze-Out nicht gleich (BGH a.a.O. Rn. 18 ff; dem folgend OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 94 ff).

  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 244/09

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 11/11

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Zeitpunkt des Nachweises der

  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 21 W 11/11

    Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Formwechsel einer GmbH in eine AG: Ermittlung der Barabfindung

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09
  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

  • LG München I, 30.12.2009 - 5 HKO 15746/02

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Angemessenheitsprüfung für eine Barabfindung

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2009 - 26 W 1/08

    Berechnung der Höhe der Barabfindung im Squeeze-out-Verfahren; Maßgeblichkeit des

  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09

    Zur Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

  • OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 5 W 51/09

    Squeeze out: Berechnung der angemessenen Barabfindung, Marktrisikoprämie, Barwert

  • OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 12 W 16/02

    Ansprüche der gegen Barabfindung ausscheidenden Aktionäre auf laufende

  • OLG Köln, 24.06.2010 - 18 U 183/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur angemessenen Barabfindung außenstehender

  • OLG München, 31.03.2008 - 31 Wx 88/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung

  • OLG München, 02.04.2008 - 31 Wx 85/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Barabfindung bei Ausschluss von

  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 121/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05

    Freigabeverfahren: (Un-)Vereinbarkeit des § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 AktG mit dem

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 4/10

    Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessenen Barabfindung und eines

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer Barabfindung und einer

  • BGH, 25.06.2008 - II ZB 39/07

    Spruchverfahren - Allein die Stellung als Aktionär ist fristgerecht darzulegen

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • KG, 24.01.2008 - 2 W 83/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Wirksamkeit der Bewertungsrüge bei lediglich

  • KG, 26.07.2012 - 2 W 44/12

    Spruchverfahren: Anforderungen an eine konkrete Bewertungsrüge

  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 244/05

    Abfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-Out: Bemessung der Abfindung über

  • OLG Stuttgart, 19.10.2009 - 20 AR (Freig.) 1/09

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 55/08

    Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

    Hierzu ist ein Spruchverfahren bei der Kammer unter Az. 31 O 173/09 KfH anhängig.

    Dies lässt entstandene oder durch Annahme des Barabfindungsangebots - wofür die Frist nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in Verbindung mit § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG erst zwei Monate nach Bekanntmachung der Entscheidung im vorliegenden Verfahren abläuft - noch entstehende Abfindungsansprüche unberührt (vgl. den Hinweis im Übertragungsbericht der Antragsgegnerin zu Squeeze-Out im Jahr 2009, S. 40, vorgelegt im Verfahren 31 O 173/09 KfH AktG).

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 2/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums;

    Die Beschwerden der Antragsteller 6 bis 8 und 96 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 05. November 2012, Az. 31 O 173/09 KfH AktG, werden zurückgewiesen.
  • LG Stuttgart, 28.01.2014 - 31 O 155/08

    Squeeze-out Allianz Lebensversicherungs AG

    bb) Anerkannt ist auch, dass mit Blick auf die Unternehmensteuerreform für einen Bewertungsstichtag, der in der Zeit zwischen dem 07.07.2007 und dem 01.01.2009 liegt, also nach Bekanntwerden und vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer entsprechend der Empfehlung des AKU/FAUB des IDW eine Marktrisikoprämie von 5 % nach Steuern angesetzt werden kann (ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, Juris Rn. 203 ff und insbesondere Rn. 207; ferner Beschluss vom 15.10.2013, 20 W 3/13, Juris Rn. 129; siehe auch Beschluss der Kammer vom 05.11.2012, 31 0 173/09 KfH AktG, Juris Rn. 114 ff), wie sie hier der Bewertung zugrunde gelegt (BG S. 43) und von den sachverständigen Prüfern als angemessen begründet und gebilligt wurde (PB S. 22 ff).
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