Rechtsprechung
LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
§ 765a ZPO
Zwangsräumung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Vollstreckungsschutz in Räumungssachen
- mietrechtsiegen.de
Vollstreckungsschutz - Fehlen einer Ersatzwohnung stellt keine Härte dar
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Waiblingen, 29.11.2017 - 40 M 2869/17
- LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17
Wird zitiert von ... (2)
- LG Stuttgart, 17.11.2020 - 19 T 294/20
Zwangsvollstreckungsrechtliches Räumungsverfahren
Dementsprechend kann auch nur eine bestimmte Maßnahme aufgehoben, untersagt oder eingestellt werden (LG Stuttgart, Beschluss vom 05. Dezember 2017 - 19 T 460/17).Vielmehr muss das Gericht geeignete und erforderliche Schutzanordnungen treffen, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeutet und deshalb gegen die guten Sitten verstößt (LG Stuttgart, Beschluss vom 05. Dezember 2017 - 19 T 460/17).
Hierbei sind insbesondere die verfassungs- und einfachrechtlichen Wertungen miteinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15; LG Stuttgart, Beschluss vom 05. Dezember 2017 - 19 T 460/17).
a) Bei der gebotenen Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Schuldners und des Gläubigers kommt den Interessen des Gläubigers, wie schon der Wortlaut des § 765 a ZPO zum Ausdruck bringt, grds. ein vorrangiges Gewicht zu, denn das Gläubigerrecht ist vollstreckbar festgestellt worden (LG Stuttgart, Beschluss vom 05. Dezember 2017 - 19 T 460/17; AG Hameln, Beschluss vom 10. November 1971 - 12 M 2093/71;… MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 765 a Rn. 42).
Nur soweit nach umfassender Abwägung die Interessen des Schuldners die des Gläubigers (deutlich) überwiegen, kommt eine Schutzanordnung nach § 765 a ZPO in Betracht (LG Stuttgart, Beschluss vom 05. Dezember 2017 - 19 T 460/17;… MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 765 a Rn. 42).
So bedeutet die gesetzliche Wendung " mit den guten Sitten nicht vereinbar ", dass die den Schuldner im Einzelfall konkret treffenden Nachteile auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen des Gläubigers von einem Gewicht sein müssen, welches von der jeweiligen vollstreckungsrechtlichen Eingriffsermächtigung zwar noch nach ihrem Wortlaut, nicht aber nach dem - verfassungsrechtlich zulässigen - Regelungswillen des Gesetzgebers abgedeckt wird (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 50/12; Beschluss vom 02. Dezember 2010 - IX ZB 120/10; LG Stuttgart, Beschluss vom 05. Dezember 2017 - 19 T 460/17; LG Hannover, Beschluss vom 12. November 2014 - 8 T 46/14).
- LG Heilbronn, 07.05.2018 - 3 T 12/18
Keine Zwangsräumung einer schwangeren Mieterin
Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch oder den Titel oder die Zulässigkeit des Vollstreckungsverfahrens können nicht geltend gemacht werden (vgl. LG Stuttgart, 05.12.2017, 19 T 460/17 m.w.N.).