Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,16889
LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17 (https://dejure.org/2019,16889)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.06.2019 - 30 O 38/17 (https://dejure.org/2019,16889)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - 30 O 38/17 (https://dejure.org/2019,16889)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,16889) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Zustehen eines Schadensersatzanspruchs wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen auch einem mittelbaren Erwerber eines kartellbetroffenen Pro...

  • Justiz Baden-Württemberg

    LKW-Kartell

    § 823 Abs 2 BGB, § 33 Abs 4 GWB 2005, Art 101 Abs 1 AEUV, Art 53 EWRAbk, Art 81 EGV
    Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells für den mittelbaren Erwerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch eines mittelbaren Erwerbers eines kartellbetroffenen Produkts

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17
    Auch einem mittelbaren Erwerber eines kartellbetroffenen Produkts kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 16 ff. - ORWI).

    Von einem unmittelbaren Erwerb ist auszugehen, wenn der/die Kläger/in (bzw. im Fall, dass die Klägerseite aus abgetretenem Recht vorgeht, der/die Zedent/in) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Teilnehmer der Zuwiderhandlung (Kartellanten) einen Lkw (iSv Rn. 5 der Kommissionsentscheidung) erworben hat (= Erwerb auf 1. Markstufe; vgl. grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16-19; ebenso zum sog. LKW-Kartell: OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74).

    Für die geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz wegen kartellrechtswidriger Zuwiderhandlungen ist jeweils das zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltende Recht maßgeblich (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, GRUR 2012, 291 Rn. 13).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das unionsrechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen nach Art. 81 EGV (Art. 85 EGV, Art. 101 AEUV) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO, Rn. 14).

    Auf eine Zielgerichtetheit der Kartellabsprache auf bestimmte Abnehmer kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO, Rn. 16 f).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Bei dem von der Beklagten insoweit erhobenen "Passing-on"-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57).

    Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 59).

    Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 63).

    Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 73 f).

    Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 56).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19.2.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 201; 30 O 311/17, Rn. 181).

    Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Einkaufspreis im betriebswirtschaftlichen Ablauf lediglich ein Kostenfaktor ist, der grundsätzlich in den Verkaufspreis eingeht und so an die nächste Abnehmerstufe weitergewälzt wird, existiert angesichts der vom Bundsgerichtshof in der "ORWI"-Entscheidung hervorgehobenen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den einzelnen Märkten nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 44 f und 59).

    Ein mittelbarer Erwerb liegt vor, wenn der Abnehmer das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem unmittelbaren oder einem diesem nachfolgenden Abnehmer erworben hat (vgl. grundlegend hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16-19; ebenso zum sog. LKW-Kartell: OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74 nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl.

    Auch einem mittelbaren Erwerber eines kartellbetroffenen Produkts kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen; mithin kann auch ein indirekter Abnehmer insoweit aktivlegitimiert sein (vgl. grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16 ff.).

    Ein Schadensersatzanspruch infolge kartellbedingter Preisüberhöhung besteht in diesem Fall, wenn es auf der nachgelagerten Marktstufe zu einer (kartellbedingten) Preiserhöhung gekommen ist, die - zumindest teilweise - kartellbedingt auf den dortigen Erwerber bzw. die Abnehmerseite dieser Marktstufe überwälzt bzw. weitergewälzt wurde (vgl. grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 44 ff).

    Denn für den infolge eines mittelbaren Erwerbs geltend gemachten Anspruchs auf Schadenersatz wegen kartellrechtswidriger Zuwiderhandlungen ist - wie beim direkten Erwerb - jeweils das zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltende Recht maßgeblich (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 13).

    Der insofern in Frage stehende Lkw wurde am 20.12.2001 (K 3) gekauft, da seinerzeit von der Klägerin (bzw. im Fall von K 1 dem Zedenten) verbindlich bei der Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerin) bestellt (Anlage K 1 und K 2) und - worauf vorliegend abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 13) - zu einem darauffolgenden, nicht näher bestimmten Zeitpunkt bis zur Bestätigung des Mietkaufs gem. K 4 am 22.01.2002 an die Firma S. Berlin GmbH "weitergereicht", um von der Klägerin von dieser im Wege des Mietkaufs (rück)erworben zu werden (zum zeitlichen Anwendungsbereich der in Betracht kommenden Vorschriften siehe im Übrigen bereits unter B. I. Ziff. 1).

    Auch einem mittelbaren Erwerber eines kartellbetroffenen Produkts kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen (vgl. grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16 ff.).

    Indirekte Abnehmer generell von der Anspruchsberechtigung auszunehmen, hätte mithin zur Folge, gerade jenen Ansprüche zu verwehren, die häufig in erster Linie durch Kartelle oder verbotene Verhaltensweisen geschädigt werden (zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26 mwN).

    Jedoch spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten keine Vermutung - schon gar nicht ein Anscheinsbeweis - dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist (zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 44 f).

    Hat sich der weiterliefernde Abnehmer seinen Preissetzungsspielraum dagegen durch besondere kaufmännische Leistungen und Anstrengungen erworben, fehlt es an der erforderlichen adäquaten Kausalität des Kartells für die Preiserhöhung auf dem Folgemarkt (zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 46 f).

    Davon kann bei der Preisbildung eines Kaufmanns, die sich an den durch ein Kartell beeinflussten Gestehungskosten orientiert, keine Rede sein (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17
    Damit streitet eine tatsächliche Vermutung dafür und es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie von dieser erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lkw-Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59 und 61; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17, juris Rn. 54).

    Der von der Klägerin begehrte Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der streitgegenständliche Erwerbsvorgang kartellbetroffen ist, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten des von der Klägerin benötigten Fahrgestells durch die von der EU-Kommission festgestellten Absprachen ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59).

    Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59).

    Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, juris Rn. 47).

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 in Sachen KZR 26/17 festgestellt hat, ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, diesen Nachweis - wie auch die Frage nach einem Kartellschaden (hierzu noch nachfolgend) - aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (BGH, aaO).

    Bei Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen - was, wie gezeigt, bei den vorgenannten Beschaffungsvorgängen gem. K 1 und K 2 im dargestellten Umfang der Fall ist - spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 53 ff., 61; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17, juris Rn. 54; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 61).

    Einer solchen tatsächlichen Vermutung kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung regelmäßig eine starke indizielle Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 56).

    Gleichwohl geht diese Vermutung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - jedenfalls bei (vorliegend nicht festgestellten) Quoten- und Kundenschutzabsprachen - nicht so weit, dass für die Kartellbefangenheit entsprechender Aufträge sogar ein - vorliegend von der Klägerin geltend gemachter - Anscheinsbeweis streiten würde (ausführlich zum Ganzen BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff., 62 ff.).

    Hieran ändert nichts, soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018 (KZR 26/17, aaO Rn. 62 - Schienenkartell) ausführt, dass für einen Fortfall der tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit einzelner sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprache fallender Rechtsgeschäfte bereits die bloße Möglichkeit genügen könne, dass die Umsetzung des Kartells "auf praktische Schwierigkeiten", insbesondere etwa in der Anfangsphase, stößt.

    Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung gerade die weiterhin bestehende Geltung eben dieser wirtschaftlichen Grundsätze und spricht ihnen sogar eine "starke indizielle Bedeutung" zu (Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 56).

    Es verbleibt nach Auffassung der Kammer auch bei der tatsächlichen Vermutung im zuvor beschriebenen Sinn, wenn man darauf abstellt, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018 ferner anführt, dass für einen Fortfall der tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit einzelner sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprache fallender Rechtsgeschäfte der Umstand sprechen könne, dass die Kartellabsprachen zeitlich und räumlich unterschiedliche Intensität aufweisen (KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 64).

    Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretene Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, Schienenkartell, KZR 26/17, juris Rn. 55; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 89).

    Entsprechend der wirtschaftlichen Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, gilt auch die wirtschaftliche Erfahrung, dass sich die an einem Kartell beteiligten Unternehmen in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben sehen, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen und da sie sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb stellen müssen, sie im Regelfall auch keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 39/17 Rn. 115 ff).

    Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52).

    Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Grundurteils, dass zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss, dass bei der Klägerin zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 38 mwN).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris 41 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 164 ff.; 30 O 311/17, Rn. 140; jeweils mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN und vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ausführlich auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 174 ff.; 30 O 311/17, Rn. 142 ff.; jeweils mwN).

    Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55).

    Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang wettbewerbsbeschränkende Absprachen einen Preiseffekt haben, wird zudem von einer Vielzahl an Faktoren beeinflusst, etwa der Anzahl der Marktteilnehmer, der Zahl der an den Absprachen beteiligten Unternehmen, ihren Möglichkeiten, die für die Umsetzung der Absprachen erforderlichen Informationen auszutauschen, dem Anteil der Marktabdeckung, dem Grad der Kartelldisziplin und den Möglichkeiten der Marktgegenseite, ihren Bedarf anderweitig zu decken oder sonstige Gegenmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 57).

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 311/17
    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17
    Ein Schadensersatzanspruch für die oben genannten Erwerbsvorgänge folgt vorliegend - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV; siehe zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 58 f. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 39 f.).

    Bereits im Ausgangspunkt verfehlt ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die tragenden Feststellungen der Kommission beschränkten sich allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausches (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, aaO Rn. 94 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 78 ff.; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18 und LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 [nicht veröffentlicht]).

    Die Kommission führt in Bilanzierung der von ihr festgestellten Verstöße sogar ausdrücklich und unmissverständlich aus, das " beschriebene Verhalten [könne] als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen betrachtet werden, die aus verschiedenen Handlungen besteh[e], welche entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft werden könn[t]en, mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt [hätten]" (Rn. 68 der Kommissionsentscheidung [Hervorhebungen nicht im Original]; siehe bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 311/17, juris Rn. 80 ff.).

    Unstreitig handelt es sich bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen auch um Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere Lkw) bzw. Lkw über 16 Tonnen (schwere Lkw) und fallen damit auch sachlich in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung gemäß Rn. 5 Satz 1 (vgl. hierzu auch Kammerurteile vom 28.02.2019, etwa 30 O 311/17, juris Rn. 109 f.).

    Selbst wenn dies der Fall wäre, wären zusätzlich im Rahmen des Beschaffungsvorgangs beauftragte Leistungen Dritter wie Aufbauleistungen von Aufbauherstellern, Zubehör von Drittherstellern sowie andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw nicht kartellbetroffen, weil diese entweder in der Kommissionsentscheidung ohnehin ausdrücklich ausgenommen sind (Rn. 5 Satz 2) oder derselben nicht zu entnehmen ist, dass sie Gegenstand der kartellrechtswidrigen Absprachen der Kartellanten gewesen sind (vgl. Kammerurteile vom 19.7.2018, 30 O 33/17, juris Rn. 69; vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 103 f, 30 O 311/17, juris Rn. 112; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 81).

    In welcher Höhe diese unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 47/17, juris Rn. 143, 30 O 311/17, juris Rn. 117).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein wie vorliegend die Erwerbsvorgänge gem. K 1 und K 2 -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 100; 30 O 47/17, Rn. 116).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 108; 30 O 311/17, Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris 41 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 164 ff.; 30 O 311/17, Rn. 140; jeweils mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN und vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ausführlich auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 174 ff.; 30 O 311/17, Rn. 142 ff.; jeweils mwN).

    Die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung gelten dabei ohne weiteres auch für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. hierzu auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 146 ff.).

    Die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens betreffend die vorgenannten kartellbefangenen Erwerbsvorgänge gem. K 1 und K 2 ist vorliegend vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt und hat die Beklagte zudem nicht widerlegen können (vgl. zum Folgenden auch bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 183 ff.; 30 O 311/17, Rn. 154 ff.).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19.2.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 201; 30 O 311/17, Rn. 181).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, Rn. 215 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 201; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 219 ff. 30 O 311/17, Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 223, 30 O 311/17, Rn. 194; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (K 1 vom 23.12.1999) noch mind.

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17
    Ein Schadensersatzanspruch für die oben genannten Erwerbsvorgänge folgt vorliegend - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV; siehe zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 58 f. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 39 f.).

    Bereits im Ausgangspunkt verfehlt ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die tragenden Feststellungen der Kommission beschränkten sich allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausches (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, aaO Rn. 94 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 78 ff.; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18 und LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 [nicht veröffentlicht]).

    Dabei wird ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (so bereits Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 131; nun auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 142).

    Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise eines gewissen Anlaufs in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, aaO, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    In welcher Höhe diese unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 47/17, juris Rn. 143, 30 O 311/17, juris Rn. 117).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein wie vorliegend die Erwerbsvorgänge gem. K 1 und K 2 -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 100; 30 O 47/17, Rn. 116).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 108; 30 O 311/17, Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris 41 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 164 ff.; 30 O 311/17, Rn. 140; jeweils mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN und vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ausführlich auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 174 ff.; 30 O 311/17, Rn. 142 ff.; jeweils mwN).

    Die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens betreffend die vorgenannten kartellbefangenen Erwerbsvorgänge gem. K 1 und K 2 ist vorliegend vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt und hat die Beklagte zudem nicht widerlegen können (vgl. zum Folgenden auch bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 183 ff.; 30 O 311/17, Rn. 154 ff.).

    Die bemühte Einschätzung Dritter sind letztlich mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Grunde nur eine subjektive Bewertung aufgrund einer nicht identifizierbaren und damit nicht qualifizierbaren Informations- und Motivationslage (vgl. darüber hinaus zudem Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 195 f.).

    Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung für entstandene Kartellschäden hat zur Folge, dass die Klägerin - bei der Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach - gerade nicht mehr im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass die festgestellte Zuwiderhandlung die Preisgestaltung auf dem Lkw-Markt in Deutschland beeinflusst hätte, vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der Vermutung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen Schaden existiert (so auch OLG Stuttgart ausdrücklich im Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.2.2019, aaO; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 b [nicht veröffentlicht]; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19.2.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 201; 30 O 311/17, Rn. 181).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, Rn. 215 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 201; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 219 ff. 30 O 311/17, Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 223, 30 O 311/17, Rn. 194; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (K 1 vom 23.12.1999) noch mind.

  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18

    LKW-Kartell - LKW-Kartellrechtsverfahren: Darlegungs- und Beweislast des

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17
    Ein solcher Verstoß wurde durch die streitgegenständliche Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 122; Kammerentscheidungen vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris).

    Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30; vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12; zum Lkw-Kartell: OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18).

    Sie muss sich das Verhalten der für sie handelnden Personen nach § 31 BGB zurechnen lassen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 129).

    Dabei wird ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (so bereits Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 131; nun auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 142).

    Die Auffassung der Beklagten, die von der Klägerin erworbenen Fahrzeuge seien als "Sonderfahrzeuge" (Kipperfahrgestell) nicht kartellbetroffen, da die Feststellungen der Kommission sich nicht auf solche "Sonder-/Spezialfahrzeuge" bezögen, findet in der Kommissionsentscheidung keine Stütze (so bereits Kammerurteile vom 19.7.2018, 30 O 33/17, juris Rn. 68 (zum Feuerwehrfahrgestell); vom 28.2.2019, 30 O 39/17, juris Rn. 102 (zu Sonderfahrzeugen/zu sog. CTT-Fahrzeugen) vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 139 ff.).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise)" erschöpft hätte (wohl allein auf Letzteres und nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.).

    Denn auch insoweit gilt grundsätzlich die allgemeine wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Kartellanten diese nach den Feststellungen der Kommission über einen langen Zeitraum mit großem Aufwand betriebenen kartellrechtswidrigen Handlungen deshalb organisiert und durchgeführt haben, weil sie sich von ihrer Umsetzung am Markt einen diesen Aufwand und auch das Risiko der Entdeckung rechtfertigenden wirtschaftlichen Erfolg versprachen, von dem sie meinten, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165).

    Zwar bleibt aufgrund der vom Bundesgerichtshof (im Tenor) vorgenommenen Einschränkung bislang offen, ob außerhalb von Quoten- und Kundenschutzabsprachen auch weiterhin ein Anscheinsbeweis für die Kartellbefangenheit in Betracht kommen (vgl. Oppolzer/Seifert, WuW 2019, 71, 73), oder ob fortan bei sämtlichen kartellrechtswidrigen Absprachen und Handlungen (nur noch) eine tatsächliche Vermutung nach den dargestellten Maßstäben angenommen werden kann (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 153 ff.).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 108; 30 O 311/17, Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch" erschöpft hätte (auf Letzteres und wohl nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155 / 160 f / 165).

    Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung für entstandene Kartellschäden hat zur Folge, dass die Klägerin - bei der Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach - gerade nicht mehr im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass die festgestellte Zuwiderhandlung die Preisgestaltung auf dem Lkw-Markt in Deutschland beeinflusst hätte, vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der Vermutung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen Schaden existiert (so auch OLG Stuttgart ausdrücklich im Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.2.2019, aaO; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 b [nicht veröffentlicht]; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, Rn. 215 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 201; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 219 ff. 30 O 311/17, Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Überdies kann auch der aktuell gültigen (vorliegend indes nicht einschlägigen) Regelung in § 33h Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB - wonach die Verjährung gehemmt wird, wenn eine deutsche Kartellbehörde, die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 GWB, gegen Art. 101, 102 AEUV oder gegen entsprechende Vorschriften des nationalen Rechts anderer Mitgliedstaaten trifft - entnommen werden, dass zumindest der aktuell tätige Gesetzgeber nicht der Ansicht ist, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nur auf den Zeitpunkt der formellen Verfahrenseinleitung abgestellt werden kann, auch wenn dies für die Auslegung der hier einschlägigen Norm des GWB 2005 keine unmittelbaren Rückschlüsse erlauben dürfte (so allerdings OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 202).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 223, 30 O 311/17, Rn. 194; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (K 1 vom 23.12.1999) noch mind.

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17
    Ein Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht allein damit begründen, dass zur Bezifferung des Schadens ein zeit- und kostenaufwändiges ökonomisches Gutachten erforderlich ist (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 17 f).

    Für die geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz wegen kartellrechtswidriger Zuwiderhandlungen ist jeweils das zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltende Recht maßgeblich (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, GRUR 2012, 291 Rn. 13).

    Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30; vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12 ff.).

    § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 31).

    In derartigen Verfahren ist das Gericht wegen § 33 Abs. 4 GWB 2005 an Entscheidungen der Kartellbehörde und/oder etwaigen Gerichtsentscheidungen in entsprechenden Kartellverfahren gebunden, die - wie im Streitfall - ihrerseits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch nicht abgeschlossen waren und noch nicht zu einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung geführt haben (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 31).

    Der mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eingeführte § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 76) war zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des streitgegenständlichen kartellbehördlichen Verfahrens gegen die Beklagte im Jahr 2016 in Kraft.

    Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30; vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12; zum Lkw-Kartell: OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN und vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ausführlich auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 174 ff.; 30 O 311/17, Rn. 142 ff.; jeweils mwN).

    Für einen vor dem 1. Januar 2002 entstandenen, bis dahin noch nicht verjährten Schadensersatzanspruch - dies betrifft die vorgenannten Beschaffungsvorgänge gem. K 1 und K 2 - gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nichts anderes (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 56).

    Die Regelung des § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist auch auf Ansprüche anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten am 13. Juli 2005 entstanden sind und noch nicht verjährt waren (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 65 ff. mwN).

    Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung eines Anspruchs das neue Gesetz ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf zuvor bereits entstandene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 67).

    Beides ist hier jedoch nicht der Fall (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 68 ff.).

    Soweit der Klägerin Schadensersatzansprüche zustehen, sind diese gem. §§ 849 (analog), 246 BGB ab dem Zeitpunkt der Schadensentstehung mit jährlich 4 % zu verzinsen (BGH, 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 43-53).

    Denn für den infolge eines mittelbaren Erwerbs geltend gemachten Anspruchs auf Schadenersatz wegen kartellrechtswidriger Zuwiderhandlungen ist - wie beim direkten Erwerb - jeweils das zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltende Recht maßgeblich (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 13).

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17
    Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein wie vorliegend die Erwerbsvorgänge gem. K 1 und K 2 -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 100; 30 O 47/17, Rn. 116).

    Auch erachtet die Kammer es als wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dem starke indizielle Bedeutung zukommt, dass (funktionierender) Wettbewerb in erheblichem Umfang zumindest auch über den Preis geführt wird (vgl. zu Letzterem OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris, Rn. 120).

    Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17; Urteil vom 22.8.2019, VI-U (Kart) 1/17).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19.2.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 201; 30 O 311/17, Rn. 181).

    Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64).

    Dementsprechend steht die Erhebung des "Passing-on-Einwandes" dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs -ausnahmsweise - nur dann entgegen, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138).

    Von einer bereits auf erste Sicht feststehenden vollständigen Schadensweitergabe kann schon nicht die Rede sein, wenn bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142).

    Damit kann dahinstehen, ob eine rechtserhebliche Weitergabe des Schadens der Klägerin bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Annahme einer Vorteilsausgleichung bei der Weitergabe des Kartellschadens in Gestalt von verhältnismäßig kleinen "Streuschäden" an eine große Vielzahl von Endverbrauchern auszuscheiden hat, weil eine unangemessene Entlastung der Kartellteilnehmer zu besorgen wäre (vgl. hierzu - offen lassend - OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16, NZKart 2018, 230;OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 140).

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17
    Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein wie vorliegend die Erwerbsvorgänge gem. K 1 und K 2 -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 100; 30 O 47/17, Rn. 116).

    Ungeachtet dessen, dass die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu solchen Umständen nichts vorgetragen hat, vermag nach Auffassung der Kammer jedenfalls die völlig abstrakte Möglichkeit, dass die Umsetzung der Kartellabsprachen auf "praktische Schwierigkeiten" stößt, die Indizwirkung und Beweiswürdigung der Kammer wie zuvor beschrieben nicht zu tangieren (so schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 86 f.).

    Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls bedarf im Prozess freilich, nicht zuletzt auch angesichts des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, eines substantiierten Sachvortrags und nötigenfalls eines Beweises (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 87); vorliegend fehlt es schon an jedem Vortrag.

    Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretene Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, Schienenkartell, KZR 26/17, juris Rn. 55; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 89).

    Hieran fehlt es, vielmehr entspricht es kaufmännisch vernünftigen Erwägungen und steht schon deshalb im Einklang mit praktischen Erfahrungssätzen, dass etwaige Nachlässe gewährt wurden, um die Geschäftsbeziehung zu pflegen, die in der Kartellzeit angesichts der unstreitigen/belegten Umstände durch wiederkehrende und wertmäßig beträchtliche Beschaffungsvorgänge der Klägerin bei der Beklagten geprägt gewesen ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 115).

    Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17; Urteil vom 22.8.2019, VI-U (Kart) 1/17).

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 39/17

    Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Bindungswirkungen der

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17
    Die Auffassung der Beklagten, die von der Klägerin erworbenen Fahrzeuge seien als "Sonderfahrzeuge" (Kipperfahrgestell) nicht kartellbetroffen, da die Feststellungen der Kommission sich nicht auf solche "Sonder-/Spezialfahrzeuge" bezögen, findet in der Kommissionsentscheidung keine Stütze (so bereits Kammerurteile vom 19.7.2018, 30 O 33/17, juris Rn. 68 (zum Feuerwehrfahrgestell); vom 28.2.2019, 30 O 39/17, juris Rn. 102 (zu Sonderfahrzeugen/zu sog. CTT-Fahrzeugen) vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 139 ff.).

    Selbst wenn dies der Fall wäre, wären zusätzlich im Rahmen des Beschaffungsvorgangs beauftragte Leistungen Dritter wie Aufbauleistungen von Aufbauherstellern, Zubehör von Drittherstellern sowie andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw nicht kartellbetroffen, weil diese entweder in der Kommissionsentscheidung ohnehin ausdrücklich ausgenommen sind (Rn. 5 Satz 2) oder derselben nicht zu entnehmen ist, dass sie Gegenstand der kartellrechtswidrigen Absprachen der Kartellanten gewesen sind (vgl. Kammerurteile vom 19.7.2018, 30 O 33/17, juris Rn. 69; vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 103 f, 30 O 311/17, juris Rn. 112; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 81).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Entsprechend der wirtschaftlichen Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, gilt auch die wirtschaftliche Erfahrung, dass sich die an einem Kartell beteiligten Unternehmen in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben sehen, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen und da sie sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb stellen müssen, sie im Regelfall auch keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 39/17 Rn. 115 ff).

    Bei Nachlässen in Form der von der Beklagten beschriebenen Margeneingriffe, Gebrauchtwagenüberbewertungen und sonstigen Gutschriften handelt es sich ohnehin um sogenannte freigiebige Leistungen Dritter, die allenfalls bei der Frage eines etwaigen Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die Kartellbetroffenheit des Beschaffungsvorgangs tangieren (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 39/17 Rn. 122 f).

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2019 - 6 U 126/17

    Maschinengeschirrspülmittelkartell - Kartellschadensersatz für eine

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17
    Damit streitet eine tatsächliche Vermutung dafür und es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie von dieser erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lkw-Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59 und 61; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17, juris Rn. 54).

    Bei Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen - was, wie gezeigt, bei den vorgenannten Beschaffungsvorgängen gem. K 1 und K 2 im dargestellten Umfang der Fall ist - spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 53 ff., 61; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17, juris Rn. 54; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19.2.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 201; 30 O 311/17, Rn. 181).

    Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64).

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2019 - U (Kart) 15/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • LG Mannheim, 24.04.2019 - 14 O 117/18
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • LG Stuttgart, 19.07.2018 - 30 O 33/17

    Gemeinschaftsrechtswidriges Kartell: Schadensersatz gegen Kartellbeteiligte

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2014 - U (Kart) 7/13

    Ansprüche eines regionalen Telekommunikationsfestnetzbetreibers gegen die

  • LG Köln, 17.01.2013 - 88 O 1/11

    Telekom muss wegen Abforderung kartellrechtswidrig überhöhter Entgelte im

  • OLG München, 08.03.2018 - U 3497/16

    Schadensersatzpflicht wegen "Schienenkartell" bejaht

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

  • BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10

    Total/OMV

  • OLG Frankfurt, 24.11.2017 - 11 U 56/16

    Zur Auslegung von § 33 Abs. 5 GWG

  • BGH, 19.02.2015 - III ZR 90/14

    Schadensersatzprozess nach fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Einwand eines

  • LG Hannover, 18.12.2017 - 18 O 8/17

    LKW-Kartell: Stadt Göttingen hat Anspruch auf Schadensersatz

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

  • LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 14d O 4/14

    Schadensersatz wegen Zahlung kartellbedingt überhöhter Preise bei der Regulierung

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

  • LG Hannover, 16.04.2018 - 18 O 23/17
  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15

    Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage;

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 53/07

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

  • BGH, 25.01.1983 - KZR 12/81

    Kartellverbot und Schutzgesetz

  • LG Düsseldorf, 08.09.2016 - 37 O 27/11

    Schadensersatzanspruch wegen Kartellrechtsverstößen im Bereich Fahrtreppen und

  • EuGH, 06.02.1973 - 48/72

    Brasserie de Haecht / Wilkin-Janssen

  • BGH, 04.04.1975 - KZR 6/74

    32.§ 1 GWB als Schutzgesetz i.S. des § 35 GWB

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 30/18

    Schadensersatz bei LkW-Kartell und Kartellbefangenheit

    Bei Nachlässen in Form der von der Beklagten beschriebenen Gebrauchtwagenüberbewertungen und sonstigen Gutschriften handelt es sich ohnehin um sogenannte freigiebige Leistungen Dritter, die allenfalls bei der Frage eines etwaigen Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die Kartellbetroffenheit des Beschaffungsvorgangs tangieren (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 39/17 Rn. 122 f und vom 6.6.2019, etwa 30 O 38/17, 30 O 88/18, und 30 O 124/18)).

    Die Kartellanten hatten - selbst ohne (...) - einen durchschnittlichen Zulassungsanteil im EWR von mehr als 90 % bei mittelschweren Lkw und mehr als 80 % bei schweren Lkw (vgl. hierzu bereits Kammerurteile vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 38/17, 30 O 88/18 und 30 O 124/18), mithin bestand eine enorme Marktabdeckung des Kartells.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, Rn. 215 ff. und vom 6.6.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.2.2019 und vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 223, 30 O 311/17, Rn. 194, 30 O 38/17 und 30 O 88/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (lfd. Nr. 1 u.a., jeweils vom 21.10.2002) noch rund 1 ½ Jahre der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht waren.

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17

    Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines

    Hinzu kommt die Marktstärke der Kartellanten und der hohe Marktanteil derselben im Vergleich zu sonstigen Herstellern (vgl. hierzu Kammerurteile vom 28.2.2018, etwa 30 O 47/17 und 6.6.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18, alle veröffentlicht bei juris).

    Die Kartellanten hatten - selbst ohne (...) - einen durchschnittlichen Zulassungsanteil im EWR von mehr als 90 % bei mittelschweren Lkw und mehr als 80 % bei schweren Lkw (vgl. hierzu bereits Kammerurteile vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 38/17, 30 O 88/18 und 30 O 124/18), mithin bestand eine enorme Marktabdeckung des Kartells.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, Rn. 215 ff. und vom 6.6.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.2.2019 und vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 223, 30 O 311/17, Rn. 194, 30 O 38/17 und 30 O 88/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (lfd. Nr. 3 aus dem Juli 1998) noch mind.

  • LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 43/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

    Hinzu kommt die Marktstärke der Kartellanten und der hohe Marktanteil derselben im Vergleich zu sonstigen Herstellern (vgl. hierzu Kammerurteile vom 28.02.2018, etwa 30 O 47/17 und 06.06.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18, alle veröffentlicht bei juris).

    Die Kartellanten hatten - selbst ohne (...) - einen durchschnittlichen Zulassungsanteil im EWR von mehr als 90 % bei mittelschweren Lkw und mehr als 80 % bei schweren Lkw (vgl. hierzu bereits Kammerurteile vom 06.06.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 38/17, 30 O 88/18 und 30 O 124/18), mithin bestand eine enorme Marktabdeckung des Kartells.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, Rn. 215 ff. und vom 06.06.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19.03.2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.02.2019 und vom 06.06.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 223, 30 O 311/17, Rn. 194, 30 O 38/17 und 30 O 88/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (lfd. Nr. 1 aus dem März 2000) noch mind.

  • LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

    Ihr notwendiges Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass sich angesichts der lange zurückliegenden Sachverhalte die Frage der Verjährung stellt und es in diesem Zusammenhang höchstrichterlich ungeklärte Fragen gab und gibt (vgl. hierzu bereits ausführlich Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17, juris Rn. 31; vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 34; Kammerbeschluss vom 14. März 2019 - 30 O 234/17, juris Rn. 9).

    Nr. 9, 13-19, 39, 40 und 46-49. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, Rn. 31 ff) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei (oder d. Zedent) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat (Erwerb auf der sog. 1. Marktstufe).

    Dementsprechend begehrt ein vermeintlich Kartellgeschädigter auch dann Schadensersatz infolge kartellbedingt überhöhter Preise aufgrund eines sog. mittelbaren Erwerbs, wenn er den in Frage stehenden Lkw gemäß seinem eigenen Vortrag zwar zunächst auf 1. Marktstufe von einem Kartelltäter erworben (oder zumindest mit diesem zunächst die Preisverhandlungen geführt) hat, jedoch ein Dritter sodann in diesen Vertrag (oder dieses Verhandlungsergebnis) eingetreten ist, um das Fahrzeug sodann dem vermeintlich Kartellgeschädigten aufgrund eines Leasingvertrages oder eines Mietkaufs o.a. (so nach den klägerischen Behauptungen bei lfd. Nr. 13-19, 21-29 und 55-70 der Fall) zu überlassen (vgl. hierzu etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 153; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 95; vom 19. Dezember 2019 - 30 O 89/18, Rn. 37).

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 150 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, juris Rn. 45 ff) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

  • LG Stuttgart, 30.01.2020 - 30 O 9/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

    Ihr notwendiges Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass sich angesichts der lange zurückliegenden Sachverhalte die Frage der Verjährung stellt und es in diesem Zusammenhang nach wie vor höchstrichterlich ungeklärte Fragen gibt (vgl. hierzu bereits ausführlich Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17, juris Rn. 31; vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 34; Kammerbeschluss vom 14. März 2019 - 30 O 234/17, juris Rn. 9).

    Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, Rn. 31 ff) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei (oder d. Zedent) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat (Erwerb auf der sog. 1. Marktstufe).

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 150 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, juris Rn. 45 ff) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

  • LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatzklage des Lastkraftwagenkäufers aufgrund des

    Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich mithin um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sogenannter mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

  • LG Stuttgart, 09.01.2020 - 30 O 120/18

    Haftung eines Automobilkonzerns für eine Beteiligung am Lkw-Kartell

    Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich mithin um einen Erwerb auf der sog. 1. Marktstufe.

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 89/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Tatsächliche

    Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich mithin um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 8/18

    LKW-Kartell - Lkw-Kartell: Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

    Ihr notwendiges Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass sich angesichts der lange zurückliegenden Sachverhalte die Frage der Verjährung stellt und es in diesem Zusammenhang höchstrichterlich ungeklärte Fragen gab und gibt (vgl. hierzu bereits ausführlich Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17, juris Rn. 31; vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 34; Kammerbeschluss vom 14. März 2019 - 30 O 234/17, juris Rn. 9).

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sogenannter mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-588/20

    Daimler (Ententes - Bennes à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    28 Vgl. u. a. die Urteile des Landgerichts Stuttgart (Deutschland) vom 6. Juni 2019, 30 O 88/18 (Rn. 59 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung; http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=28244), 30 O 124/18 (Rn. 58 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung, http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=28238), und 30 O 38/17 (Rn. 77 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung; http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=28241); Urteil desselben nationalen Gerichts vom 23. Dezember 2019, 30 O 132/18 (Rn. 31 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Deutschland) vom 4. April 2019, 2 U 101/18 (Rn. 112 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17

    Schadenersatz aufgrund des von der Europäischen Kommission festgestellten sog.

  • LG Stuttgart, 31.03.2022 - 30 O 303/17

    Ansprüche eine Möbelhandelsunternehmens auf Schadensersatz wegen eines von der

  • LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 122/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs aufgrund des sog. Lkw-Kartells

  • LG Stuttgart, 05.03.2020 - 30 O 261/17

    Nigeria-Exportfahrzeuge - Lkw-Kartell-Schadenersatzanspruch für afrikanisches

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht