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   LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17 Kap   

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LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17 Kap (https://dejure.org/2017,66626)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2017 - 22 AR 2/17 Kap (https://dejure.org/2017,66626)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap (https://dejure.org/2017,66626)
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Volltextveröffentlichung

  • bundesanzeiger.de

    Musterverfahren gegen Volkswagen AG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17

    Porsche/VW: Weiterer Vorlagebeschluss zu neuem KapMuG-Verfahren abgelehnt

    Es wird festgestellt, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (22 AR 2/17 Kap (a)) vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist.

    Mit Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap; im Folgenden: VB) hat das Landgericht Stuttgart dem Senat zwei Musterverfahren vorgelegt.

    Dem vorliegenden Musterverfahren liegt das vom Landgericht mit "22 AR 2/17 Kap ( a )" bezeichnete Vorlageverfahren zugrunde (vgl. VB Rn. 189, 191, 228).

    Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Parteien der Ausgangsverfahren wird auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap) verwiesen.

    Soweit die Musterbeklagte zu 1 und ihre Mehrheitsaktionärin (jetzt Musterbeklagte zu 2) wegen Schäden in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der Musterbeklagten zu 1 einerseits und der Musterbeklagten zu 2 andererseits in Anspruch genommen seien, handele es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte und seien deshalb je eigenständige Musterverfahren unter den Aktenzeichen 22 AR 2/17 Kap (a) für die Fallkonstellation A und - in Teilen - C und 22 AR 2/17 Kap (b) für die Fallkonstellationen B, D und - in Teilen - C einzuleiten (siehe VB Rn.190 - 192).

    Dem Musterverfahren 22 AR 2/17 Kap (a) lägen als Finanzinstrumente PSE-Vorzugsaktien (= Aktien der Musterbeklagten zu 2) zugrunde.

    Zu den Gründen des Vorlagebeschlusses im Übrigen wird auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap) verwiesen.

    Drei Aussetzungsbeschlüsse vom 21.2.2018 hat zunächst das Landgericht Braunschweig (Az. 5 O 747/17, 5 O 255/17, 5 O 1158/17) mitgeteilt; diese Verfahren wurden im Hinblick auf das Braunschweiger Musterverfahren ausgesetzt, soweit gegen die Musterbeklagte zu 1 Ansprüche in Bezug auf Transaktionen in VW-Aktien gelten gemacht werden, und im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017, 22 AR 2/17 Kap, soweit beide Musterbeklagten wegen Transaktionen in PSE-Vorzugsaktien in Anspruch genommen werden.

    Es ist festzustellen, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist.

    Jedoch ist das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) vorgelegte Musterverfahren unzulässig, weil in Bezug auf bereits früher eingeleitete Musterverfahren die Sperrwirkung nach § 7 S. 1 KapMuG eingreift.

    bb) Die Frage, ob die Haftung der Musterbeklagten zu 1 gem. § 37b WpHG aF dem Grunde nach Schäden aus Transaktionen in Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 erfassen kann, ist für die Entscheidung der dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren vorgreiflich.

    b) Eine Vorgreiflichkeit im Sinne der §§ 7, 8 KapMuG ist auch in Ansehung der fehlerhaften Finanzberichterstattung ab dem 31.7.2014 zu bejahen, auf die die Kläger der dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren ihre Ansprüche auf Schadensersatz stützen.

    Diese Fragen sind für die Entscheidung der dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren vorgreiflich.

    Diese Rechtsfragen sind auch in den Ausgangsverfahren erheblich, die dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrunde liegen, und sie werden dort streitig diskutiert.

    Diese Rechtsfrage ist ebenfalls in den Ausgangsverfahren erheblich, die dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrunde liegen.

    Die Frage, ob die Haftung der Musterbeklagten zu 1 gem. § 823 Abs. 2 BGB, §§ 37v, 37w WpHG aF dem Grunde nach Schäden aus Transaktionen in Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 erfassen kann, ist für die Entscheidung der dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren vorgreiflich.

    d) Ebenso ist die Frage nach der rechtlichen Einordnung der genannten Umstände als Insiderinformation für die Entscheidung der dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren vorgreiflich.

    Den dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren einerseits und dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren andererseits liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde.

    b) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze liegt den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren einerseits und dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren andererseits derselbe Lebenssachverhalt zugrunde.

    So ist in Ansehung der als vorgreiflich zu wertenden Frage nach der Haftung der Musterbeklagten zu 1 für Schäden aus Transaktionen in Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 (vgl. dazu vorstehend II B 1a) der zugrundeliegende Lebenssachverhalt in dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren einerseits und in den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren andererseits vollständig deckungsgleich.

    Auch in Ansehung der vorstehend unter II B 1b aufgezeigten, als vorgreiflich zu wertenden Fragestellungen nach der Haftung der Musterbeklagten zu 1 gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 37v, 37w WpHG aF ist der zugrundeliegende Lebenssachverhalt in dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren einerseits und in den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren andererseits vollständig deckungsgleich.

    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn eine Sperrwirkung gem. § 7 KapMuG in Ansehung des vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahrens zu verneinen wäre, das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) vorgelegte Musterverfahren dennoch unzulässig wäre.

    Demgegenüber nehmen die Kläger der dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren insbesondere die Musterbeklagte zu 1 wegen Transaktionen mit Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 auf Schadensersatz wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen in Ansehung der Abgassteuerung in Dieselmotoren der Volkswagengruppe in Anspruch.

    Hieraus ergibt sich, dass die Entscheidung in den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren im Sinne der §§ 7, 8 KapMuG von der Entscheidung über die mit Vorlageschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) vorgelegten Feststellungsziele abhängt.

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17

    Porsche/VW: Weitere KapMuG-Vorlage für unzulässig erklärt

    Es wird festgestellt, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (22 AR 2/17 Kap (b)) vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist.

    Mit Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap; im Folgenden: VB) hat das Landgericht Stuttgart dem Senat zwei Musterverfahren vorgelegt.

    Dem vorliegenden Musterverfahren liegt das vom Landgericht mit "22 AR 2/17 Kap ( b )" bezeichnete Vorlageverfahren zugrunde (vgl. VB Rn. 189, 192, 229).

    Soweit die Musterbeklagte zu 1 und ihre Mehrheitsaktionärin (jetzt Musterbeklagte zu 2) wegen Schäden in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der Musterbeklagten zu 1 einerseits und der Musterbeklagten zu 2 andererseits in Anspruch genommen seien, handele es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte und seien deshalb je eigenständige Musterverfahren unter den Aktenzeichen 22 AR 2/17 Kap (a) für die Fallkonstellationen A und - in Teilen - C und 22 AR 2/17 Kap (b) für die Fallkonstellationen B, D und - in Teilen - C einzuleiten (siehe VB Rn. 190 - 192).

    Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 entfalte gegenüber dem einzuleitenden Musterverfahren 22 AR 2/17 Kap (b) keine Sperrwirkung.

    Zu den Gründen des Vorlagebeschlusses im Übrigen wird auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap) verwiesen.

    Drei weitere Aussetzungsbeschlüsse vom 21.2.2018 hat das Landgericht Braunschweig (Az. 5 O 747/17, 5 O 255/17, 5 O 1158/17) mitgeteilt; diese Verfahren wurden im Hinblick auf das Braunschweiger Musterverfahren ausgesetzt, soweit gegen die Musterbeklagte zu 1 Ansprüche in Bezug auf Transaktionen in VW-Aktien gelten gemacht werden, und im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017, 22 AR 2/17 Kap, soweit beide Musterbeklagten wegen Transaktionen in PSE-Vorzugsaktien in Anspruch genommen werden (siehe insoweit VB Rn. 4 und 189 zur Fallgruppe B).

    Es ist festzustellen, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (b)) vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist.

    Jedoch ist das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (b)) vorgelegte Musterverfahren unzulässig, weil in Bezug auf bereits früher eingeleitete Musterverfahren die Sperrwirkung nach § 7 S. 1 KapMuG eingreift.

    Dass eine Abhängigkeit im Sinne der §§ 7, 8 KapMuG gegeben ist, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sowohl in den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (22 AR 2/17 Kap (b)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren als auch in den Ausgangsverfahren, die dem Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig zugrunde liegen, die Musterbeklagte zu 1 insbesondere wegen Spekulationsverlusten aufgrund von Transaktionen mit Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 1 in Anspruch genommen wird, und dass sich die Kläger der Ausgangsverfahren auf Schadensersatzansprüche gem. § 37b WpHG aF wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Einbau der Abschalteinrichtung in Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 stützen.

    Den dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (b)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren einerseits und dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren andererseits liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde.

  • OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Teil-Musterentscheid zu

    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, feststellungsfähig seien nur solche Rechtsfragen, die die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen betreffen (KG, Beschluss vom 4. Mai 2007 - 24 SCH 2/07 KapMuG - und Beschluss vom 22. August 2007 - 24 Kap 13/07 -, jeweils nicht veröffentlicht, hier zitiert nach Kruis , in: KK-KapMuG, § 2 Rn. 54 mit Fn. 76; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 -, nicht veröffentlicht, zitiert nach LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, Rn. 68, veröffentlicht im Klageregister), folgt der Senat dieser Auffassung nicht.

    Die "Klärung einer Rechtsfrage" ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 KapMuG ("oder") gerade kein Unterfall der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung (so auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 -, jeweils unter II. A.; LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, Rn. 54, veröffentlicht im Klageregister; Kruis, a.a.O.; Großerichter , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 2 KapMuG Rn. 20).

    Auch das Landgericht Stuttgart ist in seinem Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap - von der herrschenden Meinung ausgegangen, dass "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter ist, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist.

    Die vom Landgericht Stuttgart in dem Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap - vertretene konzerndimensionale Auslegung des Merkmals der Betroffenheit i.S.d. § 32b ZPO ist mit Sinn und Zweck des § 32b Abs. 1 ZPO nicht in Einklang zu bringen.

    Die das Ereignis auslösende Beteiligungsgesellschaft kann danach abweichend von ihrem statuarischen Sitz im Forum ihrer Konzernobergesellschaft in Anspruch genommen werden (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, veröffentlicht im Klageregister).

  • OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18

    Rügelose Einlassung nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO bei ausschließender

    Mit Beschluss vom 20. November 2018 (Bl. 941-970 Bd. III d. A.) hat das Landgericht Braunschweig das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG für 213 Kläger im Hinblick auf das durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5. August 2018 - 5 OH 62/16 - eingeleitete Musterverfahren vor dem Senat (3 Kap 1/16) ausgesetzt; für 66 dieser 213 Kläger hat es das Verfahren zudem im Hinblick auf das durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap - eingeleitete Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (20 Kap 3/17 und 4/17) ausgesetzt.

    Ebenfalls aufgehoben - zum Teil (33 Kläger) auf die sofortige Beschwerde, im übrigen (33 weitere Kläger) von Amts wegen - würden die Aussetzungen hinsichtlich der 66 Kläger, die im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap (a) - erfolgt seien, denn dieses Musterverfahren sei gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2019 - 20 Kap 3/17 - (WM 2019, S. 1079) unzulässig; der Aussetzungsgrund sei damit entfallen (S. 40 f. des Beschlusses [Abschnitte 4], Bl. 1134 f. Bd. IV d. A.).

  • BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Rechtsbeschwerde gegen

    Der Konzern sei daher zwar nicht formalrechtlich, jedoch faktisch wie ein Unternehmen organisiert (LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap, Rn. 246, 254, 255, 258, abgerufen im Klageregister unter www.bundesanzeiger.de am 21. Juli 2020).

    Die Zuständigkeitsbestimmung muss auch keinem "konzerndimensionalen Verständnis" folgen (so aber LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap., Rn. 255, abgerufen im Klageregister unter www.bundesanzeiger.de am 21. Juli 2020).

  • OLG Braunschweig, 18.01.2019 - 3 W 5/18

    Kein Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage vor

    Eine Ausnahme kann nur dann gemacht werden, wenn ein Feststellungsziel des Musterverfahrens gerade die streitige Zulässigkeitsfrage betrifft, was insbesondere für Fragen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Betracht kommen kann (vgl. etwa Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 -, veröffentlicht im Bundesanzeiger - Klageregister).
  • OLG Braunschweig, 02.05.2019 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka vs. VW/Porsche: Erweiterung um zusätzliche

    Davon abgesehen, hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit (noch nicht rechtskräftigen) Beschlüssen vom 27.03.2019 - 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 - festgestellt, dass die mit dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.12.2017 (22 AR 2/17) vorgelegten beiden Musterverfahren (22 AR 2/17 Kap (a) und 22 AR 2/17 Kap (b)) unzulässig sind.
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