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   LG Stuttgart, 06.12.2018 - 5 S 128/18   

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https://dejure.org/2018,41295
LG Stuttgart, 06.12.2018 - 5 S 128/18 (https://dejure.org/2018,41295)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2018 - 5 S 128/18 (https://dejure.org/2018,41295)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - 5 S 128/18 (https://dejure.org/2018,41295)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung von außergewöhnlichen Umständen auf Grundlage der Fluggastrechteverordnung nach Sperrung einer Startbahn aufgrund eines Lochs im Asphalt durch das Flugverkehrsmanagement

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 Abs 1 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 EGV 261/2004
    Ausgleichsanspruch nach der FluggastrechteVO nach Flugverspätung wegen gesperrter Startbahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Loch in der Startbahn ist ein außergewöhnlicher Umstand!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Flughafen Barcelona sperrte eine Startbahn - Fluggast erhält für die dadurch verursachte Verspätung keine Ausgleichszahlung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Umstände nach Sperrung einer Startbahn aufgrund eines Lochs im Asphalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 434
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.12.2018 - 5 S 128/18
    Entsprechend hat der BGH ausgeführt, der Begriff des außergewöhnlichen Umstands sei dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen Umstand handeln müsse, der nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann - der aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Flugverkehrs also herausragt (BGH, Urteil vom 21.08.2012 - X ZR 138/11, Rn. 13 zit. nach juris).

    Wenn ein technischer Defekt aber ein nicht beherrschbares Vorkommnis zur Folge hat, das außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegt - etwa weil nicht nur ein einzelnes Flugzeug betroffen ist, sondern der gesamte über einen Flughafen abgewickelte Luftverkehr oder die gesamte Flotte eines Luftverkehrsunternehmens - ist ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen (BGH, Urteil vom 21.08.2012 - X ZR 138/11, Rn. 16 zit. nach juris).

    Der BGH hat gerade dieses Kriterium der Auswirkung auf den gesamten Flugverkehr bzw. die gesamte Flotte und nicht auf nur das einzelne Flugzeug zur Begründung eines außergewöhnlichen Umstandes herangezogen (Urteil vom 21.08.2012 - X ZR 138/11, s.o. unter (2)) .

    Entsprechend hat auch der BGH geurteilt, den Erwägungsgründen Nr. (14) und (15) lasse sich entnehmen, dass für die Qualifikation der Umstände als außergewöhnlich weder ihre - möglicherweise vielfältigen - Ursachen noch ihre Herkunft aus dem Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens oder eines Dritten oder ihre generelle Unbeeinflussbarkeit entscheidend sind, sondern vielmehr der Umstand, dass sie sich von denjenigen Ereignissen unterscheiden, mit denen typischerweise bei der Durchführung eines einzelnen Fluges gerechnet werden muss (Urteil vom 21.08.2012 - X ZR 138/11, Rn. 14 zit. nach juris).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.12.2018 - 5 S 128/18
    (1) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Tatbestandsmerkmal des außergewöhnlichen Umstands eng auszulegen, um das vom Unionsgesetzgeber gewollte Schutzniveau für Fluggäste zu wahren (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, "Wallentin-Hermann", - C-549/07 zit. nach juris).

    Technische Probleme eines Flugzeugs sind grundsätzlich Teil der normalen Ausübung der Flugtätigkeit und können einen außergewöhnlichen Umstand nur dann begründen, wenn sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind, zum Beispiel bei einem versteckten Fabrikationsfehler eines Flugzeugs, der die Flugsicherheit beeinträchtigt (EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - C-549/07, Rn.26 zit. nach juris).

    Die grundsätzliche Frage, ob die im Rahmen der Exkulpationsmöglichkeit des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO erforderliche "Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen" als auf die Vermeidung der außergewöhnlichen Umstände selbst (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - C-549/07, Rn. 41 zit. nach juris) oder auf die Folgenvermeidung bezogen zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2014 - X ZR 121/13, Rn. 21 zit. nach juris), kann hier offenbleiben.

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.12.2018 - 5 S 128/18
    Die grundsätzliche Frage, ob die im Rahmen der Exkulpationsmöglichkeit des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO erforderliche "Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen" als auf die Vermeidung der außergewöhnlichen Umstände selbst (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - C-549/07, Rn. 41 zit. nach juris) oder auf die Folgenvermeidung bezogen zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2014 - X ZR 121/13, Rn. 21 zit. nach juris), kann hier offenbleiben.
  • LG Stuttgart, 07.12.2017 - 5 S 103/17

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung: Einwand der

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.12.2018 - 5 S 128/18
    Dementsprechend ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass Fremdkörper, die sich auf der Start- oder Landebahn befinden und ein einzelnes Flugzeug bei Start oder Landung beschädigen ("foreign object damage"), keinen außergewöhnlichen Umstand begründen, da diese Vorkommnisse regelmäßig auftreten und untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden sind (LG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2017 - 5 S 103/17 zit. nach juris; Urteile vom 21.12.2017 - 5 S 151/17, 5 S 167/17 sowie 5 S 186/17).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.12.2018 - 5 S 128/18
    In Übereinstimmung mit den vom EuGH entwickelten Grundsätzen hat der BGH ausgeführt, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen (BGH, Urteil vom 12.11.2009 - Xa ZR 76/07, Rn. 13 zit. nach juris).
  • EuGH, 14.11.2014 - C-394/14

    Siewert u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 -

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.12.2018 - 5 S 128/18
    Im Rahmen dieser engen Auslegung kommt es im Ausgangspunkt darauf an, ob der die Verzögerung verursachende Umstand untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden ist oder seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist (siehe etwa EuGH, Beschluss vom 14.11.2014 - C-394/14, Rn. 18; Urteil vom 04.05.2017 - C-315/15, Rn. 23 f.; beide zit. nach juris).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.12.2018 - 5 S 128/18
    Im Rahmen dieser engen Auslegung kommt es im Ausgangspunkt darauf an, ob der die Verzögerung verursachende Umstand untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden ist oder seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist (siehe etwa EuGH, Beschluss vom 14.11.2014 - C-394/14, Rn. 18; Urteil vom 04.05.2017 - C-315/15, Rn. 23 f.; beide zit. nach juris).
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