Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 07.03.2012 - 3 S 91/11   

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https://dejure.org/2012,9375
LG Stuttgart, 07.03.2012 - 3 S 91/11 (https://dejure.org/2012,9375)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.03.2012 - 3 S 91/11 (https://dejure.org/2012,9375)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07. März 2012 - 3 S 91/11 (https://dejure.org/2012,9375)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Obligatorische Streitschlichtung bei Klagerhebung vor dem sachlich unzuständigen Gericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 15 a Abs. 1 Nr. 3 EGZPO, 1 Abs. 1 Nr. 3 SchlG BW bei Herabsetzung des Streitwerts durch das Gericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 15 a Abs. 1 Nr. 3 EGZPO , 1 Abs. 1 Nr. 3 SchlG BW bei Herabsetzung des Streitwerts durch das Gericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Umgehung des Streitschlichtungsverfahrens unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schlichtungsverfahren umgangen: Klage unzulässig! (IMR 2013, 1035)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08

    Rechtsfolgen fehlender Schlichtung hinsichtlich eines von mehreren Klageanträgen

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.03.2012 - 3 S 91/11
    In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 11/09 bzw. BGH NJW-RR 2009, 1239) jeweils unter Hinweis auf die Zielsetzung von § 15 a EGZPO die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für erforderlich gehalten.

    Ließe man ein Schlichtungsverfahren in den Fällen entbehrlich werden, in denen die Klage tatsächlich vor dem Landgericht erhoben wurde, obwohl sie richtigerweise vor dem Amtsgericht hätte erhoben werden müssen, würde eine Möglichkeit der einfachen Umgehung des Einigungsversuches eröffnet (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2009, 1239 Rz.11).

  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 11/09

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.03.2012 - 3 S 91/11
    Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15 a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtssuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zur Schlichtungsstelle beschreiten müssen (BGH, Urteil vom 19.10.2010, VI ZR 11/09).

    In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 11/09 bzw. BGH NJW-RR 2009, 1239) jeweils unter Hinweis auf die Zielsetzung von § 15 a EGZPO die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für erforderlich gehalten.

  • LG Kiel, 27.04.2006 - 1 S 278/05

    Unzulässigkeit der Klage: Nichtdurchführung des obligatorischen

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.03.2012 - 3 S 91/11
    Denn prozessökonomische Überlegungen dürfen sich nicht nur auf den Einzelfall beziehen, sondern müssen die vom Gesetzgeber angestrebte Neuregelung des Verfahrensgangs unter Einschluss des obligatorischen Schlichtungsverfahren berücksichtigen (LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, Az. 1 S 278/05, SchlHA 2006, 359 ff. - zitiert nach juris, unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 437, 439).
  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03

    Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.03.2012 - 3 S 91/11
    Denn prozessökonomische Überlegungen dürfen sich nicht nur auf den Einzelfall beziehen, sondern müssen die vom Gesetzgeber angestrebte Neuregelung des Verfahrensgangs unter Einschluss des obligatorischen Schlichtungsverfahren berücksichtigen (LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, Az. 1 S 278/05, SchlHA 2006, 359 ff. - zitiert nach juris, unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 437, 439).
  • LG Wiesbaden, 10.07.2015 - 1 O 204/14

    Unzulässigkeit Klage, Nichtdurchführung eines außergerichtlichen

    Denn Prozessökonomische Überlegungen dürfen sich nicht nur auf den Einzelfall beziehen, sondern müssen den vom Gesetzgeber vorgesehenen Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens berücksichtigen (BGH Urt. v. 23.11.2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437; LG Kiel Urt. v. 27.04.2006 - 1 S 278/05; LG Stuttgart Urt. v. 07.03.2012 - 3 S 91/11).
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