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   LG Stuttgart, 07.04.2003 - 19 T 288/02   

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LG Stuttgart, 07.04.2003 - 19 T 288/02 (https://dejure.org/2003,15082)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2003 - 19 T 288/02 (https://dejure.org/2003,15082)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07. April 2003 - 19 T 288/02 (https://dejure.org/2003,15082)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Erhebung von Gebühren für notarielle Beurkundungen von Satzungsänderungen einer GmbH seitens eines Amtsnotars mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 144

    Richtlinie 69/335/EWG; § 10 LjKG; § 11 LjKG; § 12 LjKG; § 14 LjKG; § 15 LjKG
    Vereinbarkeit der Notargebühren württembergerischer Bezirksnotare mit europäischem Gemeinschaftsrecht

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.04.2003 - 19 T 288/02
    Sind die Gebühren für die notarielle Beurkundung durch einen beamteten Notar eines unter diese Richtlinie fallenden Rechtsgeschäfts in einem Rechtssystem wie dem im württembergischen Landesteil von Baden-Württemberg (Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart), in dem nebeneinander beamtete und freiberufliche Notare tätig sind, wobei in jedem Fall der Notar selbst Gebührengläubiger ist, aber, soweit Notarbeamte tätig werden, diese nach einem Landesgesetz einen - pauschalierten - Anteil der Gebühren an den Staat abzuführen haben, der der Dienstherr dieser Notare ist und der diese Einnahmen für die Finanzierung seiner Aufgaben verwendet, als Steuer im Sinne der Richtlinie 69/335 in der geänderten Fassung anzusehen - in Abgrenzung zu dem dem Beschluss des EuGH vom 21.03.2002 Rs. C-264/00 - "Gründerzentrum-Betriebs-GmbH" - zugrundeliegenden Sachverhalt?.

    Die Kammer sieht sich im Hinblick auf die Richtlinie 69/335 und die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH mit Beschluss vom 21.03.2002 Rs. C-264/00 "Gründerzentrum-Betriebs-GmbH" daran gehindert, ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache zu entscheiden.

    Der Dienstvorgesetzte des Notars, der Beteiligte Ziff. 3, vertritt die Meinung, der Kostenansatz verstoße im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2003 Rs. C-264/00 "Gründerzentrum-Betriebs-GmbH" (Anlage 2 zu Bl. 1/8), die auch auf das Staatsnotariat in Württemberg anwendbar sei, teilweise - in Bezug auf die Kosten für die Beurkundung der Kapitalerhöhung und Satzungsänderung - gegen die Richtlinie 69/335.

    Die Kammer ist der Auffassung, dass die am konkret zu entscheidenden Fall orientierte Entscheidung des EuGH im Beschlussverfahren vom 21.03.2002 Rs. C-264/00 "Gründerzentrum-Betriebs-GmbH" nicht auf die hier zu entscheidende Fallkonstellation anzuwenden ist.

  • OLG Karlsruhe, 05.12.2002 - 14 Wx 130/01

    Notarkosten: Unvereinbarkeit von Kostenansätzen mit der

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.04.2003 - 19 T 288/02
    Auch die hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen betreffen ausdrücklich nur diesen Rechtskreis (OLG Karlsruhe Beschluss vom 24.09.2002 - 14 Wx 133/00 = Rpfleger 2002, 655, Beschluss vom 05.12.2002 - 14 Wx 130/01 = Rpfleger 2003, 218).
  • OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00

    Kosten eines badischen Urkundsnotars: Unvereinbarkeit der Kostenansätze für

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.04.2003 - 19 T 288/02
    Auch die hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen betreffen ausdrücklich nur diesen Rechtskreis (OLG Karlsruhe Beschluss vom 24.09.2002 - 14 Wx 133/00 = Rpfleger 2002, 655, Beschluss vom 05.12.2002 - 14 Wx 130/01 = Rpfleger 2003, 218).
  • AG Müllheim, 20.06.2000 - UR II 42/99
    Auszug aus LG Stuttgart, 07.04.2003 - 19 T 288/02
    Der Beschluss des EuGH entfaltet räumlich und personell direkte Wirkungen nur für das Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Müllheim/Baden (Beschluss vom 20.06.2000 - UR II 42/99) und damit für die Notare im Landesdienst für das badische Rechtsgebiet.
  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.04.2003 - 19 T 288/02
    Anders als in Portugal (hierzu EuGH vom 29.09.1999 Rs. C-56/98 "Modelo") und auch anders als im badischen Teil Baden-Württembergs hat der Rechtsuchende die Möglichkeit des Ausweichens auf selbständige Notare (bei denen die Gebühr keine Steuer oder Abgabe darstellt, da sie nicht dem Staat zufließt), weshalb der obligatorische Charakter der staatlichen Abgabe entfällt.
  • OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03

    Erbscheinsgebühr: Gemeinschaftsrechtskonforme Gerichtsgebühr für einen für die

    Auch soweit das Beschwerdegericht (LG Stuttgart 19 T 288/02 - Beschl. v. 7.4.2003) dem EuGH zur Vorab- Entscheidung die Frage vorgelegt hat, ob die die badischen Amtsnotare betreffende EuGH-Entscheidung "Gründerzentrum" (aaO) auch für die württembergischen Bezirksnotare gelte, ist dies für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung, weil die Gebühren des Nachlassgerichts außerhalb des Anwendungsbereichs der Gesellschaftssteuerrichtlinie liegen.
  • LG Ulm, 17.03.2006 - 2 T 32/04

    Gebühr des Notars: Verstoß gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie durch die

    Die Kammer teilt die Bedenken, die in dem erwähnten Vorlagebeschluss des OLG Stuttgart vom 07.02.2006 und in dem Beschluss des LG Stuttgart vom 17.01.2006 (19 T 288/02) zum Ausdruck gekommen sind, nicht.
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