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   LG Stuttgart, 12.03.2020 - 19 T 364/19   

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https://dejure.org/2020,4944
LG Stuttgart, 12.03.2020 - 19 T 364/19 (https://dejure.org/2020,4944)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.03.2020 - 19 T 364/19 (https://dejure.org/2020,4944)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12. März 2020 - 19 T 364/19 (https://dejure.org/2020,4944)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 91a ZPO, § 775 ZPO, § 788 ZPO, § 882c ZPO, § 882d ZPO
    Zwangsvollstreckungsverfahren: Kostenentscheidung nach Beendigung des Verfahrens zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis als ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme hinsichtlich Kostenfolge

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung bei Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14

    Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.03.2020 - 19 T 364/19
    Hierbei ist anerkannt (vgl. zur Stundungsübereinkunft: BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14 m.w.N.), dass ein Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 4 oder Nr. 5 ZPO auch ein Eintragungshindernis darstellt.

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage zwischenzeitlich entschieden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14) und festgestellt, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch oder einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen endet und bis dahin eine Befriedigung des Gläubigers gemäß § 775 Nr. 4, Nr. 5 ZPO bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zu berücksichtigen ist.

    Dies steht mit der Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Einklang, wonach die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14).

    Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich eine im Widerspruchsverfahren abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung als Eintragungshindernis benennt (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39), steht dem auch nicht entgegen, da sich die Aussage allein auf eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14), so dass hieraus für die entsprechende Wirkung einer zwischen den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers geschlossenen Vereinbarung nichts hergeleitet werden kann.

    Aus diesem Grund käme selbst bei einem vollständigen Obsiegens des Schuldners eine Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubigerin nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14).

    Gleichwohl handelt es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradiktorisches, sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass als Kostenschuldner allenfalls der Schuldner selbst in Betracht kommt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 56; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14).

    Die Auferlegung von Kosten zu Lasten des Gläubigers kommt daher nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14).

    Dieser Vorschlag wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren jedoch abgelehnt, weil es sich bei dem Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung mangels Eintragungsinteresse des Gläubigers um ein einseitiges Verfahren handele (so auch: BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14), als Kostenschuldner ohnehin nur der Schuldner selbst in Betracht komme und der Kostenbeamte in der Regel vom Ansatz einer Gebühr absehen müsse.

  • BGH, 15.10.2009 - VII ZB 1/09

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung bei Beendigung der

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.03.2020 - 19 T 364/19
    Durch Ausgleich aller Gläubigerforderungen ist die Zwangsvollstreckung vollständig beendet ist, wobei hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis eines Schuldners für eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufrechterhalten werden, entfällt (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09).

    Eine bereits vollzogene Maßnahme kann hierbei grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden, sie müsste vielmehr rückgängig gemacht werden, was mit der sofortigen Beschwerde grds. nicht durchgesetzt werden kann (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09 m.w.N.), weshalb dem Schuldner die Möglichkeit verbleibt, die sofortige Beschwerde für erledigt zu erklären (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 16.06.2016 - 8 W 189/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Kostenlast für die Zustellung der Eintragungsanordnung

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.03.2020 - 19 T 364/19
    Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 8 W 189/16 m.w.N.).
  • LG Hannover, 12.09.2013 - 52 T 58/13
    Auszug aus LG Stuttgart, 12.03.2020 - 19 T 364/19
    Dabei hat der Gesetzgeber jedoch für Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 882d Abs. 1 ZPO über den Widerspruch eines Schuldners gegen die Anordnung zur Eintragung in des Schuldnerverzeichnis bewusst keine Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten geschaffen (vgl. auch LG Hannover, Beschluss vom 12. September 2013 - 52 T 58/13).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.03.2020 - 19 T 364/19
    Mangels Vorliegens eines kontradiktorischen Verfahrens kann dieses auch nicht mit der Kostenfolge des § 91a ZPO übereinstimmend für erledigt erklärt werden (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 91a Rn. 9-11), weshalb vorliegend auch dem Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht nach § 91a ZPO auferlegt werden können.
  • LG Verden, 11.01.2021 - 6 T 125/20
    Da es sich bei der Eintragungsanordnung nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, ist eine Kostenentscheidung mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu treffen LG Stuttgart, Beschl. v. 12.03.2020 - 19 T 364/19).
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