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LG Stuttgart, 12.04.2018 - 19 T 486/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 07.12.2017 - 9 M 57926/17
- LG Stuttgart, 12.04.2018 - 19 T 486/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.08.2009 - I ZB 91/08
Zulässigkeit einer Erinnerung nach § 766 Zivilprozessordnung ( ZPO ) aufgrund …
Auszug aus LG Stuttgart, 12.04.2018 - 19 T 486/17
Materielle Einwendungen werden im Erinnerungsverfahren nicht geprüft (BGH NJW-RR 2010, 281).Unzulässig ist die Vollstreckungserinnerung des Schuldners jedoch dann, wenn er sich lediglich auf die Verletzung einer ausschließlich drittschützenden Norm beruft (BGH NJW-RR 2010, 281).
- BGH, 16.06.2016 - I ZB 58/15
Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung: Schadenersatz gegen Abtretung …
Auszug aus LG Stuttgart, 12.04.2018 - 19 T 486/17
Ein Schuldner kann sich mittels der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO somit gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft richten (vgl. BGH NJW 2016, 3455). - BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11
Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar
Auszug aus LG Stuttgart, 12.04.2018 - 19 T 486/17
Das gilt selbst für zur Unwirksamkeit des Titels führende Mängel (BVerfG WM 2013, 255).
- LG Neuruppin, 24.02.2021 - 2 T 30/21
Berechtigung einzelner Miterben zur Geltendmachung einer zum Nachlass gehörenden …
Es ist noch nicht abgeschlossen, weil ein unentschuldigtes Nichterscheinen zum Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO führen kann (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 1985 - 25 T 233/85 -, juris; LG Bonn, Beschluss vom 26.04.2013 - 4 T 140/13, das - allein - wegen des zwischenzeitlichen Erlasses eines Haftbefehls ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung gegen die Terminsladung verneint; die Zulässigkeit der gegen die Erinnerung gerichteten sofortigen Beschwerde ohne weitere Problematisierung bejahend LG Stuttgart, Beschluss vom 12.4.2018 - 19 T 486/17, BeckRS 2018, 36374 Rn. 14; ein Rechtsschutzbedürfnis hingegen verneinend LG Dortmund…, Beschluss vom 10. April 2014 - 9 T 89/14 -, Rn. 3, juris, sowie AG Dortmund, Beschluss vom 6. Dezember 2013 - 245 M 1487/13 -, juris, wobei die Entscheidungsgründe so aufgefasst werden, dass der Schuldner zum Termin nicht erschienen ist).