Rechtsprechung
LG Stuttgart, 12.06.2015 - 27 O 221/12 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Volltext)
Sachverständigenhonorar zum LKW-Kasko-Schaden-Gutachten
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 12.06.2015 - 27 O 221/12
- OLG Stuttgart, 26.01.2016 - 12 U 94/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus LG Stuttgart, 12.06.2015 - 27 O 221/12
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (…BGH NJW 2006, 2472 juris Rn. 18 m.w.N.; BGH VersR 2007, 560 m.w.N:; vgl. so auch: OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2003, 436; AG Wiesbaden Schaden-Praxis 2004, 314; AG Homburg Schaden-Praxis 2006, 436; Hörl, NZV 2003, 305, 309 m.w.N.; Roß NZV 2001, 321) ist es nicht zu beanstanden, dass ein Sachverständiger sein Honorar an der Schadenshöhe orientiert.Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2007, 1450 juris-Rn.20 m.w.N.).
In diesem Fall ist nämlich die Schadenshöhe, an der sich die Vergütung für den Sachverständigen orientieren darf (BGH NJW 2007, 1450 juris-Rn. 20 m.w.N.), nicht nach dem Bruttowiederbeschaffungswert, sondern nach dem Nettowiederbeschaffungswert zu bestimmen (abzüglich Restwert).
Dies steht in Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der die Mehrwertsteuer nur dann dem Schadensersatzanspruch, an dem sich der Sachverständige orientieren darf (BGH NJW 2007, 1450 juris-Rn. 20), zuzurechnen ist, wenn sie tatsächlich anfällt.
- BGH, 06.05.2003 - XI ZR 226/02
Sittenwidrigkeit eines Vertrages betreffend die Aufgabe eines Erbbaurechts wegen …
Auszug aus LG Stuttgart, 12.06.2015 - 27 O 221/12
Beide Tatbestände erfordern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände wie die vorwerfbare Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögens oder der erheblichen Willensschwäche des Benachteiligten im Falle des § 138 Abs. 2 BGB oder das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten im Falle des § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2003, 2230, juris- Rn. 19 m.w.N.).Dabei sind die subjektiven Umstände der beiden Tatbestände häufig einem direkten Nachweis nicht zugänglich und können oft nur aus den objektiven Umständen erschlossen werden, wobei in manchen Fallgestaltungen Art und Ausmaß der objektiven Umstände eine Vermutung für das Vorliegen auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale begründen (vgl. nur BGH NJW 2003, 2230, juris-Rn. 19, m.w.N.).
Die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung gilt aber regelmäßig nicht, wenn der Benachteiligte Kaufmann ist (BGH NJW 2003, 2230, juris-Rn. 19).
Die Vollkaufmanneigenschaft des Benachteiligten begründet in aller Regel die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH NJW 2003, 2230, juris-Rn. 19 m.w.N.).
- BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen
Auszug aus LG Stuttgart, 12.06.2015 - 27 O 221/12
Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag (vgl. nur BGH NJW 2006, 2472).Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 2006, 2472 juris Rn. 18 m.w.N.; BGH VersR 2007, 560 m.w.N:; vgl. so auch: OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2003, 436; AG Wiesbaden Schaden-Praxis 2004, 314; AG Homburg Schaden-Praxis 2006, 436; Hörl, NZV 2003, 305, 309 m.w.N.; Roß NZV 2001, 321) ist es nicht zu beanstanden, dass ein Sachverständiger sein Honorar an der Schadenshöhe orientiert.
- BGH, 19.02.1991 - XI ZR 319/89
Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages wegen sittenwidrig überhöhter …
Auszug aus LG Stuttgart, 12.06.2015 - 27 O 221/12
Diese Vermutung greift jedoch dann nicht, wenn wie hier auf beiden Seiten gewerbliche Unternehmer oder Kaufleute tätig sind (vgl. BGH NJW 1991, 1810; BGH NJW 1995, 1022).In einem solchen Fall bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob sich der Vertragspartner nur aufgrund mangelnden Geschäftsgewandtheit auf das Geschäft eingelassen hat und ob seine Unterlegenheit bewusst vom anderen Vertragspartner zu dessen Vorteil ausgenutzt oder zumindest diese leichtfertig verkannt worden ist (BGH NJW 1991, 1810, m. w.N.).
- BGH, 19.07.2002 - V ZR 240/01
Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung bei …
Auszug aus LG Stuttgart, 12.06.2015 - 27 O 221/12
Ein Sittenverstoß kann auch in einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner bestehen, etwa wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist, was bei einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Leistung/Vergütung um ca. 100 % der üblichen und angemessenen Vergütung der Fall ist (BGH NJW 2001, 1127; BGH NJW 2002, 429; BGH NJW 2002, 3165).100 % übersteigt (vgl. BGH NJW 2002, 3165, juris-Rn. 12: bei Grundstücksgeschäft genügt auch ein Überschreiten von knapp 100 %;… vgl. auch Palandt/Ellenberger, a.a.o., § 138 BGB Rn. 34a m.w.N.).
- BGH, 10.10.2006 - X ZR 42/06
Bemessung des Honorars eines Sachverständigen für die Begutachtung eines …
Auszug aus LG Stuttgart, 12.06.2015 - 27 O 221/12
Denkbar ist auch, dass unter Grundlage des Ergebnis der jeweils aktuellen Honorarbefragung des Bundesverbands der freien und unabhängigen Sachverständigen e. V. auf die Üblichkeit des Sachverständigenhonorars geschlossen werden kann (vgl. BGH VersR 2007, 218). - BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99
Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung …
Auszug aus LG Stuttgart, 12.06.2015 - 27 O 221/12
Ein Sittenverstoß kann auch in einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner bestehen, etwa wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist, was bei einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Leistung/Vergütung um ca. 100 % der üblichen und angemessenen Vergütung der Fall ist (BGH NJW 2001, 1127; BGH NJW 2002, 429; BGH NJW 2002, 3165). - OLG Stuttgart, 26.01.2016 - 12 U 94/15
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus LG Stuttgart, 12.06.2015 - 27 O 221/12
Aktenzeichen: 12 U 94/15 27 O 221/12 LG Stuttgart. - BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Wirksamkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines …
Auszug aus LG Stuttgart, 12.06.2015 - 27 O 221/12
Dies hat der Bundesgerichtshof bei einer vergleichbaren Lage, nämlich der Frage, ob einem Geschädigten nach einem Unfallschaden betreffend von Mietwagen oder Sachverständigenkosten keine Marktforschung zuzumuten ist, ebenfalls angenommen (vgl. BGH 11.02.2014, VI ZR 225/13). - BGH, 05.10.2001 - V ZR 237/00
Auszug aus LG Stuttgart, 12.06.2015 - 27 O 221/12
Ein Sittenverstoß kann auch in einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner bestehen, etwa wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist, was bei einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Leistung/Vergütung um ca. 100 % der üblichen und angemessenen Vergütung der Fall ist (BGH NJW 2001, 1127; BGH NJW 2002, 429; BGH NJW 2002, 3165).
- OLG Stuttgart, 26.01.2016 - 12 U 94/15 Aktenzeichen: 27 O 221/12.
Aktenzeichen: 12 U 94/15 27 O 221/12 LG Stuttgart.