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   LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17   

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LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17 (https://dejure.org/2019,45130)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.12.2019 - 30 O 27/17 (https://dejure.org/2019,45130)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - 30 O 27/17 (https://dejure.org/2019,45130)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    LKW-Kartell

    § 33 Abs 4 GWB 2005 vom 15.07.2005, § 33b GWB 2017 vom 01.06.2017, § 33g GWB 2017 vom 01.06.2017, § 89b GWB 2017 vom 01.06.2017, Art 101 AEUV
    Kartellschadensersatzklage des Lastkraftwagenkäufers aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Wegfall der Bindungswirkung der von der Europäischen Kommission getroffenen Feststellung der Wettbewerbsbeschränkung durch Vorlage von Parteigutachten; Erlass eines Grundurteils; Vorlage ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entfallen der Bindungswirkung der von der Kommission ausdrücklich getroffenen Feststellung einer durch die Kartellbeteiligten bewirkten Wettbewerbseinschränkung durch die Vorlage von Parteigutachten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (40)

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 88/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17
    Die Anspruchsgrundlagen für die klägerseits geltend gemachten Schadensersatzbegehren ergeben sich, abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des betreffenden Erwerbsvorgangs, aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) beziehungsweise § 33 Satz 1 iVm § 1 GWB 1998 beziehungsweise § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 (30 O 88/18, juris Rn. 32 ff.).

    Wie die Kammer ebenfalls bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet hat, besteht bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung fallen, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 53 ff. mwN).

    Da die betreffenden Rechnungpositionen von der Beklagten zu 1 in den vorgelegten Rechnungen und Unterlagen zwar gesondert ausgewiesen, aber nicht selbständig bepreist wurden, trifft diese aufgrund der Angebots-/Rechnungsgestaltung diesbezüglich eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe der in Abzug zu bringenden Kosten (siehe bereits Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 64).

    Bei Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 53 ff., 61 - Schienenkartell; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17,aaO Rn. 54; Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 66 ff.).

    Wie die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat, gelten diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zeitlich, räumlich und sachlich erfasster Erwerbsvorgänge dabei ohne weiteres auch für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellte komplexe, vielgestaltige und über einen langen Zeitraum andauernde Zuwiderhandlung geprägt war (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 69).

    Nicht notwendig ist dagegen - vielmehr widerspricht es dem Effektivitätsgrundsatz -, wenn verlangt wird, der wegen kartellrechtswidrigen Handelns Schadensersatz begehrende Kläger müsse konkret darlegen und beweisen, inwiefern die (jeweilige) Zuwiderhandlung auf das konkret in Frage stehende Geschäft Einfluss gehabt hätte (siehe etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 84; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO; andere Ansicht hingegen LG Mannheim, Urteil vom 24. April 2019 - 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 37 ff.).

    Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge stehen ebensowenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, dem vor allem von der Beklagten zu 1 eingewandten sogenannten Gestaltungsspielraum von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren ("total costs of ownership"), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt sowie der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte entgegen (ausführlich hierzu unter anderem Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 72-83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 129-141).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, aaO Rn. 41 ff. - Lottoblock II; Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 87 mwN).

    Dabei hat die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung dabei ohne weiteres auch für ein Kartell gelten, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 90 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155, 160 f.).

    Mit den vielfältigen, von den Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 91-108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 149-166; jeweils mwN).

    Mit dieser Frage hat sich die Kammer ebenfalls bereits ausführlich in zahlreichen Entscheidungen befasst, auf welche wiederum Bezug genommen wird (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 119-128; siehe zudem OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.).

    Auch ist das Begehren hinsichtlich der Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6 Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 129 f.).

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17
    Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn die Klagepartei das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf nachgelagerter (etwa 2.) Marktstufe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO - ORWI; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl.

    Wie bereits eingangs festgehalten, kann jedoch auch einem mittelbaren Erwerber eines (ansonsten) kartellbetroffenen Produkts grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 16 ff. - ORWI).

    Auch angesichts der Bedeutung des Kartellverbots für die Wirtschaftsordnung ist es geboten, denjenigen gesetzestreuen Marktteilnehmern deliktsrechtlichen Schutz zu gewähren, auf deren Kosten ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten praktiziert wird (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO - ORWI; Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, aaO Rn. 83 f.).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Bei diesem sogenannten "Passing-on"-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI).

    Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 59 - ORWI).

    Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn.63 - ORWI).

    Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 73 f. - ORWI).

    Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 56 - ORWI).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 201; 30 O 311/17, aaO Rn. 181; jeweils mwN).

    Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Einkaufspreis im betriebswirtschaftlichen Ablauf lediglich ein Kostenfaktor ist, der grundsätzlich in den Verkaufspreis eingeht und so an die nächste Abnehmerstufe weitergewälzt wird, existiert angesichts der vom Bundesgerichtshof in der "ORWI"-Entscheidung hervorgehobenen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den einzelnen Märkten nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 44 f., 59 - ORWI).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17
    Bei Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 53 ff., 61 - Schienenkartell; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17,aaO Rn. 54; Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 66 ff.).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 61).

    Einer solchen tatsächlichen Vermutung kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung regelmäßig eine starke indizielle Bedeutung zu, um den Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 -, Rn. 56, juris) (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 56 - Schienenkartell).

    Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 52 - Schienenkartell).

    Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Grundurteils die Notwendigkeit einer Überzeugung des Gerichts, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599 unter II 1; ausdrücklich in Bezug genommen von BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 38 - Schienenkartell).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II).

    Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO - Schienenkartell).

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17

    Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17
    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122).

    Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen "bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/Bruttopreise" (zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. zudem etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine "komplexe Zuwiderhandlung", innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist(vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 89-91) und "mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben" (Kommissionsentscheidung Rn. 68).

    Wie die Kammer bereits entschieden hat handelt es sich, anders als etwa beim Prüfbuch, nicht um eine "von den Adressatinnen des Beschlusses verkaufte Ware oder Dienstleistung", sondern dabei um amtliche Urkunden, die notwendig für den Betrieb jedes Fahrzeugs und integraler Bestandteil der Zulassung desselben sind (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 121).

    Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich mithin um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.

    Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge stehen ebensowenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, dem vor allem von der Beklagten zu 1 eingewandten sogenannten Gestaltungsspielraum von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren ("total costs of ownership"), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt sowie der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte entgegen (ausführlich hierzu unter anderem Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 72-83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 129-141).

    Mit den vielfältigen, von den Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 91-108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 149-166; jeweils mwN).

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sogenannter mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

    Denn dieses Gutachten setzt insoweit die von der Klägerin aber zuvor hinreichend darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende - Annahme voraus, dass eine Preisüberhöhung bei den Leasingraten auf die kartellbedingte Überwälzung des Kartellpreises zurückzuführen wäre (vgl. in diesem Sinne auch bereits Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 114, 206).

  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18

    LKW-Kartell - LKW-Kartellrechtsverfahren: Darlegungs- und Beweislast des

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17
    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122).

    Dabei wird ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (siehe Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung - was nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission indes nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch" über Bruttolistenpreise/Bruttopreise erschöpft hätte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.).

    Dabei hat die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung dabei ohne weiteres auch für ein Kartell gelten, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 90 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155, 160 f.).

    Mit dieser Frage hat sich die Kammer ebenfalls bereits ausführlich in zahlreichen Entscheidungen befasst, auf welche wiederum Bezug genommen wird (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 119-128; siehe zudem OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung begann mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" tenorierten Erwerbsvorgang (Nr. 4) noch mehr als 11 Monate der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht waren.

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 30/18

    Schadensersatz bei LkW-Kartell und Kartellbefangenheit

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17
    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Kammer, die von der Klägerin insoweit womöglich missverstanden wurde, ist auch im Fall eines sogenannten mittelbaren Erwerbs vorliegend sind dies die Erwerbsvorgänge Nr. 23-26 (I.-Fahrzeuge) - von einer sachlichen Kartellbetroffenheit auszugehen, soweit das in Frage stehende Anschaffungsgut im Übrigen vom in der Kommissionsentscheidung festgestellten sachlichen Anwendungsbereich erfasst ist und es zumindest auf der ersten Marktstufe direkt von einem Kartellanten erworben wurde (vgl. etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, aaO Rn. 84).

    Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich mithin um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.

    Lediglich eine (solche) rein formale Betrachtung und Definition der Marktstufen entspricht Art. 2 der Kartellschadensersatzrichtlinie und gewährleistet die gebotene Rechtsklarheit und -sicherheit (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, aaO Rn. 81).

    Auch angesichts der Bedeutung des Kartellverbots für die Wirtschaftsordnung ist es geboten, denjenigen gesetzestreuen Marktteilnehmern deliktsrechtlichen Schutz zu gewähren, auf deren Kosten ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten praktiziert wird (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO - ORWI; Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, aaO Rn. 83 f.).

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sogenannter mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

    Ein auf das kartellrechtswidrige Verhalten zurückzuführender Schaden auf einer nachgelagerten Marktstufe setzt jedoch zusätzlich die Feststellung voraus, dass eine (kartellbedingt) auf erster Marktstufe entstandene Preisüberhöhung wiederum kartellbedingt - zumindest teilweise - auf die betreffende nachfolgende Marktstufe überwälzt beziehungsweise weitergewälzt wurde, mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht (vgl. Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, aaO Rn. 123).

    Dass es sich beim Gebrauchtwagenmarkt ohnehin um einen völlig anderen Markt handelt, stellen selbst die Beklagten nicht in Abrede (siehe zum Ganzen bereits etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 150).

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17
    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 92 und vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 59).

    Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 55; vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2019, VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 117).

    Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO).

    Dementsprechend steht die Erhebung des "Passing-on-Einwandes" dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs -ausnahmsweise - nur dann entgegen, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO).

    Von einer bereits auf erste Sicht feststehenden vollständigen Schadensweitergabe kann schon nicht die Rede sein, wenn bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142).

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Auszug aus LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17
    Dabei wird ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (siehe Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise einen gewissen Anlauf in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    In welcher Höhe unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallende Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 117; 30 O 47/17, juris Rn. 143).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 201; 30 O 311/17, aaO Rn. 181; jeweils mwN).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17
    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Denn jedenfalls nach dem mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eingeführten § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt § 33b GWB 2017) der auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung findet, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 56/16, aaO Rn. 31 - Grauzementkartell II) - sind die innerstaatlichen Gerichte in sogenannten Follow-On-Klagen an die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 AEUV in einer bestandskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 12 ff. - Lottoblock II).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II).

    Ausgehend von dieser Vermutung kommt die Kammer auch vorliegend zu dem Schluss, dass es nach dem Streitstand zumindest wahrscheinlich ist beziehungsweise die nicht entfernt liegende Möglichkeit gegeben ist, dass bezogen auf die tenorierten Erwerbsvorgänge ein Kartellschadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 34 - Grauzementkartell II; vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 12/09, ZfBR 2012, 237, 238; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 144/03, NZBau 2005, 396, 397; vom 24. April 2014 - VII ZR 164/13, BGHZ 201, 32, Rn. 27; jeweils mwN).

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17
    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 92 und vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 59).

    Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 55; vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2019, VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 117).

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2019 - 6 U 126/17

    Maschinengeschirrspülmittelkartell - Kartellschadensersatz für eine

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 311/17
  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

  • BGH, 24.04.2014 - VII ZR 164/13

    Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells für den

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 43/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

  • OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15

    Bestimmung des Netznutzungsentgelts nach billigem Ermessen: Indizwirkung der

  • BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90

    Schadensersatzpflicht einer Bauherrengemeinschaft gegenüber dem Treuhänder

  • BGH, 27.05.2014 - XI ZR 264/13

    Urkundeneinsicht: Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer

  • BGH, 19.02.2015 - III ZR 90/14

    Schadensersatzprozess nach fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Einwand eines

  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 144/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Erlass bei ungeklärten Gegenforderungen

  • LG Mannheim, 24.04.2019 - 14 O 117/18
  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 12/09

    Verfahrensfehlerhaftes Zwischenurteil: Teilgrundurteil über einen

  • BGH, 14.06.2007 - VII ZR 230/06

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Werklohnforderung; Vorlage einer

  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 283/05

    Abgabe der Negativerklärung der Vertretungsorgane bei einem Formwechsel;

  • LG Hannover, 16.04.2018 - 18 O 23/17
  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • LG Hannover, 16.09.2019 - 18 O 20/17
  • OLG Düsseldorf, 03.04.2018 - W (Kart) 2/18

    Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe der vollständigen und vertraulichen

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2019 - U (Kart) 15/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

  • EuG, 12.07.2019 - T-763/15

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 118/91

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch Übergang von Feststellungs- auf

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des

  • OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 4/20

    Kartellbetroffene Erwerbsvorgänge: Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.12.2019, Az. 30 O 27/17, aufgehoben, soweit die Klage in Bezug auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 4, 6 bis 10, 13 bis 21, 27 und 29 bis 35 einschließlich der insoweit jeweils geltend gemachten Zinsen, außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Kosten für die Gutachtenerstellung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.12.2019, Az. 30 O 27/17, aufgehoben, soweit die Klage in Bezug auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 23 bis 26 und 28 abgewiesen worden ist.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.12.2019 verkündete Urteils des Landgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 30 O 27/17, wie folgt abgeändert:.

    die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2019, Az. 30 O 27/17, zurückzuweisen.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart 30 O 27/17 vom 12. Dezember 2019 wird aufgehoben, soweit die Kammer einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach erkannt hat, und die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

    Das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2019, Az. 30 O 27/17, wird dahingehend geändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

  • OLG Schleswig, 17.02.2020 - 16 U 43/19

    LKW-Kartell - Anspruch auf Kartellschadensersatz beim Erwerb von Fahrzeugen der

    Das Nämliche gilt, worauf zutreffend das LG Stuttgart (Urteil vom 12. Dezember 2019, 30 O 27/17, Rn. 90; Urteil vom 23. Dezember 2019, 30 O 132/18, Rn. 50) hingewiesen hat, im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen der Kommission die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt haben" (Rn. 68), so dass die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels spürbar geworden ist (Rn. 85).
  • OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20

    Lkw-Kartell - Kartellbetroffene Erwerbsvorgänge: Bestreiten mit Nichtwissen

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.12.2019, Az. 30 O 27/17, aufgehoben, soweit die Klage in Bezug auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 4, 6 bis 10, 13 bis 21, 27 und 29 bis 35 einschließlich der insoweit jeweils geltend gemachten Zinsen, außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Kosten für die Gutachtenerstellung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.12.2019, Az. 30 O 27/17, aufgehoben, soweit die Klage in Bezug auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 23 bis 26 und 28 abgewiesen worden ist.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.12.2019 verkündete Urteils des Landgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 30 O 27/17, wie folgt abgeändert:.

    die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2019, Az. 30 O 27/17, zurückzuweisen.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart 30 O 27/17 vom 12. Dezember 2019 wird aufgehoben, soweit die Kammer einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach erkannt hat, und die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

    Das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2019, Az. 30 O 27/17, wird dahingehend geändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

  • LG Stuttgart, 31.03.2022 - 30 O 303/17

    Ansprüche eine Möbelhandelsunternehmens auf Schadensersatz wegen eines von der

    1.Die Anspruchsgrundlagen für die klägerseits geltend gemachten Schadensersatzbegehren ergeben sich, abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des betreffenden Erwerbsvorgangs, aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) beziehungsweise § 33 Satz 1 iVm § 1 GWB 1998 beziehungsweise § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 (zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa zuletzt BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell; vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, Schienenkartell III und KRZ 8/18, Schienenkartell IV, jeweils juris; statt vieler: Kammerurteile vom 12. Dezember 2019 - 30 O 27/17 und vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, jeweils juris).

    aa)Nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff.; vom 12. Dezember 2019 - 30 O 27/17, juris Rn. 77 ff.; vom 19. Dezember 2019 - 30 O 8/18, juris Rn. 35 ff.; vom 9. Januar 2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 40 ff.; vom 23. Januar 2020 - 30 O 5/18, juris Rn. 66; vom 5. März 2020 - 30 O 261/17, juris Rn. 37; jeweils mwN) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.

    Die Anordnung scheidet daher aus, wenn der Kläger mit der Vorlage der Verträge ausdrücklich gerade die Erlangung von Auskünften zur Bezifferung seines Schadensersatzanspruchs bezweckt und damit seinen Anspruch erst schlüssig machen will (std. Rspr. d. Kammer, statt vieler: LG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 30 O 27/17, juris Rn. 119 ff; ebenso LG München, Urteil vom 27. März 2020 - 37 O 18471/18, juris Rn. 42).

  • LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17

    Schadenersatz aufgrund des von der Europäischen Kommission festgestellten sog.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff.; vom 12. Dezember 2019 - 30 O 27/17, juris Rn. 77 ff.; vom 19. Dezember 2019 - 30 O 8/18, juris Rn. 35 ff.; vom 9. Januar 2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 40 ff.; vom 23. Januar 2020 - 30 O 5/18, juris Rn. 66; vom 5. März 2020 - 30 O 261/17, juris Rn. 37; jeweils mwN) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.

    Denn das Gericht darf mit einer entsprechenden Anordnung keinesfalls die Grenzen des Parteivortrages überschreiten, wie es aber der Fall wäre, wenn der beantragten pauschalen Aufforderung zur Auskunft zu vermeintlichen Vertragsbeziehungen (s.o.) stattgegeben werden würde (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich Kammerurteile vom 12. und 19. Dezember 2019 - 30 O 27/17, juris Rn. 118 ff und 8/19, juris Rn. 44 ff).

  • LG Nürnberg-Fürth, 05.03.2020 - 19 O 1360/18

    Kartellrechtlicher Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. "Lkw-Kartell"

    Denn in jedem Fall soll hierdurch nicht ermöglicht werden, die Herausgabe von Beweismitteln oder die Erteilung von Auskünften zu verlangen, ohne dass sich zuvor aus einem schlüssigen Parteivortrag die Bedeutung einer konkret zu bezeichnenden Urkunde für die begehrte Entscheidung ergibt (LG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019, Az.: 30 O 27/17, BeckRS 2019, 32706, beckonline, Rn. 79).
  • LG Stuttgart, 09.12.2021 - 30 O 29/17

    Kartellschadensersatz Pass on - Schadenswälzung ("pass-on") bei einem vom

    Die Anspruchsgrundlagen für die klägerseits geltend gemachten Schadensersatzbegehren ergeben sich, abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des betreffenden Erwerbsvorgangs, aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) beziehungsweise § 33 Satz 1 iVm § 1 GWB 1998 beziehungsweise § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 (zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa zuletzt BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell; vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, Schienenkartell III und KRZ 8/18, Schienenkartell IV, jeweils juris; statt vieler: Kammerurteile vom 12. Dezember 2019 - 30 O 27/17 und vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, jeweils juris).
  • LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 122/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs aufgrund des sog. Lkw-Kartells

    Nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff.; vom 12. Dezember 2019 - 30 O 27/17, juris Rn. 77 ff.; vom 19. Dezember 2019 - 30 O 8/18, juris Rn. 35 ff.; vom 19. Dezember 2019 - 30 O 89/18, juris Rn. 36 ff.; vom 9. Januar 2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 40 ff.; vom 23. Januar 2020 - 30 O 5/18, juris Rn. 66; vom 5. März 2020 - 30 O 261/17, juris Rn. 37; jeweils mwN) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.
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