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   LG Stuttgart, 13.07.2004 - 10 T 215/04   

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https://dejure.org/2004,15269
LG Stuttgart, 13.07.2004 - 10 T 215/04 (https://dejure.org/2004,15269)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2004 - 10 T 215/04 (https://dejure.org/2004,15269)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - 10 T 215/04 (https://dejure.org/2004,15269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckungsbescheid als Grundlage für einen privilegierten Vollstreckungszugriff; Belassung eines pfändungsfreien Betrages bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2005, 38
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Bremen, 22.12.1998 - 2 T 766/98
    Auszug aus LG Stuttgart, 13.07.2004 - 10 T 215/04
    Hierzu gehören auch die pauschal in Ansatz gebrachten Mietnebenkosten (LG Bremen, RPfleger 99, 189), unabhängig davon, ob diese von dem Schuldner in der Vergangenheit auch tatsächlich geleistet wurden.
  • BGH, 10.03.2011 - VII ZB 70/08

    Zwangsvollstreckung: Erhöhung des pfändbaren Betrages bei vorsätzlicher

    aa) So wird die Auffassung vertreten, das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO finde wegen der engen materiell-rechtlichen Verbindung auch auf die Vollstreckung wegen des Zinsanspruchs (LG Stuttgart, Rpfleger 2005, 38 und InVo 2005, 281; KG, Rpfleger 1972, 66 zu § 67 Abs. 2 Nr. 5 BVersG), der Prozesskosten (LG Saarbrücken, JurBüro 2006, 380; LG Ellwangen, JurBüro 2003, 660; LG Dortmund, Rpfleger 1989, 75; MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 850f Rn. 14) oder der Vollstreckungskosten (Zöller/Stöber, aaO Rn. 8; Musielak/Becker, aaO Rn. 9; MünchKommZPO/Smid, aaO Rn. 14) Anwendung.
  • LG Stuttgart, 09.02.2005 - 10 T 520/04

    Bemessung des Pfändungsfreibetrags ab dem 1. Januar 2005 bei Vollstreckung wegen

    Entgegen der Auffassung des Schuldners nehmen auch die Zinsforderung und die Forderung auf Kostenerstattung am Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. 11 ZPO teil, da auch diese durch die vom Schuldner begangene unerlaubte Handlung verursacht sind (LG Stuttgart [10. Zivilkammer], Rpfleger 05, 38 m.w.N.).
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