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   LG Stuttgart, 14.01.2021 - 129 AR 1/21 Kap   

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LG Stuttgart, 14.01.2021 - 129 AR 1/21 Kap (https://dejure.org/2021,11057)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2021 - 129 AR 1/21 Kap (https://dejure.org/2021,11057)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - 129 AR 1/21 Kap (https://dejure.org/2021,11057)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • drik.de

    Vorlagebeschluss nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz im Zusammenhang mit dem Dieselskandal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • landgericht-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Schadenersatzklagen von Anlegern gegen Daimler AG: Vorlagebeschluss an das Oberlandesgericht Stuttgart zur Durchführung eines Kapitalanlegermusterverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Musterverfahren wegen unterlassener bzw. unrichtiger öffentlicher Kapitalmarktinformation eines Herstellers von Dieselfahrzeugmodellen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.01.2021 - 129 AR 1/21
    Die begehrten Feststellungen müssen also hinreichend bestimmt bezeichnet werden, so dass der Streitgegenstand hinreichend abgegrenzt ist und die Entscheidung, was später mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), nicht den jeweiligen Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - XI ZB 17/15, NJW 2017, 3777, Rn. 64; BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - II ZB 14/16, NJW-RR 2018, 490, Rn. 56).

    Soweit man dem entgegen die so verstandene Fragestellung im Hinblick auf die verwendeten Formulierungen "jedenfalls" und "mindestens" (vgl. BGH v. 19.09.2017 - XI ZB 17/15, NJW 2017, 3777, Rn. 64 f.) für zu weit und damit nicht hinreichend bestimmt halten wollte, wäre das Feststellungsziel zumindest in Bezug auf die ausdrücklich genannten Fahrzeuge und Produktionszeiträume als hinreichend bestimmt und damit zulässig anzusehen.

    Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 19.09.2017 - XI ZB 17/15) ist das Feststellungsziel Ziff. I. 1. zu unbestimmt und zu weit gefasst.

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17

    Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.01.2021 - 129 AR 1/21
    Eine derartige Parzellierung einer einheitlichen Thematik wäre in prozessökonomischer Hinsicht nicht sachgerecht, sondern hätte zur Folge, dass ein zusammenhängender Vorgang künstlich aufgespalten wird (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.03.2019 - 20 Kap 2/17, BeckRS 2019, 8148, Rn. 153 f.; vom BGH, Beschl. v. 16.06.2020 - II ZB 10/19, BKR 2020, 658, 661, Rn. 25, wurde die Frage ausdrücklich offengelassen, ob von unterschiedlichen Lebenssachverhalten stets dann gesprochen werden muss, wenn sich in einem gestreckten Sachverhalt unterschiedliche Anknüpfungspunkte für Ad-hoc-Mitteilungspflichten ergeben können).
  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.01.2021 - 129 AR 1/21
    Es ist offensichtlich auf die Ermittlung des Kursdifferenzschadens bezogen, für den nach einhelliger Meinung ein hypothetischer Kursverlauf zugrunde gelegt werden kann und muss (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, 2453 f. - EM.TV).
  • BGH, 28.01.2016 - III ZB 88/15

    Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.01.2021 - 129 AR 1/21
    Die übrigen individuellen Anspruchsvoraussetzungen sind - soweit überhaupt erforderlich - erst nach Durchführung des Musterverfahrens zu klären (vgl. nur BGH, Beschl. v. 25.02.2016 - III ZB 74/15, BeckRS 2016, 5141, Rn. 14; BGH, Beschl. v. 28.01.2016 - III ZB 88/15, NZG 2016, 355, Rn. 13 f.; RegBegr.
  • BGH, 10.06.2008 - XI ZB 26/07

    Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf grauen Kapitalmarkt anwendbar

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.01.2021 - 129 AR 1/21
    Unzulässig ist die Feststellung von Ansprüchen als solchen, denn individuelle Anspruchsvoraussetzungen wie Kausalität, Schadenshöhe, Verjährung oder Verwirkung sind nicht feststellungsfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 10.6. 2008 - XI ZB 26/07, NZG 2008, 592, Rn. 15); sie müssen für jeden Anspruchsteller im Ausgangsverfahren individuell geprüft werden.
  • BGH, 03.05.1983 - VI ZR 79/80

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.01.2021 - 129 AR 1/21
    Das Feststellungsziel - so wie von der Antragsgegnerin gefasst - ließe sich demnach nicht beantworten (vgl. auch zum Bestimmtheitsgebot bei negativen Feststellungsklagen: BGH, Urt. v. 03.05.1983 - VI ZR 79/80, wonach etwa die Angabe, dass der Kläger dem Beklagten nichts schulde, nicht ausreichend ist, sondern die Angabe des Schuldgrundes und des Schuldgegenstandes erforderlich sind; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., 2019, § 256, Rn. 36, wonach der Anspruch, dessen der Beklagte sich berühmt, so genau beschrieben und beziffert sein muss, wie dessen Behauptung es erlauben).
  • BGH, 16.06.2020 - II ZB 10/19

    BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.01.2021 - 129 AR 1/21
    Eine derartige Parzellierung einer einheitlichen Thematik wäre in prozessökonomischer Hinsicht nicht sachgerecht, sondern hätte zur Folge, dass ein zusammenhängender Vorgang künstlich aufgespalten wird (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.03.2019 - 20 Kap 2/17, BeckRS 2019, 8148, Rn. 153 f.; vom BGH, Beschl. v. 16.06.2020 - II ZB 10/19, BKR 2020, 658, 661, Rn. 25, wurde die Frage ausdrücklich offengelassen, ob von unterschiedlichen Lebenssachverhalten stets dann gesprochen werden muss, wenn sich in einem gestreckten Sachverhalt unterschiedliche Anknüpfungspunkte für Ad-hoc-Mitteilungspflichten ergeben können).
  • BGH, 09.01.2018 - II ZB 14/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsziels;

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.01.2021 - 129 AR 1/21
    Die begehrten Feststellungen müssen also hinreichend bestimmt bezeichnet werden, so dass der Streitgegenstand hinreichend abgegrenzt ist und die Entscheidung, was später mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), nicht den jeweiligen Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - XI ZB 17/15, NJW 2017, 3777, Rn. 64; BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - II ZB 14/16, NJW-RR 2018, 490, Rn. 56).
  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 74/15

    Kapitalanlegermusterverfahren: Verfahrensaussetzung wegen anderweitig anhängigen

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.01.2021 - 129 AR 1/21
    Die übrigen individuellen Anspruchsvoraussetzungen sind - soweit überhaupt erforderlich - erst nach Durchführung des Musterverfahrens zu klären (vgl. nur BGH, Beschl. v. 25.02.2016 - III ZB 74/15, BeckRS 2016, 5141, Rn. 14; BGH, Beschl. v. 28.01.2016 - III ZB 88/15, NZG 2016, 355, Rn. 13 f.; RegBegr.
  • BGH, 02.12.2014 - XI ZB 17/13

    Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens während eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.01.2021 - 129 AR 1/21
    Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ist in solchen Fällen etwa auszugehen, wenn sich der Anleger auf eine fehlerhafte Beratung beruft, zugleich Prospektfehler geltend macht und der Prospekt der Beratung zugrunde lag (BGH, Beschluss vom 02.12.2014 - XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299).
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