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   LG Stuttgart, 16.02.2012 - 2 T 35/12   

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https://dejure.org/2012,923
LG Stuttgart, 16.02.2012 - 2 T 35/12 (https://dejure.org/2012,923)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2012 - 2 T 35/12 (https://dejure.org/2012,923)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - 2 T 35/12 (https://dejure.org/2012,923)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für eine geschlossene psychiatrische Unterbringung; Voraussetzungen für die betreuungsgerichtliche Zustimmung für eine Zwangsmedikation; Berücksichtigung einer hochgradigen gesundheitlichen ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsbehandlung, Unterbringung zur Heilbehandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2
    Anforderungen an die Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für eine geschlossene psychiatrische Unterbringung; Voraussetzungen für die betreuungsgerichtliche Zustimmung für eine Zwangsmedikation; Berücksichtigung einer hochgradigen gesundheitlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung zur Heilbehandlung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zwangsmedikation nicht gegen den Willen des Patienten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Betreuungsrecht: Zwangsbehandlung gerichtlich durchsetzbar? // Menschen, die wegen einer psychisch Erkrankung unter Betreuung stehen, dürfen selbst in einer psychiatrischen Krise nicht gegen ihren Willen medikamentös behandelt werden (Zwangsmedikation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1086
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.02.2012 - 2 T 35/12
    Die Kammer geht mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 2011, 2113) und dem Bundesgerichtshof (NJW 2006, 1277) davon aus, dass die Verabreichung von Medikamenten gegen den geäußerten Willen des Betroffenen selbst dann einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit darstellt, wenn der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.

    Für den Betroffenen wird der Eingriff, der in einer medizinischen Zwangsbehandlung liegt, nicht dadurch weniger belastend, dass gerade ein Betreuer zustimmt (BVerfG, NJW 2011, 2113 (2118), Rdn. 71).

    Für die näheren Anforderungen kann, nicht zuletzt hinsichtlich der Frage, inwieweit Maßgaben, die sich aus dem Grundgesetz ableiten lassen, ausdrücklicher und konkretisierender Festlegung im einfachen Gesetz bedürfen, auch der jeweilige Kreis der Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung sein (BVerfG, NJW 2011, 2113 (2119), Rdn. 73).

    In der Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka sieht die Kammer mit dem BVerfG (BVerfG, NJW 2011, 2113 (2114), Rdn. 44) schon angesichts der Wirkweise der Medikamente, die seelische Veränderungen bezwecken, einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen.

    Für die aktuell oder potentiell betroffenen Untergebrachten sowie für die zur Normanwendung in erster Linie berufenen Entscheidungsträger, die einer klaren, Rechtssicherheit vermittelnden Eingriffsgrundlage auch im eigenen Interesse bedürfen, müssen die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung eines fest definierten Zwecks erkennbar sein (vgl. BVerfG, NJW 2011, 2113 (2119), Rdn. 74).

    Eine Norm, die lediglich vorsieht, dass die Maßnahmen dem Betroffenen zumutbar sein müssen und nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg stehen dürfen, hat das BVerfG als nicht hinreichend konkret angesehen (BVerfG, NJW 2011, 2113 (2120), Rdn. 77).

    Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss klarstellen, dass eine Zwangsbehandlung nur nach vorheriger Bemühung um eine auf Vertrauen gegründeten, im Rechtssinne freiwilligen Zustimmung angeordnet werden darf, zudem muss sie eine vorausgehende Überprüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung vorsehen (BVerfG, NJW 2011, 3571 (3572), Rdn. 43 und 44; NJW 2011, 2113 (2120), Rdn. 79 f.).

    Für den jeweiligen Kreis der Normbetroffenen, bei denen es sich in aller Regel um schwer psychisch erkrankte und deshalb beeinträchtigte Menschen handelt, ergibt sich keineswegs bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Heilbehandlung auch gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden kann, dass die Norm also etwa zur Zwangsmedikation berechtigen soll (so auch Moll-Vogel, FamRB 2011, 249, jedenfalls zweifelnd: Bienwald, FRP 2012, 4; AG Bremen, Beschl. v. 16.01.2012, 41 XVII A 89/03, zit. n. juris).

    Die Kammer sieht - wie auch das BVerfG (BVerfG, NJW 2011, 2113 (2120), Rdn. 81) - die Gefahr, dass sich durch diese Handhabung die Unterbringungszeiten für den Einzelnen durchaus verlängern können.

    Dieser Nachteil muss angesichts der Schwere der Grundrechtseingriffe und des Fehlens einer klaren und bestimmten Eingriffsnorm im Sinne eines wirksamen Grundrechtsschutzes und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung hingenommen werden (BVerfG, NJW 2011, 2113 (2120), Rdn. 81).

    Für den Betroffenen wird der Eingriff, der in der medizinischen Zwangsbehandlung liegt, nicht dadurch weniger belastend, dass gerade ein Betreuer zustimmt (BVerfG, NJW 2011, 2113 (2118), Rdn. 71).

  • BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.02.2012 - 2 T 35/12
    Die Kammer geht mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 2011, 2113) und dem Bundesgerichtshof (NJW 2006, 1277) davon aus, dass die Verabreichung von Medikamenten gegen den geäußerten Willen des Betroffenen selbst dann einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit darstellt, wenn der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.

    Die bisherige Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2006, 615) hat in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB letztlich eine Ermächtigung zur Zwangsbehandlung gesehen.

    " Durch die gesetzliche Vertreterstellung" - so der BGH (NJW 2006, 1277 (1279)) - "wird zwar die Rechtsmacht des Betreuers nach außen begründet.

    (BGH, NJW 2006, 1277 (1280), Rdn. 24).

    Deshalb sei im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die Unterbringung zur Heilbehandlung die dann zwangsweise zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der vom Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergäben (BGH, NJW 2006, 1277 (1281), Rdn. 27).

  • BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11

    Zwangsmedikation eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten mit

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.02.2012 - 2 T 35/12
    Nach den Entscheidungen des BVerfG vom März und Oktober 2011, deren Beachtung des BVerfG in seiner letzten Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 15.12.2011, 2 BvR 2362/11 zit. n. juris) ausdrücklich den Fachgerichten zur Aufgabe macht, ist nunmehr § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB anhand der unter 2.a. beschriebenen Maßstäbe verfassungskonform auszulegen.
  • BGH, 28.12.2009 - XII ZB 225/09

    Genehmigung einer Unterbringung bei Nichtdurchführung der angestrebten

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.02.2012 - 2 T 35/12
    Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei der die Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt wird oder werden kann, darf jedoch nicht genehmigt werden (BGH, BtPrax 2010, 80).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.02.2012 - 2 T 35/12
    Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss klarstellen, dass eine Zwangsbehandlung nur nach vorheriger Bemühung um eine auf Vertrauen gegründeten, im Rechtssinne freiwilligen Zustimmung angeordnet werden darf, zudem muss sie eine vorausgehende Überprüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung vorsehen (BVerfG, NJW 2011, 3571 (3572), Rdn. 43 und 44; NJW 2011, 2113 (2120), Rdn. 79 f.).
  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    c) Nach überwiegender Auffassung in der - nach Erlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 (FamRZ 2011, 1128) veröffentlichten - Rechtsprechung und Literatur fehlt es an einer den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Ermächtigungsgrundlage für eine betreuungsrechtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung (LG Bremen Beschluss vom 10. Mai 2012 - 5 T 101/12 - juris; LG Stuttgart Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 T 35/12 - juris; AG Ludwigsburg Beschluss vom 18. Mai 2011 - 8 VII 257/11 - juris und FamRZ 2012, 739; AG Bremen BtPrax 2012, 85 und NJW 2012, 1090; AG Frankfurt a.M. Beschluss vom 29. Februar 2012 - 49 XVII HOF 399/12 - juris; Bienwald FPR 2012, 4, 8; Moll-Vogel FamRB 2011, 249, 250; Marschner R&P 2011, 160, 163; aA LG Berlin Beschluss vom 21. Mai 2012 - 83 T 163/12 - juris; Olzen/Metzmacher BtPrax 2011, 233, 236 ff., 238).

    Für die näheren Anforderungen ist auch der jeweilige Kreis der Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 73 - s. auch LG Stuttgart Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 T 35/12 - juris Rn. 13).

  • LG Darmstadt, 14.03.2012 - 5 T 128/11

    Betreuung: Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des

    - Ob ggf. in der Zukunft zum Wohl der Betroffenen auch auf der geschlossener Station eine zwangsweise Medikation angezeigt ist, bedarf im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit u.a. der Aufgabenkreise Wohnungsangelegenheiten und Vermögenssorge ebenso keiner weiteren Erörterung, wie die Frage, ob unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. Beschlüsse vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, und 12.10.2011 - 2 BvR 633/11 ) eine Zwangsbehandlung im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hat ( so z.B. LG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012 - 2 T 35/12 ; AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.02.2012 - 49 XVII HOF 399/11- zitiert jeweils nach juris; a.A. Kammerbeschluss 5 T 646/11 vom 23.11.2011 - juris - dort unter 3a, in dem allein die Unzulässigkeit der Zwangsmedikation im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach § 17 Hessisches Freiheitsentziehungsgesetz - HFEG - festgestellt wurde).
  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    c) Nach überwiegender Auffassung in der - nach Erlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 (FamRZ 2011, 1128) veröffentlichten - Rechtsprechung und Literatur fehlt es an einer den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Ermächtigungsgrundlage für eine betreuungsrechtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung (LG Bremen Beschluss vom 10. Mai 2012 - 5 T 101/12 - juris; LG Stuttgart Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 T 35/12 - juris; AG Ludwigsburg Beschluss vom 18. Mai 2011 - 8 VII 257/11 - juris und FamRZ 2012, 739; AG Bremen BtPrax 2012, 85 und NJW 2012, 1090; AG Frankfurt a.M. Beschluss vom 29. Februar 2012 - 49 XVII HOF 399/12 - juris; Bienwald FPR 2012, 4, 8; Moll-Vogel FamRB 2011, 249, 250; Marschner R&P 2011, 160, 163; aA LG Berlin Beschluss vom 21. Mai 2012 - 83 T 163/12 - juris; Olzen/Metzmacher BtPrax 2011, 233, 236 ff., 238).

    Für die näheren Anforderungen ist auch der jeweilige Kreis der Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 73 - s. auch LG Stuttgart Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 T 35/12 - juris Rn. 13).

  • LG Freiburg, 16.05.2012 - 4 T 93/12

    Unterbringung eines Betreuten: Zwangsmedikation im Rahmen einer Unterbringung zur

    Die Kammer verkennt nicht, dass im Anschluss an diese Rechtsprechung die Unterbringung eines Betroffenen bzw. die isolierte Genehmigung einer Entscheidung des Betreuers zur Behandlung eines betreuungsrechtlich untergebrachten Betroffenen gegen seinen Willen teilweise mit dem Hinweis auf eine fehlende verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB abgelehnt wurde (LG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012 - 2 T 35/12; AG Bremen, Beschluss vom 16.01.2012 - 41 XVII A 89/03; AG Ludwigsburg, Beschluss vom 30.01.2012 - 8 XVII 58/12).

    In den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist darauf hingewiesen worden, dass der Vormund im Rahmen der Fürsorge öffentliche Funktionen wahrnimmt und sich daher der Mündel auch gegenüber Handlungen des Vormunds auf seine Grundrechte berufen kann; nichts anderes gilt im Verhältnis des Betreuers zum Betreuten (so auch LG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012 - 2 T 35/12 - zitiert nach juris Rn. 10ff).

  • AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08

    Zur Zulässigkeit der Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen gem. § 1906 Abs.

    (Von Verfassungswidrigkeit der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung gehen ferner aus: AG Bremen vom 16.1.2012, 41 XVII A 89/03, NJW 2012, 1090-1092; AG Ludwigsburg v. 30.1.2012, 8 XVII/2012, 8 XVII 58/12, FamRZ 2012, 739-740; im Anschluss daran LG Stuttgart v. 16.2.2012, 2 T 35/12, BtPrax 3/2012, 125-127 mit abl.
  • LG Bremen, 10.05.2012 - 5 T 101/12

    Unterbringung; Zwangsbehandlung; konkrete Normenkontrolle

    Soweit nach Bekanntwerden der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur medizinischen Zwangsbehandlung von Patienten im Maßregelvollzug (Beschlüsse vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 und vom 12.10.2011 - 2 BvR 633/11) teilweise die abweichende Ansicht vertreten wird, eine formelle Ermächtigungsgrundlage für eine Zwangsbehandlung des Betreuten fehle im Betreuungsrecht (so etwa LG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012 - 2 T 35/12), folgt dem die Kammer nicht.
  • AG Frankfurt/Main, 29.02.2012 - 49 XVII HOF 399/12

    Betreuungsverfahren: Betreuerbestellung für die Zwangsmedikation einer

    Diese Vorschrift ist jedoch nicht hinreichend bestimmt, um den schwerwiegenden Grundrechtseingriff einer Zwangsbehandlung von untergebrachten Personen zu legitimieren (so auch: AG Bremen, Beschluss v. 16.12.2011, Az. 44 XVII L 141/05; AG Bremen, Beschluss v. 16.01.2012, Az. 41 XVII A 89/03; AG Ludwigsburg, Beschluss v. 30.01.2012, Az. 8 XVII 58/2012; LG Stuttgart, Beschluss v. 16.02.2012, Az. 2 T 35/12 - sämtliche Entscheidungen zitiert aus juris).
  • LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12

    Zulässigkeit einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zur Zwangsbehandlung

    (1) Entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung (ebenso: LG Stuttgart - 2 T 35/12 - Beschluss vom 16. Februar 2012; AG Bremen - 41 XVII A 89/03 - Beschluss vom 16. Januar 2012)) ist § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine hinreichend bestimmte Gesetzesgrundlage für die Genehmigung einer Unterbringung zur Durchführung von Heilbehandlungen dar, die - wie hier - nur unter Überwindung des entgegenstehenden natürlichen Willens des Betroffenen, durchgeführt werden können (Zwangsbehandlungen).
  • LG Kiel, 02.07.2012 - 3 T 188/12

    Betreuungsverfahren: Zwangsweise Unterbringung und Zwangsmedikation einer

    Allerdings ist nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen im Rahmen des Maßregelvollzugs vom 23.03.2011 und 12.10.2011 (NJW 2011, 2113 und NJW 2011, 3571) inzwischen (erneut) streitig, ob § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB eine formell geeignete Ermächtigungsgrundlage für zwangsweise Behandlungen untergebrachter Personen darstellt und ob diese in materieller Hinsicht verfassungsgemäß ist (ablehnend LG Stuttgart Az. 2 T 35/12; LG Flensburg Az. 5 T 110/12 und 5 T 120/12; zustimmend Olzen/Metzmacher, BtPrax 2011, 233).
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