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   LG Stuttgart, 16.11.2022 - 27 O 56/22   

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https://dejure.org/2022,32311
LG Stuttgart, 16.11.2022 - 27 O 56/22 (https://dejure.org/2022,32311)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2022 - 27 O 56/22 (https://dejure.org/2022,32311)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16. November 2022 - 27 O 56/22 (https://dejure.org/2022,32311)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • notar-drkotz.de

    Vereinigung von Grundstückseigentum und Inhaberschaft an Grundschuld in einer Person

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1178 Abs 1 BGB, § 1197 Abs 2 BGB
    Verteilung des Verkaufserlöses aus einem Grundstücksverkauf zwischen Insolvenzverwalter und Grundpfandgläubiger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vereinigung von Grundstückseigentum und Inhaberschaft an Grundschuld in einer Person

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anmelden von rückständigen Zinsen in einem Zwangsversteigerungsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rückständige Zinsen und Nebenleistungen aus Eigentümergrundschuld (IVR 2023, 30)

Papierfundstellen

  • NZI 2023, 46
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 05.04.1905 - V 454/04

    Zwangsversteigerung; Eigentümerhypothek

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.11.2022 - 27 O 56/22
    Der Eigentümer kann Zinsansprüche aus einer Eigentümergrundschuld für den Zeitraum einer angeordneten Zwangsverwaltung auch in einem späteren Zwangsversteigerungsverfahren geltend machen, soweit die Zinsansprüche nicht aus der Teilungsmasse des Zwangsverwaltungsverfahrens erfüllt sind (entgegen RG, Urteil vom 5. April 1905 - V 454/04, RGZ 60, 359, 362).

    Zwar ist vom Reichsgericht angenommen worden, dass sich der Zinsanspruch des Grundschuldinhabers bei einer Eigentümergrundschuld gemäß § 1197 Abs. 2 BGB auf die Teilhabe an der Zwangsverwaltungsmasse beschränke, unabhängig davon, ob die Zwangsverwaltung einen Erlös erbracht hat (RG, Urteil vom 05.04.1905 - V 454/04, RGZ 60, 359, 362).

  • BGH, 16.12.2011 - V ZR 52/11

    Zwangsversteigerung: Unterbliebene Geltendmachung nicht angefallener

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.11.2022 - 27 O 56/22
    Gemäß § 1192 Abs. 1 BGB findet diese Vorschrift auch auf die Grundschuld Anwendung (BGH, Urteil vom 16.12.2011 - V ZR 52/11, BGHZ 192, 131 Rn. 16).

    Im Falle der Rückgewähr der Grundschuld würden Zinsansprüche für die Vergangenheit aber gemäß § 1178 Abs. 1 Satz 1 BGB erlöschen (BGH, Urteil vom 16.12.2011 - V ZR 52/11, BGHZ 192, 131 Rn. 15 f.).

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 153/15

    Insolvenzanfechtung: Auslösung einer Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.11.2022 - 27 O 56/22
    Zwar kann der Insolvenzverwalter aufgrund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Masse (§ 80 Abs. 1 InsO) in die Masse fallendes Grundeigentum grundsätzlich freihändig veräußern, sofern nicht ein Grundpfandgläubiger gemäß § 49 InsO die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt (BGH, Urteil vom 09.06.2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 42).
  • BGH, 06.11.1997 - III ZR 177/96

    Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Bestimmung der angemessenen Vergütung

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.11.2022 - 27 O 56/22
    Eine solche Abrede wäre rechtlich nicht möglich, weil der Aufgabenbereich staatlicher Gerichte nicht der Disposition der Parteien unterliegt (BGH, Urteil vom 06.11.1997 - III ZR 177/96, NJW 1998, 1388, 1390).
  • BGH, 25.03.1986 - IX ZR 104/85

    Entscheidung über einen erstinstanzlichen nicht beschiedenen Anspruch im

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.11.2022 - 27 O 56/22
    Das ändert aber nichts daran, dass Ansprüche aus Grundpfandrechten auf Geld gerichtet sind und durch Zahlung erfüllt werden können, wie sich daran zeigt, dass der Eigentümer entsprechend § 1143 BGB die Grundschuld erwirbt, wenn er auf die Grundschuld zahlt (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1986 - IX ZR 104/85, NJW 1986, 2108, 2112).
  • BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16

    Sicherungsgrundschuld: Voraussetzungen der Zwangsversteigerung

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.11.2022 - 27 O 56/22
    Die Beschränkung der Befugnis, aus Zinsen oder sonstigen Nebenleistungen ohne Fälligkeit des Grundschuldkapitals die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu betreiben, betrifft nur die Verwertungsreife, nicht aber die Fälligkeit der Nebenleistungen (BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - V ZB 84/16, WM 2017, 1149 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 21.04.2010 - XII ZR 10/08

    Verzugszinsen bei Nichtbeteiligung eines Verbrauchers: Vorliegen einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.11.2022 - 27 O 56/22
    Nachdem es sich bei der Klageforderung nicht um eine Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung und damit nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt (BGH, Urteil vom 21.04.2010 - XII ZR 10/08, NJW 2010, 1872 Rn. 23), stehen dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
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