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   LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10 KfH   

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LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10 KfH (https://dejure.org/2011,7087)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.05.2011 - 31 O 30/10 KfH (https://dejure.org/2011,7087)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Mai 2011 - 31 O 30/10 KfH (https://dejure.org/2011,7087)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtungsgründe des Vorzugsaktionärs hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses über die Gesamtentlastung des Aufsichtsrats liegen nicht vor; Anfechtung des Beschlusses über die Gesamtentlastung des Aufsichtsrats durch einen Vorzugsaktionär; Anforderungen an die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtungsgründe des Vorzugsaktionärs hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses über die Gesamtentlastung des Aufsichtsrats liegen nicht vor; Anfechtung des Beschlusses über die Gesamtentlastung des Aufsichtsrats durch einen Vorzugsaktionär; Anforderungen an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • landgericht-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Anfechtungsklage gegen Beschluss der Porsche-Hauptversammlung vom 29.01.2010 zurückgewiesen.

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hauptversammlung nach turbulentem Wirtschaftsjahr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10
    Diese Klagen wurde ebenso wie die Berufung der dortigen Klägerinnen zurückgewiesen (Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Anl. Z 01; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Anl. Z 75; beide veröffentlicht in Juris und danach im Folgenden zitiert).

    Ein solcher Treupflichtverstoß setzt mithin voraus, dass auch die Hauptversammlung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen einen schwerwiegenden Verstoß eindeutig erkannt hat oder hätte erkennen müssen (OLG Köln NZG 2009, 1110;Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 370 ff; Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 174; LG Mannheim, Urteil vom 09.04.2009 - 24 O 78/08, S. 39 f; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 49; Spindler in K.Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 33; Reger in Bürger/Körbers, AktG, § 120 Rn. 5; Zöllner in KK-AktG, 1. Aufl., § 120 Rn. 47; Volhard in Semler/Volhard/Reichert, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, 3. Aufl., § 16 Rn. 4 a.E.; Volhard/Weber NZG 2003, 351, 356; Lorenz NZG 2009, 1138, 1139; Litzenberger NZG 2010, 854, 856; i.Erg.

    Werden diese verletzt, indem relevante Informationen pflichtwidrig nicht oder falsch erteilt werden, und sind deshalb Gesetzes- oder Satzungsverstöße nicht eindeutig erkennbar, ist der Entlastungsbeschluss nach § 243 Abs. 4 AktG alleine wegen des Informationsmangels anfechtbar (Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120, Rn. 49; vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 374, 391).

    Das gilt um so mehr angesichts der geringen rechtlichen Bedeutung (vgl. Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 692), die nicht nur der Entlastungsbeschluss im Hinblick auf § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG, sondern erst recht seine Verweigerung und damit auch seine erfolgreiche Anfechtung mit der Beschlussmängelklage haben.

    Das schließt es im Grundsatz aus, das Verwaltungshandeln in vorausgegangenen Geschäftsjahren mit zur Beurteilung heranzuziehen, insbesondere wenn hierzu bereits die vorausgegangenen Hauptversammlungen Entlastung erteilt haben (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 368 f; Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 175; LG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2010 - 31 O 152/09 KfH; LG Frankfurt AG 2005, 51, 52) und dies nicht wirksam angefochten ist (vgl. weiter Mülbert in GroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 120 Rn. 94 ff; Kubis in MünchKomm-AktG, 2. Aufl. § 120 Rn. 18; Spindler a.a.O. Rn. 37 ff).

    Dies wurde bereits in den Entscheidungen im Vorprozess im Einzelnen für die vorausgehende wie die aktuelle Fassung der Satzung ausgeführt, worauf hier Bezug genommen werden kann (Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 314; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 483 ff je m.w.N.; zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf Entscheidungen, die unter denselben Parteien ergangen und ihnen bekannt sind, vgl. etwa BGH NJW 1971, 39 f; BGH NJW-RR 1991, 830).

    Nimmt man diese Aussage wörtlich, wäre letztlich kein unternehmerisches Handeln mit wichtigen Weichenstellungen für die Ausrichtung eines Unternehmens möglich (vgl. etwa Fleischer NJW 2010, 1504, 1056; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 491, 683).

    Diese Ausführungen haben nicht das Risiko aus den Derivatgeschäften betroffen, sondern das Risiko aus einer etwaigen Nichtverlängerung von Krediten (vgl. Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 681 a.E.).

    Selbst wenn man unterstellt, dass in Zusammenhang mit dem Eingehen der Derivatgeschäfte oder aus ihren Konditionen in Kombination mit der Marktentwicklung und weiteren Vorstandsentscheidungen Aufwendungen entstanden sind, wie etwa diejenigen für das von der Klägerin verschiedentlich angeführte Weiterrollen, die zu Kreditbedarf oder zu Liquiditätsschwierigkeiten seit Anfang 2009 geführt haben, folgt daraus noch nicht, dass die Entscheidung des Vorstands für das Eingehen der Optionsgeschäfte zum jeweiligen Zeitpunkt pflichtwidrig war (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 685).

    Sollte § 91 Abs. 2 AktG gemeint sein, so kann die Anfechtung schon deshalb nicht auf eine unzureichende Überwachung des Vorstands bei der Einrichtung und Funktion eines Überwachungssystems gestützt werden, weil dies als selbständiger Anfechtungsgrund (vgl. Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 501) nicht mit der Klageschrift innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht worden ist.

    Außerdem sind die Ausführungen im Geschäftsbericht 2008/2009 (Anl. B 17) zu dem von den Abschlussprüfern geprüften Risikofrüherkennungssystem (Aufsichtsratsbericht S. 12, Konzernlagebericht S. 67 ff) nicht mit den bloßen Schlussfolgerungen der Klägerin widerlegt, die aus ihrer Interpretation der Chronologie der Ereignisse in der Rückschau ableiten will, dass keine ausreichende Risikoüberwachung stattgefunden habe (vgl. auch noch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 587 ff).

    EUR ergeben hat (vgl. dazu schon Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 680).

    Schließlich weist die Beklagte beispielsweise unwidersprochen und zu Recht darauf hin, dass sie im Hinblick auf ihre Beteiligungswerte (V und P) eine Eigenkapitalquote von über 50 % aufweist (vgl. dazu auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 682).

    Unrichtig ist schließlich auch der von der Klägerin angestellte Vergleich einer Relation der bislang aus der V-Beteiligung erzielten Erlöse und den vermeintlichen Anschaffungskosten für die Beteiligung, wie sie die Klägerin aus der Konzernbilanz entnehmen will - tatsächlich handelt es sich nicht um Werte zu Anschaffungskosten, sondern um eine At-Equity-Bewertung (vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 683 a.E.).

    EUR als solche und erlaubt deshalb keinen Rückschluss auf unvertretbare Risiken aus dem Abschluss der Derivatgeschäfte (vgl. Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 492).

    Schließlich ist auch nicht bewiesen oder durch die von der Klägerin angeführte Abfolge der Ereignisse oder Presseberichte belegt, dass der Kreditbedarf in seinen verschiedenen Ausprägungen gerade dadurch entstanden wäre, dass sich Risiken aus den Optionsgeschäften realisiert hätten (vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 681).

    Zu solchen Schwierigkeiten und letztlich der Situation in Bezug nicht nur auf die Liquidität, sondern auch auf die Zukunft der Beklagten zum Abschlussstichtag 31.07.2009, wie sie sich nach der Grundlagenvereinbarung darstellt, kann nach dem beiderseitigen Vortrag eine Vielzahl von Ursachen beigetragen haben, die so nicht zwingend vorherzusehen waren (siehe schon oben unter 2. f), vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 685).

    EUR gegen Ende März 2009 gelungen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die von der Klägerin angeführten Kennzahlen keine eindeutige und erhebliche Pflichtverletzung indizieren (vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 682).

    EUR im Vorjahr abgesunken war, allerdings als Differenz der gesamten flüssigen Mittel abzüglich der Finanzschulden keinen eindeutigen Schluss auf die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens erlaubt (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 680).

    Gleichwohl erlaubt dies angesichts der Vielzahl möglicher Ursachen und externer Einflüsse, wie bereits ausgeführt, nicht die Feststellung einer eindeutigen Pflichtverletzung, insbesondere nicht unter dem für diesen Anfechtungsgrund relevanten Gesichtspunkt, ob die Liquiditätsprobleme eine Folge der Optionsstrategie sind und diese deshalb eine schwerwiegende und eindeutige Pflichtverletzung darstellt (vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 685).

    Eindeutige Pflichtverletzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats nicht nur, aber insbesondere in Bezug auf die Derivatgeschäfte sind jedenfalls mit diesen Wertungen, die die Klägerin vornehmen kann, die Hauptversammlung aber nicht teilen muss, nicht belegt (vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 684).

    Diese Berichte enthalten im Wesentlichen auch nur subjektive Interpretationen der Vorgänge oder Spekulationen (vgl. Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 683, 686; siehe auch oben cc a.E.), dies übrigens in alle Richtungen.

    Ein bloßer Verdacht begründet aber keine aus Sicht des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung eindeutige Pflichtverletzung (vgl. Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 686 ff).

    Das gilt auch unter Berücksichtigung des anhängigen Ermittlungsverfahrens, für dessen Einleitung ein bloßer Anfangsverdacht genügt (vgl. dazu Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 676) und das naturgemäß erst und allenfalls im Zuge der Ermittlungen zu einem eindeutiges Ergebnis oder ggf. einer Anklageerhebung bei hinreichendem Tatverdacht führt.

    Entsprechendes gilt erst recht für Schadensersatzklagen, die Anleger im In- und Ausland erhoben haben, weil sie meinen, die früheren Vorstände der Beklagten oder die Beklagte selbst für Verluste infolge der Kursturbulenzen der V-Stammaktie im Oktober 2008 haftbar machen zu können (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 676).

    Soweit die Klägerin verschiedentlich ausführt, der Aufsichtsrat habe sich bei der Festsetzung der Vergütung pflichtwidrig verhalten oder eine unangemessene Vergütungsvereinbarung getroffen (etwa Klageschrift Bl. 27, 31; Schriftsatz vom 17.09.2010, S. 90 = Bl. 356), kann dies die Anfechtung nicht begründen, weil eine Festsetzung der Vorstandsvergütung mit der Vereinbarung der Vergütungsregelung im Anstellungsvertrag erfolgt und der Abschluss solcher Verträge im Geschäftsjahr 2008/2009 als maßgeblichem Entlastungszeitraum nicht behauptet und auch nicht ersichtlich ist (vgl. dazu Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 189 ff; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 379 ff).

    Dementsprechend hatte ja die Klägerin die Frage der Auszahlung und fehlenden Anpassung der Vergütungen zum Geschäftsjahr 2007/2008 auch bereits zum Gegenstand ihrer vorjährigen Anfechtungsklage gemacht, allerdings erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 395 ff und 405 ff; Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 211 ff).

    Dies wurde bereits im Vorprozess in den Entscheidungen beider Instanzen ausführlich begründet, worauf Bezug genommen werden kann (Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 200 ff; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 438 ff).

    Dies war unter Geltung der alten Rechtslage vor Inkrafttreten des VorstAG nicht eindeutig geboten (vgl. dazu Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 446 m.w.N.; siehe auch Kort in GroßKomm-AktG, 4. Aufl. [Stand 1.10.2006], § 87, Rn. 97 ff, 205: verzichtbar).

    Sittenwidrig kann nach § 138 BGB ein Rechtsgeschäft - hier die Vergütungsvereinbarung oder der Anstellungsvertrag - sein, für die Beurteilung kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts an (Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 196; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 447).

    Errechnet sich erst nach Abschluss der Vereinbarung infolge der Entwicklung der Ergebnisgröße, nach der sich die variable Vergütung richtet, eine sittenwidrig hohe Vergütung, so führt auch das nicht zur Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern es stellt sich allenfalls die Frage, ob ein Leistungsverweigerungsrecht besteht (BGHZ 126, 226, 241, Juris Rz. 21; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 447).

    Daran fehlte es jedenfalls nach überwiegender Meinung von vornherein dann, wenn noch Gewinne ausgeschüttet werden (Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 1. Aufl. § 87 Rn. 33; zum Meinungsstand auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 449).

    Auch angesichts dessen konnte schon aus Sicht des Aufsichtsrats und damit auch aus Sicht der Hauptversammlung ein eindeutiges Versäumnis bei der Auszahlung der Vergütung nicht vorliegen (vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 450).

    Abgesehen davon, dass der Beklagtenvortrag das nicht hergibt und auch kein der Hauptversammlung bekannter Umstand vorliegen würde, hat die Klägerin diesen Anfechtungsgrund erst in der Replik vom 17.09.2010 und mithin weit nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht, die eine kenntnisunabhängige Ausschlussfrist ist (hierzu Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 405 ff, 500).

    Auch auf die behauptete Pflichtverletzung, die in der durch die BaFin laut der Veröffentlichung vom 24.09.2010 beanstandeten Unterlassung (Risikohinweis auf Notwendigkeit der Refinanzierung) im Zwischenlagebericht zum 31.01.2009 liegen soll, kann die Klage nicht mit Erfolg gestützt werden, weil auch insoweit die Anfechtungsfrist nicht gewahrt ist (s.o.; vgl. dazu auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 500).

    Ein Hauptversammlungsbeschluss ist anfechtbar (§ 243 Abs. 4 AktG), wenn die von einem Aktionär in der Hauptversammlung verlangte und zu einem Tagesordnungspunkt erforderliche Auskunft (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) nicht erteilt worden ist, obwohl der Vorstand zur Verweigerung der Auskunft nicht berechtigt gewesen ist (BGHZ 160, 385; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 506 m.w.N.).

    Gegebenenfalls bleibt die Regelung in § 243 Abs. 4 AktG unberührt, die eine Anfechtbarkeit von Informationspflichtverletzungen auf den Fall beschränkt, dass ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte (Kersting a.a.O. Rn. 557; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 524).

    Das gilt auch für die Erforderlichkeit oder Wesentlichkeit der Information im genannten Sinne (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 526), soweit sie wie hier von der beklagten Gesellschaft in Abrede gestellt wird (BGH, Beschluss vom 21.09.2009, II ZR 223/08, veröffentlicht in Juris), insbesondere in Bezug auf eine weitere Detaillierung oder Ergänzung der nachstehend wiedergegebenen Antworten, die nach dem Klagevortrag nicht ausreichend sein sollen.

    Die Anforderungen an die Darlegung und Plausibilisierung dürfen nicht so hoch gesetzt werden, dass die Gesellschaft die Informationen, die sie an sich zurück halten dürfte, preisgeben müsste, um ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu begründen (zu alldem Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 653 f m.w.N.).

    Die fraglichen Optionsgeschäfte sind weder im Hinblick darauf, dass die damaligen Vorstände und weitere Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten zugleich Aufsichtsräte bei der V AG waren, als "Director's dealings" zu qualifizierten, noch folgt dies aus der Stimmrechtszurechnung zwischen Mitgliedern der Familien X und Y (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 693 bis 705).

    Insbesondere wenn solche Derivatgeschäfte noch nicht abschlossen, also wegen abgelaufener Laufzeit oder Veräußerung zum Festpreis an einen Dritten abgewickelt sind, besteht die Gefahr, dass Detailinformationen über die Optionen von Marktteilnehmern zur Spekulation gegen die Beklagte benutzt werden können (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 658 ff).

    Ein überwiegendes Aufklärungsinteresse (siehe hierzu Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 310; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 669 f) steht dem Auskunftsverweigerungsrecht nicht entgegen.

    Die dazu nach der BGH-Rechtsprechung erforderlichen Tatsachen, die objektiv geeignet sind, den hinreichenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung zu begründen, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit (siehe dazu oben B.;ferner zur parallelen Argumentation der Klägerin im vorausgegangenen Rechtsstreit Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 678 ff) noch aus den von ihr angeführten Pressemitteilungen, Ermittlungsverfahren oder Schadensersatzverlangen (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 672 ff).

    Es ist bereits fraglich, ob die mit dem ersten Satz verlangte isolierte Auskunft über die Kosten und Finanzierung für die fraglichen Geschäfte - ohne neben dem Aufwand auch den Ertrag und damit das Gesamtergebnis in den Blick zu nehmen - erforderlich und geeignet war, um über die Entlastung des Aufsichtsrats zu entscheiden und insbesondere die Risiken der Geschäfte zu beurteilen (vgl. Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 796).

    Unabhängig von diesen Überlegungen kann sich die Beklagte jedenfalls auch hier auf ein Aussageverweigerungsrecht aus den schon zu Frage 1 genannten, für Optionen auf Stamm- oder Vorzugsaktien gleichermaßen geltenden Gründen berufen, weil auch die hier begehrten Daten Rückschlüsse zu den nicht offenbarungspflichtigen Details von Kurssicherungsgeschäften zuließen (vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 799).

    Die Offenbarung weiterer Details hierzu, die Rückschlüsse auf die konkrete Ausgestaltung der Optionen erlaubt hätten, durfte die Beklagte nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG verweigern (wie bei Frage 1 und 17, vgl. ferner Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 809).

  • LG Stuttgart, 28.05.2010 - 31 O 56/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtung der Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10
    Diese Klagen wurde ebenso wie die Berufung der dortigen Klägerinnen zurückgewiesen (Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Anl. Z 01; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Anl. Z 75; beide veröffentlicht in Juris und danach im Folgenden zitiert).

    Ein solcher Treupflichtverstoß setzt mithin voraus, dass auch die Hauptversammlung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen einen schwerwiegenden Verstoß eindeutig erkannt hat oder hätte erkennen müssen (OLG Köln NZG 2009, 1110;Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 370 ff; Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 174; LG Mannheim, Urteil vom 09.04.2009 - 24 O 78/08, S. 39 f; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 49; Spindler in K.Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 33; Reger in Bürger/Körbers, AktG, § 120 Rn. 5; Zöllner in KK-AktG, 1. Aufl., § 120 Rn. 47; Volhard in Semler/Volhard/Reichert, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, 3. Aufl., § 16 Rn. 4 a.E.; Volhard/Weber NZG 2003, 351, 356; Lorenz NZG 2009, 1138, 1139; Litzenberger NZG 2010, 854, 856; i.Erg.

    Das schließt es im Grundsatz aus, das Verwaltungshandeln in vorausgegangenen Geschäftsjahren mit zur Beurteilung heranzuziehen, insbesondere wenn hierzu bereits die vorausgegangenen Hauptversammlungen Entlastung erteilt haben (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 368 f; Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 175; LG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2010 - 31 O 152/09 KfH; LG Frankfurt AG 2005, 51, 52) und dies nicht wirksam angefochten ist (vgl. weiter Mülbert in GroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 120 Rn. 94 ff; Kubis in MünchKomm-AktG, 2. Aufl. § 120 Rn. 18; Spindler a.a.O. Rn. 37 ff).

    Dies wurde bereits in den Entscheidungen im Vorprozess im Einzelnen für die vorausgehende wie die aktuelle Fassung der Satzung ausgeführt, worauf hier Bezug genommen werden kann (Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 314; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 483 ff je m.w.N.; zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf Entscheidungen, die unter denselben Parteien ergangen und ihnen bekannt sind, vgl. etwa BGH NJW 1971, 39 f; BGH NJW-RR 1991, 830).

    Soweit die Klägerin verschiedentlich ausführt, der Aufsichtsrat habe sich bei der Festsetzung der Vergütung pflichtwidrig verhalten oder eine unangemessene Vergütungsvereinbarung getroffen (etwa Klageschrift Bl. 27, 31; Schriftsatz vom 17.09.2010, S. 90 = Bl. 356), kann dies die Anfechtung nicht begründen, weil eine Festsetzung der Vorstandsvergütung mit der Vereinbarung der Vergütungsregelung im Anstellungsvertrag erfolgt und der Abschluss solcher Verträge im Geschäftsjahr 2008/2009 als maßgeblichem Entlastungszeitraum nicht behauptet und auch nicht ersichtlich ist (vgl. dazu Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 189 ff; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 379 ff).

    Dementsprechend hatte ja die Klägerin die Frage der Auszahlung und fehlenden Anpassung der Vergütungen zum Geschäftsjahr 2007/2008 auch bereits zum Gegenstand ihrer vorjährigen Anfechtungsklage gemacht, allerdings erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 395 ff und 405 ff; Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 211 ff).

    Dies wurde bereits im Vorprozess in den Entscheidungen beider Instanzen ausführlich begründet, worauf Bezug genommen werden kann (Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 200 ff; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 438 ff).

    (1) Es ist in der juristischen Literatur nach wie vor umstritten, ob selbst eine unangemessene Vergütungsregelung zur Nichtigkeit des Anstellungsvertrags oder einem sonst beachtlichen Einwand gegen die Wirksamkeit der Vergütungsregelung führt (Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 216 m.w.N. zum Meinungsstand).

    Sittenwidrig kann nach § 138 BGB ein Rechtsgeschäft - hier die Vergütungsvereinbarung oder der Anstellungsvertrag - sein, für die Beurteilung kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts an (Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 196; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 447).

    Auch wenn man berücksichtigt, dass die hohen Erträge des Geschäftsjahrs 2007/2008 nicht maßgebend waren, und wenn man unterstellt, dass die Verluste des Geschäftsjahrs 2008/2009 mit der Folge einer ausbleibenden variablen Vergütung für dieses Geschäftsjahr bekannt waren - dafür spricht in der Tat die Pressemitteilung der Beklagten vom 29.07.2009, wobei es auf die wirkliche Größenordnung der Verluste nicht ankommt, sondern das Eintreten eines Konzernverlusts als solchen genügt -, so ist alleine damit die Vertretbarkeit der Prognose, die sich auf einen längeren Zeitraum bis zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit (vgl. dazu etwa Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 15) erstrecken musste, auch aus der Sicht Mitte 2009 nicht in Frage gestellt.

    Dieses Wesentlichkeitskriterium deckt sich inhaltlich mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG (BGHZ 160, 385; Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 238; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. § 243 Rn. 251).

    Ein überwiegendes Aufklärungsinteresse (siehe hierzu Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 310; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 669 f) steht dem Auskunftsverweigerungsrecht nicht entgegen.

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10
    Nur ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß durch ein Organmitglied führt zur Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses wegen einer Rechtsverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG (BGHZ 153, 47, 51; 160, 385, 388; BGH Beschluss vom 09.11.2009 - II ZR 154/08).

    Ein Hauptversammlungsbeschluss ist anfechtbar (§ 243 Abs. 4 AktG), wenn die von einem Aktionär in der Hauptversammlung verlangte und zu einem Tagesordnungspunkt erforderliche Auskunft (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) nicht erteilt worden ist, obwohl der Vorstand zur Verweigerung der Auskunft nicht berechtigt gewesen ist (BGHZ 160, 385; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 506 m.w.N.).

    Dieses Wesentlichkeitskriterium deckt sich inhaltlich mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG (BGHZ 160, 385; Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 238; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. § 243 Rn. 251).

  • BGH, 09.11.2009 - II ZR 154/08

    Zulassung einer Revision aufgrund der Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10
    Nur ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß durch ein Organmitglied führt zur Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses wegen einer Rechtsverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG (BGHZ 153, 47, 51; 160, 385, 388; BGH Beschluss vom 09.11.2009 - II ZR 154/08).

    Dies bedeutet auf der einen Seite, dass für das Organmitglied selbst mit einiger Sicherheit ein erheblicher Rechtsverstoß erkennbar gewesen sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009 - II ZR 154/08).

    Eine Beschlussanfechtung kann deshalb nicht auf Verstöße gestützt werden, die erst im Anfechtungsprozess in tatsächlicher Hinsicht aufgeklärt und bewiesen werden (OLG Köln a.a.O.; Hoffmann a.a.O.) oder bei unklarer Rechtslage einer rechtlichen Klärung zugeführt werden sollen (vgl. BGH Beschluss vom 09.11.2009 - II ZR 154/08).

  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10

    Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Erwerb einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10
    Ob ein unverantwortliches Risiko eingegangen wurde, lässt sich nicht alleine aufgrund der Eignung der Maßnahme auf ihre Bestandsgefährdung bei Zugrundelegung eines worst-case-Szenarios beurteilen, sondern bedarf einer Einzelfallbetrachtung (Fleischer a.a.O.; ders. in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 93 Rn. 80 ff; vgl. auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung BGHZ 135, 244, Juris Rn. 9, ebenso OLG Frankfurt Urteil vom 07.12.2010, 5 U 29/10, Juris Rn. 108).

    Dieses Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis greift auch gegenüber der Hauptversammlung ein, so dass nicht über das Auskunftsrecht nach § 131 AktG Angaben zu den Aufsichtsratssitzungen erzwungen werden können (allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Literatur: OLG Stuttgart AG 1995, 234, 235, bestätigt durch BVerfG ZIP 1999, 1798; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.2010, 5 U 29/10, Juris Rn. 220; LG Mannheim a.a.O.; Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rn. 533, 473; Spindler in K.Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 52; Kersting in KK-AktG, 3. Aufl. § 131 Rn. 244, 374; Mutter, Auskunftsansprüche des Aktionärs in der HV, S. 19; Kubis a.a.O. § 131 Rn. 172; § 118 Rn. 76; Decher in GroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 131).

  • LG Stuttgart, 26.03.2010 - 31 O 152/09

    Württembergische Leinenindustrie AG: Klage gegen Entlastungsbeschlüsse

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10
    Das schließt es im Grundsatz aus, das Verwaltungshandeln in vorausgegangenen Geschäftsjahren mit zur Beurteilung heranzuziehen, insbesondere wenn hierzu bereits die vorausgegangenen Hauptversammlungen Entlastung erteilt haben (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 368 f; Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 175; LG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2010 - 31 O 152/09 KfH; LG Frankfurt AG 2005, 51, 52) und dies nicht wirksam angefochten ist (vgl. weiter Mülbert in GroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 120 Rn. 94 ff; Kubis in MünchKomm-AktG, 2. Aufl. § 120 Rn. 18; Spindler a.a.O. Rn. 37 ff).

    In aller Regel ist es vom Geschäftsleiterermessen gedeckt, wenn sich der Vorstand dafür entscheidet, etwa die Unternehmenstätigkeit auf ein bestimmtes Produkt zu konzentrieren und so eine Art operatives "Klumpenrisiko" einzugehen (vgl. Fleischer/Schmolke ZHR 173 [2009], 649, 674 ff; auch schon LG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2010, 31 O 152/09, S. 14).

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10
    Nur ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß durch ein Organmitglied führt zur Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses wegen einer Rechtsverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG (BGHZ 153, 47, 51; 160, 385, 388; BGH Beschluss vom 09.11.2009 - II ZR 154/08).

    Andererseits ist zu beachten, dass gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit des Entlastungsbeschlusses (§ 243 Abs. 1 AktG) nicht unmittelbar aus der Pflichtwidrigkeit des Verwaltungshandelns, sondern daraus folgt, dass die der Hauptversammlung gesetzten Grenzen für das Entlastungsermessen überschritten werden, wenn gleichwohl und damit ermessensfehlerhaft Entlastung erteilt wird und somit die Hauptversammlungsmehrheit ihre Treuepflicht gegenüber der Minderheit oder den nicht stimmberechtigten Aktionären verletzt (vgl. BGHZ 153, 47, 51).

  • BGH, 15.11.1989 - VIII ZR 46/89

    Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10
    Es geht dabei also nicht um eine Wissenszurechnung wie im materiellen Recht etwa auf Grundlage der Rechtsfigur des Wissensvertreters, sondern um die prozessuale Informationspflicht einer Partei, die keine eigene Kenntnis hat, sich diese aber verschaffen kann (BGH NJW 1990, 453, 454), womit sie in der Lage ist, auf den gegnerischen Vortrag nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO wahrheitsgemäß und vollständig zu erwidern (zur Wahrheitspflicht als Grundlage der Informationspflicht Wagner in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., § 138 Rn. 29 m.w.N.).
  • BGH, 09.04.1990 - II ZR 1/89

    Rechte des Schuldners bei einer stillen Sicherungsabtretung zukünftig fällig

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10
    Deshalb führt der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung nicht unbedingt weiter, die für materiell-rechtliche Fragestellungen eine Zurechnung privat erlangten Wissens eines Organs ablehnt (z.B. BGH NJW 1990, 2544; eingehend zu den teils ungeklärten Fragen der organschaftlichen Zurechnung privater Umstände Fleischer NJW 2006, 3239).
  • BGH, 22.11.2010 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10
    Die Antwort hängt entscheidend von der Auslegung von EU-Recht (Marktmissbrauchslinie mit Durchführungsrichtlinien) ab und konnte deshalb auch höchstrichterlich noch nicht geklärt werden (vgl. Vorlagebeschluss BGH NJW 2011, 309).
  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

  • BGH, 13.06.1994 - II ZR 38/93

    Wirksamkeit zur Gründung einer Schutzgemeinschaft durch die Gesellschafter einer

  • BGH, 08.11.1990 - I ZR 49/89

    Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren ergangene Entscheidung

  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 94/08

    Redezeitbeschränkung

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 223/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Auskunftsanspruch

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • LG Mannheim, 07.04.2005 - 23 O 102/04

    Squeeze-out-Verfahren: Bestätigung eines für nichtig erklärten Beschlusses;

  • BGH, 02.10.1970 - I ZB 9/69
  • BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 636/95

    Einschränkung des Auskunftsrechts eines Aktionärs durch Redezeitbegrenzung nach

  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98

    Ausgabe von Belegschaftsaktien; Bewertung und Bilanzierung von Lizenzrechten

  • OLG Köln, 09.07.2009 - 18 U 167/08

    Entlastungsbeschluss; Anfechtungsklage

  • OLG Frankfurt, 16.05.2006 - 5 U 109/04

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse über die

  • OLG Frankfurt, 07.11.2006 - 5 U 109/05

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Gewinnverwendungsbeschlusses;

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 174/08

    "Umschreibungsstopp"

  • OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06

    Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und Aufsichtsrat einer

  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der Aktiengesellschaft: Gefährdung

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2011, Az. 31 O 30/10 KfH,.

    das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2011, Az. 31 O 30/10 KfH, abzuändern und wie in der ersten Instanz beantragt zu entscheiden,.

    das Verfahren unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2011, Az. 31 O 30/10 KfH, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und zur Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

  • LG Stuttgart, 08.06.2018 - 31 O 41/17

    Aktiengesellschaft: Abführung des ganzen Gewinns an das herrschende Unternehmen

    Diese Vorgänge sind für die hier angefochtenen Entlastungsbeschlüsse für das Geschäftsjahr 2016 nicht maßgeblich, zumal die auf das Geschäftsjahr 2015 bezogenen Entlastungsbeschlüsse im Ergebnis nicht wirksam angefochten wurden (vgl. LG Stuttgart, 31 O 32/16 KfH, Urteil vom 22. Dezember 2017; zur zeitlichen Begrenzung der bei Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen relevanten Vorgänge vgl. schon LG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2011 - 31 O 30/10 KfH -, Rn. 205; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 -, Rn. 369; wie hier auch LG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 41 O 32/11 -, Rn. 39; LG Frankfurt, Urteil vom 30. April 2004 - 3/9 O 107/03).
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