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   LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG   

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https://dejure.org/2018,38993
LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG (https://dejure.org/2018,38993)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.09.2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG (https://dejure.org/2018,38993)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG (https://dejure.org/2018,38993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Betriebs-Berater

    Grundsatz: Börsenwert als Untergrenze der angemessenen Abfindung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 305 Abs 1 AktG, § 31 Abs 5 S 2 WpÜG, § 39a WpÜG, § 39c WpÜG, § 4 WpÜGAngebV
    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Vornahme einer kapitalmarktorientierten Bewertung zum Börsenkurs; Angemessenheitsprüfung der Abfindung bei einem dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vorausgehenden öffentlichen Übernahmeangebot des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Erstinstanzlich nur geringe Erhöhung (+ 2,22 %) im Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG (jetzt: McKesson Europe AG)

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG (jetzt: McKesson Europe AG) geht in die Verlängerung

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG: Ablehnungsangträge gegen Vorsitzenden Richter und sachverständigen Prüfer gestellt

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Aussetzungsantrag im Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG

Sonstiges

  • blogspot.com (Terminmitteilung)

    Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG: Verhandlungstermin am 22. November 2016

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Allerdings ist die Empfehlung des FAUB auf teilweise deutliche Kritik in der Rechtsprechung gestoßen (befürwortend hingegen etwa LG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2018 - 31 O 1/15, juris Rn. 476 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18

    Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 87 ff., juris; Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 145 ff., juris) hat ausführlich begründet, dass zur Prüfung und Wahl der Bewertungsmethodik auch die tatrichterliche Beurteilung gehört, ob eine allein am Börsenkurs orientierte Abfindung im Einzelfall angemessen sei und dass das auszuübende Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO auch die Freiheit umfasse, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen.
  • LG Stuttgart, 08.05.2019 - 31 O 25/13

    Squeeze-Out: Bestimmung der Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs von

    Die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart hat bereits in zwei anderen Spruchverfahren (LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 87 ff., juris; Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 145 ff., juris) ausführlich begründet, dass zur Prüfung und Wahl der Bewertungsmethodik auch die tatrichterliche Beurteilung gehört, ob eine allein am Börsenkurs orientierte Abfindung im Einzelfall angemessen ist (wie BGH Beschluss vom 29. September 2015, II ZB 23/14 Rn. 33), und dass das auszuübende Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO auch die Freiheit umfasst, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen (vgl. die oben zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Frankfurt).

    Im Interesse einer schnellen und für die Beteiligten möglichst rechtssicheren Abwicklung solcher öffentlicher Marktransaktionen (vgl. BT-Drucks. 14/7034, S. 27) sieht die aufgrund von § 31 Abs. 7 WpÜG erlassene WpÜG-AngebVO die Orientierung am gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs in einem Dreimonatszeitraum vor der Veröffentlichung vor, und verlangt eine Unternehmensbewertung nur, wenn für die Aktien an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden sind und mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander abweichen (§ 5 Abs. 1, 2, 4 WpÜG-AngebVO; zu den Unterschieden zwischen Übernahmerecht und aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 178, juris).

    Der Kapitalmarkt reflektiert regelmäßig keine Fakten, die am Bewertungsstichtag Unternehmensinterna sind, auf die zwar ein Wirtschaftsprüfer im Rahmen seiner Bewertungstätigkeit, nicht aber der gewöhnliche Kapitalmarktteilnehmer Zugriff hat (vgl. zum Ganzen LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 68 ff., juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 457, juris).

    Die Kammer hat bereits in einem anderen Spruchverfahren ausgeführt, dass sie für diesen Weg durchaus gute Gründe sieht - trotz möglicherweise im Einzelfall berechtigten Misstrauens gegen die Zuverlässigkeit einzelner Analystenschätzungen, trotz fehlender intersubjektiver Nachprüfbarkeit und trotz begrenzt möglicher Betrachtungszeiträume und weiterer Argumente (LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 452 ff., juris).

    Zu den grundlegenden methodischen Fragen und Problemen der Ermittlung von Risikoprämien, zu den Empfehlungen des IDW bzw. des FAUB, zu empirischen Methoden und anderen Begründungssträngen sowie zur Möglichkeit der Heranziehung dieser Empfehlungen in Spruchverfahren verweist die Kammer auf die ausführliche Darstellung in früheren Beschlüssen zu Spruchverfahren (vgl. u.a. LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 443 ff.).

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

    Das LG Stuttgart hat inzwischen mehrfach für verschiedene Bewertungsstichtage entschieden, dass es jeweils noch bei dem Rückgriff auf die Empfehlung des FAUB bleiben könne (LG Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 31 O 38/16 KfH SpruchG für den Stichtag 25. Juli 2016; Beschluss vom 24. September 2018 - 42 O 49/16 KfH SpruchG für den Stichtag 08. Juni 2016; Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 476 ff., juris für den Stichtag 15. Juli 2014; Beschluss vom 12. Mai 2017 - 31 O 61/13 KfH SpruchG bezogen auf den Stichtag 25. April 2013 - Verfahren vor dem OLG Stuttgart durch Vergleich beendet; Beschluss vom 22. August 2016 - 31 O 1/13 KfH SpruchG bezogen auf den Stichtag 15. November 2012).

    Auf die bereits im Beschluss der Kammer vom 17. September 2018 genannten Argumente wird verwiesen (LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 476 ff., juris).

    Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot können alle Aktionäre ihre Aktien dem Bieter andienen, sind übernahmerechtlich gleich zu behandeln und haben im Falle der Andienung Anspruch auf Zahlung der angebotenen Gegenleistung (zu einem Sonderfall der Auswirkung im Spruchverfahren LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 205 ff., 209 ff. juris).

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 21 W 38/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Allerdings steht dies einer Berücksichtigung von Vorerwerbspreisen als Marktpreisen im Rahmen der Schätzung gemäß § 278 ZPO im Einzelfall nicht entgegen, insbesondere soweit ein erhöhter Preis nicht festgestellt werden kann (vgl. für Übernahmepreise: LG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2018 - 31 O 1/15, juris Rn. 204, 206).

    Das Landgericht Stuttgart hat die Verwendung von Forward-Rates nicht beanstandet (LG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2018 - 31 O 1/15, juris Rn 376).

  • LG Düsseldorf, 27.05.2020 - 33 O 79/16
    Dies sieht auch das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG, Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG und nochmals ausführlich Beschluss vom 8. Mai 2019 - 31 O 25/13 KfH SpruchG) so.
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