Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,44035
LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17 (https://dejure.org/2020,44035)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.12.2020 - 30 O 217/17 (https://dejure.org/2020,44035)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 30 O 217/17 (https://dejure.org/2020,44035)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,44035) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 101 AEUV, § 823 Abs 2 BGB, § 1 GWB 1998, § 33 S 1 GWB 1998, § 33 Abs 1 GWB 2005
    Schadenersatz aufgrund des von der Europäischen Kommission festgestellten sog. Lkw-Kartells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17
    Eine Haftung der Beklagten für die von der Klägerin wegen infolge kartellrechtswidrigen Handelns überhöhter Marktpreise geltend gemachten Schadensersatzansprüche scheidet bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge auch unter Berücksichtigung der Feststellungen der Europäischen Kommission in dem Beschluss vom 19. Juli 2016 aus, weil die Klägerin - trotz Hinweis des Gerichts - nicht substantiiert dargelegt hat, wie sich die kartellrechtswidrigen Handlungen der Beklagten in adäquat-kausaler Weise zu ihrem Nachteil dergestalt ausgewirkt haben, dass der als entstanden behauptete Vermögensnachteil (quantifizierbar) auf diese zurückzuführen wäre (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, Lottoblock II, juris; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN).

    Letzteres zwar nicht schon deshalb, weil es sich bei den in Frage stehenden Beschaffungsvorgängen ausnahmslos um sog. mittelbare Erwerbe handelt, denn auch der mittelbare Erwerber ist aktivlegitimiert (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl.

    Mitkartelltäter haften wegen der diese insofern treffenden Gesamtschuld auch für die Beschaffungsvorgänge bei einem Mitkartelltäter bzw. Beschaffungen das Kartellgut selbiger betreffend (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, Schienenkartell III, juris Rn. 30 ff und 38 und vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 80), mithin hier die Beklagte - grundsätzlich - auch hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge, die den Erwerb eines Lkw der Streithelferinnen ... betreffen, wobei die Klägerin bzgl. dieser - wie aller - Beschaffungsvorgänge zuletzt mit ihrer jeweiligen Klage aus anderen Gründen nicht durchdringt (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen).

    Jedenfalls beim sog. mittelbaren Erwerb - wie hier durchgängig der Fall - spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten, keine Vermutung dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist, weshalb es in einem solchen Fall weitergehenden Vortrags zu den Marktstufen und -verhältnissen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 45 ff; statt vieler: Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 107 ff und Rn. 122 ff m.w.N.).

    Auch in diesem Fall gilt zwar zunächst Vorstehendes, also, dass auch mittelbare Erwerber kartellierter Produkte grundsätzlich ohne weiteres anspruchsberechtigt sind, wie dies die Kammer auch schon bislang insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (KZR 75/10, aaO Rn. 16 ff. - ORWI) entschieden hat (vgl. statt aller etwa Urteil vom 19. Dezember 2019 - 30 O 8/18, aaO Rn. 34 mwN).

    In einem solchen Fall muss jedoch zusätzlich festgestellt werden (können), dass die (kartellbedingt) auf 1. Marktstufe entstandene Preisüberhöhung kartellbedingt - zumindest teilweise - auf die betreffende nachfolgende Marktstufe überwälzt bzw. weitergewälzt wurde, mithin auch in diesem Fall ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 45 ff; statt vieler: Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 123).

    Hat sich der weiterliefernde Abnehmer seinen Preissetzungsspielraum dagegen durch besondere kaufmännische Leistungen und Anstrengungen erworben, fehlt es an der erforderlichen adäquaten Kausalität des Kartells für die Preiserhöhung auf dem Folgemarkt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 46 f).

    Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn die Klagepartei das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer erworben hat hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf nachgelagerter (etwa 2.) Marktstufe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 16 ff. - ORWI; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl.

    Davon kann bei der Preisbildung eines Kaufmanns, die sich an den durch ein Kartell beeinflussten Gestehungskosten orientiert, keine Rede sein (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN).

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 30/18

    Schadensersatz bei LkW-Kartell und Kartellbefangenheit

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17
    Jedenfalls beim sog. mittelbaren Erwerb - wie hier durchgängig der Fall - spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten, keine Vermutung dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist, weshalb es in einem solchen Fall weitergehenden Vortrags zu den Marktstufen und -verhältnissen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 45 ff; statt vieler: Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 107 ff und Rn. 122 ff m.w.N.).

    Die Kammer hat bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung dabei ohne weiteres auch für ein Kartell gelten, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 88 ff und vom 27. Juli 2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 107 ff, jeweils mwN; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Februar 2020 - 16 U 43/19 Kart, juris Rn. 111 ff).

    In einem solchen Fall muss jedoch zusätzlich festgestellt werden (können), dass die (kartellbedingt) auf 1. Marktstufe entstandene Preisüberhöhung kartellbedingt - zumindest teilweise - auf die betreffende nachfolgende Marktstufe überwälzt bzw. weitergewälzt wurde, mithin auch in diesem Fall ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 45 ff; statt vieler: Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 123).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff.; vom 12. Dezember 2019 - 30 O 27/17, juris Rn. 77 ff.; vom 19. Dezember 2019 - 30 O 8/18, juris Rn. 35 ff.; vom 9. Januar 2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 40 ff.; vom 23. Januar 2020 - 30 O 5/18, juris Rn. 66; vom 5. März 2020 - 30 O 261/17, juris Rn. 37; jeweils mwN) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.

    Lediglich eine (solche) rein formale Betrachtung und Definition der Marktstufen entspricht Art. 2 der Kartellschadensersatzrichtlinie und gewährleistet die gebotene Rechtsklarheit und -sicherheit (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 81).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17
    Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klagepartei (aus eigenem oder aufgrund von wirksam abgetretenem Recht) aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, aaO Rn. 52).

    Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - bereits für den Fall eines Grundurteils die Notwendigkeit einer Überzeugung des Gerichts, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren zumindest wahrscheinlich auch der Höhe nach ein Schaden ergeben werde (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599 unter II 1; ausdrücklich in Bezug genommen von BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, NJW 2019, 661 Rn. 38).

    Ob der Klägerin tatsächlich und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ist dem Betragsverfahren vorbehalten, nicht jedoch Gegenstand der Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit für die Haftung dem Grunde nach vor Erlass eines entsprechenden Grundurteils, jedenfalls sofern nicht - wie hier aber der Fall (hierzu sogleich im Einzelnen) - von vornherein auszuschließen ist, dass sich ein entsprechender Schaden ergeben wird (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 24. April 2014 - VII ZR 164/13, juris Rn. 27 und 28 m.w.N.), weil sich die Kammer aufgrund des klägerischen Vortrags (auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Erwerbsunterlagen) keine hinreichende Überzeugung davon bilden kann, dass - mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, NZKart 2019, 101 Rn. 38 - überhaupt ein Schaden entstanden ist beziehungsweise sich der behauptete Schaden durch die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens belegen ließe.

    bilden würden (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, juris Rn. 55; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35).

    Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde, mithin je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, juris Rn. 55).

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17

    Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17
    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122).

    Ferner wurden Informationen ausgetauscht und Vereinbarungen getroffen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten (so etwa Rn. 2, 49, 52, 54 und Rn. 59); vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 89-91. Alle diese Zuwiderhandlungen haben, wie ebenfalls aus genannten Gründen bindend feststeht, dazu geführt, dass die Kartelltäter "mit deren Hilfe (...) die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben" (Kommissionsentscheidung Rn. 68).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff.; vom 12. Dezember 2019 - 30 O 27/17, juris Rn. 77 ff.; vom 19. Dezember 2019 - 30 O 8/18, juris Rn. 35 ff.; vom 9. Januar 2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 40 ff.; vom 23. Januar 2020 - 30 O 5/18, juris Rn. 66; vom 5. März 2020 - 30 O 261/17, juris Rn. 37; jeweils mwN) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17
    L 349, S. 1, § 33c Abs. 1 Satz 1 GWB 2017; ebenso zum sog. Lkw-Kartell: EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-451/18, NZKart 2019, 483 Rn. 29 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74).

    L 349, S. 1, § 33c Abs. 1 Satz 1 GWB 2017; ebenso zum sog. Lkw-Kartell: EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-451/18, NZKart 2019, 483 Rn. 29 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74).

    Gegen ein solches Verständnis spricht zudem das kurz darauf (unmittelbar zum sog. Lkw-Kartell) ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2019 (C-451/18, aaO) in welchem beim Erwerb vom Vertragshändler eines der Kartellanten ebenfalls von einem lediglich mittelbaren Erwerb ausgegangen wurde.

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 88/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17
    Die Anspruchsgrundlagen für die klägerseits geltend gemachten Schadensersatzbegehren ergeben sich, abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des betreffenden Erwerbsvorgangs, aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) beziehungsweise § 33 Satz 1 iVm § 1 GWB 1998 beziehungsweise § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 (zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa zuletzt BGH, Urteile vom 19. Mai 2020, KZR 70/17 - Schienenkartell III und KRZ 8/18 - Schienenkartell IV, jeweils juris; Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 32 ff.).

    Wie die Kammer in zahlreichen Entscheidungen ebenfalls bereits herausgearbeitet hat, besteht bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung fallen, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde und es keines weitergehenden Vortrags oder Nachweises des dadurch ggf. Geschädigten dahingehend bedarf, dass gerade auch der konkret in Frage stehende Beschaffungsvorgang Gegenstand dieser Zuwiderhandlungen und von diesen in diesem Sinne erfasst war (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 53 ff. mwN).

    Die Kammer hat bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung dabei ohne weiteres auch für ein Kartell gelten, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 88 ff und vom 27. Juli 2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 107 ff, jeweils mwN; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Februar 2020 - 16 U 43/19 Kart, juris Rn. 111 ff).

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18

    Schienenkartell IV

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17
    Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, kommt es im Rahmen der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, WuW 2020, 202 Rn. 25; vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 25 und vom 23. September 2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 16 f; in eben diesem Sinne auch die erkennende Kammer in ihren bisherigen mittlerweile rund 20 Entscheidungen zum sog. Lkw-Kartell, alle siehe juris).

    Für die Feststellung der hiernach maßgeblichen Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (siehe zum Ganzen statt vieler: BGH, Urteile vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, Schienenkartell III, juris und KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 25).

    Dessen ungeachtet scheidet in einem solchen Fall jedenfalls eine "Kartellbefangenheit" und/oder "Kartellbetroffenheit" des in Frage stehenden Beschaffungsvorgangs in diesem Sinn aus als es dann - jedenfalls ohne einen weitergehenden Sachvortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei - an jedem tatsächlichen Umstand fehlt, der dafür streitet und die tatsächliche Vermutung rechtfertigt, die Kartellabsprache habe sich - auch wenn dies nach den Maßstäben von § 287 ZPO zu beurteilen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 40; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 41 ff.) - preissteigernd ausgewirkt und infolgedessen einen kartellbedingten Schaden der Klagepartei verursacht (hierzu nachfolgend noch im Einzelnen).

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1999 als auch nach § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 und ebenso wie nach § 823 Abs. 2 BGB, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, WuW 2020, 202 Rn. 25; Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 27/17, Schienenkartell I, NZKart 2020, 384 Rn. 43).

    Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, kommt es im Rahmen der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, WuW 2020, 202 Rn. 25; vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 25 und vom 23. September 2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 16 f; in eben diesem Sinne auch die erkennende Kammer in ihren bisherigen mittlerweile rund 20 Entscheidungen zum sog. Lkw-Kartell, alle siehe juris).

    Denn auch der Sachverständige wird die Frage, ob der von der Bekl. geforderte Preis einem hypothetischen Marktpreis entsprach, der sich ohne die Kartellabsprache eingestellt hätte, nur aufgrund einer sachverständigen Bewertung der gegebenen Anknüpfungstatsachen und einem darauf beruhenden Schluss von den vorliegenden Indizien auf die unter Beweis gestellte Haupttatsache beantworten können (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, NJW 2020, 1430 Rn. 33 ff. mwN).

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 70/17

    Schienenkartell III

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17
    Die Anspruchsgrundlagen für die klägerseits geltend gemachten Schadensersatzbegehren ergeben sich, abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des betreffenden Erwerbsvorgangs, aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) beziehungsweise § 33 Satz 1 iVm § 1 GWB 1998 beziehungsweise § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 (zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa zuletzt BGH, Urteile vom 19. Mai 2020, KZR 70/17 - Schienenkartell III und KRZ 8/18 - Schienenkartell IV, jeweils juris; Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 32 ff.).

    Mitkartelltäter haften wegen der diese insofern treffenden Gesamtschuld auch für die Beschaffungsvorgänge bei einem Mitkartelltäter bzw. Beschaffungen das Kartellgut selbiger betreffend (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, Schienenkartell III, juris Rn. 30 ff und 38 und vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 80), mithin hier die Beklagte - grundsätzlich - auch hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge, die den Erwerb eines Lkw der Streithelferinnen ... betreffen, wobei die Klägerin bzgl. dieser - wie aller - Beschaffungsvorgänge zuletzt mit ihrer jeweiligen Klage aus anderen Gründen nicht durchdringt (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen).

    Für die Feststellung der hiernach maßgeblichen Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (siehe zum Ganzen statt vieler: BGH, Urteile vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, Schienenkartell III, juris und KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 25).

  • LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatzklage des Lastkraftwagenkäufers aufgrund des

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17
    Nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff.; vom 12. Dezember 2019 - 30 O 27/17, juris Rn. 77 ff.; vom 19. Dezember 2019 - 30 O 8/18, juris Rn. 35 ff.; vom 9. Januar 2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 40 ff.; vom 23. Januar 2020 - 30 O 5/18, juris Rn. 66; vom 5. März 2020 - 30 O 261/17, juris Rn. 37; jeweils mwN) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.

    Denn das Gericht darf mit einer entsprechenden Anordnung keinesfalls die Grenzen des Parteivortrages überschreiten, wie es aber der Fall wäre, wenn der beantragten pauschalen Aufforderung zur Auskunft zu vermeintlichen Vertragsbeziehungen (s.o.) stattgegeben werden würde (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich Kammerurteile vom 12. und 19. Dezember 2019 - 30 O 27/17, juris Rn. 118 ff und 8/19, juris Rn. 44 ff).

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 8/18

    LKW-Kartell - Lkw-Kartell: Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2019 - U (Kart) 15/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

  • LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 43/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19

    Schienenkartell V

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18

    LKW-Kartell - LKW-Kartellrechtsverfahren: Darlegungs- und Beweislast des

  • LG Stuttgart, 30.01.2020 - 30 O 9/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

  • OLG Schleswig, 17.02.2020 - 16 U 43/19

    LKW-Kartell - Anspruch auf Kartellschadensersatz beim Erwerb von Fahrzeugen der

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf

  • BGH, 24.04.2014 - VII ZR 164/13

    Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

  • BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90

    Schadensersatzpflicht einer Bauherrengemeinschaft gegenüber dem Treuhänder

  • LG Stuttgart, 09.01.2020 - 30 O 120/18

    Haftung eines Automobilkonzerns für eine Beteiligung am Lkw-Kartell

  • EuG, 12.07.2019 - T-763/15

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells für den

  • LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des

  • LG Stuttgart, 05.03.2020 - 30 O 261/17

    Nigeria-Exportfahrzeuge - Lkw-Kartell-Schadenersatzanspruch für afrikanisches

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 27/17

    Anspruch eines Auftraggebers auf Ersatz eines kartellbedingten Schadens bei

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 118/91

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch Übergang von Feststellungs- auf

  • LG Stuttgart, 31.03.2022 - 30 O 303/17

    Ansprüche eine Möbelhandelsunternehmens auf Schadensersatz wegen eines von der

    Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass in den (nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 für die nationalen Gerichte) bindenden Feststellungen der Kommission in der Entscheidung vom 19. Juli 2016 zum sog. Lkw-Kartell - entgegen der Beklagtenseite - kein wettbewerbsunschädlicher bloßer Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) festgestellt wird, sondern eine vielgestaltige und komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, die über ihre lange Dauer zahlreiche verschiedene kartellrechtswidrige Handlungen neben dem Austausch von wirtschaftlich sensiblen Informationen auch Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise, Kostenweitergaben und vieles mehr - umfasste (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell, juris Rn. 18 ff und 45 ff; hierzu bereits d. Kammer ausführlich in ihren Entscheidungen in gleichgelagerten Fällen, wie etwa vom 17. Dezember 2020 - 30 O 217/17, juris Rn. 38 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht