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   LG Stuttgart, 18.02.2021 - 6 O 265/19   

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LG Stuttgart, 18.02.2021 - 6 O 265/19 (https://dejure.org/2021,2775)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.02.2021 - 6 O 265/19 (https://dejure.org/2021,2775)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - 6 O 265/19 (https://dejure.org/2021,2775)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13 BGB vom 02.01.2002, § 14 Abs 1 BGB, § 203 S 1 BGB, § 209 BGB, § 280 Abs 1 BGB
    Finanzierter Kauf einer Photovoltaikanlage: Verbrauchereigenschaft bei Betrieb der Anlage nach dem so genannten "Verwaltungsvertragsmodell"; von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung zur Verjährungshemmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Stuttgart, 30.04.2019 - 6 U 173/18

    Haftung einer Versicherung wegen Verletzung der Aufklärungspflichten bei einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2021 - 6 O 265/19
    Es kann dahinstehen, ob dem Kläger gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB oder § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Verletzung eigener (vor)vertraglicher Aufklärungspflichten zustehen (vgl. hierzu grundlegend: OLG Stuttgart vom 30.4.2019 - 6 U 173/18, juris), da solche Ansprüche jedenfalls verjährt sind.

    Der Kläger hat den Darlehensvertrag nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer abgeschlossen (aA OLG Stuttgart, Urteil vom 30.4.2019 - 6 U 173/18, juris Rn. 95).

    Soweit diese Rechtsfrage vom Oberlandesgericht Stuttgart in der Entscheidung vom 30.4.2019 - 6 U 173/18 juris Rn. 95 anders entschieden wurde, folgt die hiesige Kammer aufgrund obiger Ausführungen dieser abweichenden Rechtsansicht nicht.

  • OLG Hamm, 24.02.2012 - 19 U 151/11

    Widerrufsrecht beim Erwerb einer Photovoltaikanlage

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2021 - 6 O 265/19
    Daher ist die Investition in eine Photovoltaikanlage - unabhängig vom tatsächlichen organisatorischen und zeitlichen Aufwand - nach dem sog. Verwaltungsvertragsmodell als originär gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren (so auch FG München, Urteil vom 24.7.2018 - 6 K 1754/18, EFG 2018, 1700 [BeckRS 2018, 22891 Rn. 6, 22, 23]; OLG Hamm, Urteil vom 24.2.2012 - 19 U 151/11, juris Rn. 26).

    Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend, nicht entscheidend sind die persönlichen Verhältnisse und der innere Willen des Klägers (BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 32/16 juris Rn. 31; OLG Hamm, Urteil vom 24.2.2012 - 19 U 151/11, juris Rn. 24).Es kommt deshalb nicht darauf an, wie der Kläger selbst das Geschäft qualifiziert und aus welchen Motiven er es abgeschlossen hat.

  • BGH, 20.02.2018 - XI ZR 445/17

    Anspruch eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2021 - 6 O 265/19
    Private Vermögensverwaltung hingegen stellt keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit dar (BGH, Urteil vom 20.2.2018 - XI ZR 445/17, juris Rn. 21).

    Denn dann kann die grundsätzlich vermögensverwaltende Tätigkeit insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermitteln (BGH, Urteil vom 20.2.2018 - XI ZR 445/17, juris, Rn. 21 f.).

  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

    Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2021 - 6 O 265/19
    Sowohl die gewerbliche als auch die selbständige berufliche Tätigkeit setzen ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 32/16 juris Rn. 30).

    Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend, nicht entscheidend sind die persönlichen Verhältnisse und der innere Willen des Klägers (BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 32/16 juris Rn. 31; OLG Hamm, Urteil vom 24.2.2012 - 19 U 151/11, juris Rn. 24).Es kommt deshalb nicht darauf an, wie der Kläger selbst das Geschäft qualifiziert und aus welchen Motiven er es abgeschlossen hat.

  • FG München, 24.07.2018 - 6 K 1754/18

    Aufwendungen aus fehlgeschlagenen Ankauf eines Blockheizkraftwerks führen zu

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2021 - 6 O 265/19
    Daher ist die Investition in eine Photovoltaikanlage - unabhängig vom tatsächlichen organisatorischen und zeitlichen Aufwand - nach dem sog. Verwaltungsvertragsmodell als originär gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren (so auch FG München, Urteil vom 24.7.2018 - 6 K 1754/18, EFG 2018, 1700 [BeckRS 2018, 22891 Rn. 6, 22, 23]; OLG Hamm, Urteil vom 24.2.2012 - 19 U 151/11, juris Rn. 26).
  • OLG Hamm, 11.11.2015 - 12 U 34/15

    Begriff des Unternehmers i.S. von § 14 Abs. 1 BGB

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2021 - 6 O 265/19
    Die Frage, inwieweit eine auf dem privat genutzten Haus betriebene Photovoltaikanlage nach der Verkehrsanschauung eine andere Qualifikation erfordert (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015 - 12 U 34/15 juris Rn. 64), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die streitgegenständliche Anlage als Teil eines Photovoltaikparks auf dem Gelände einer ehemaligen Kaserne erworben wurde und daher auch von der objektiven Zweckrichtung einen gewerblichen Einschlag hat (ähnlich OLG Köln, Urteil vom 24.6.2016 - 19 U 71/15 juris Rn. 45 zu einer Anlage auf einem landwirtschaftlichen Zweckgebäude).
  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 372/18

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung bei mittelbarer Beteiligung an einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2021 - 6 O 265/19
    Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26.3.2019 - XI ZR 372/18, juris, Rn. 17).
  • BGH, 22.01.1964 - VIII ZR 103/62
    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2021 - 6 O 265/19
    Dies ist dann der Fall, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die objektiv unrichtige Angabe sonst nicht oder nicht zu der Zeit, wie geschehen, abgegeben hätte (BGH, Urteil vom 22.1.1964 - VIII ZR 103/62, juris Rn. 14).
  • BGH, 27.11.1985 - VIII ZR 316/84

    Anfechtung der Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag über das

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2021 - 6 O 265/19
    Im Übrigen hätte die Anfechtung wohl auch gegenüber beiden Vertragsparteien erklärt werden müssen (BGH, Urteil vom 27.11.1985 - VIII ZR 316/84, juris Rn. 45).
  • OLG Köln, 24.06.2016 - 19 U 71/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2021 - 6 O 265/19
    Die Frage, inwieweit eine auf dem privat genutzten Haus betriebene Photovoltaikanlage nach der Verkehrsanschauung eine andere Qualifikation erfordert (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015 - 12 U 34/15 juris Rn. 64), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die streitgegenständliche Anlage als Teil eines Photovoltaikparks auf dem Gelände einer ehemaligen Kaserne erworben wurde und daher auch von der objektiven Zweckrichtung einen gewerblichen Einschlag hat (ähnlich OLG Köln, Urteil vom 24.6.2016 - 19 U 71/15 juris Rn. 45 zu einer Anlage auf einem landwirtschaftlichen Zweckgebäude).
  • BGH, 03.03.2020 - XI ZR 461/18

    Qualifizierung eines Darlehensvertrags als Verbraucherdarlehen trotz Option zur

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 247/09

    Haftung wegen unerlassener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

  • BGH, 25.04.2017 - VI ZR 386/16

    Anspruchsverjährung: Wirkung der Hemmung

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

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