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   LG Stuttgart, 18.04.2018 - 15 O 110/18   

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LG Stuttgart, 18.04.2018 - 15 O 110/18 (https://dejure.org/2018,24051)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2018 - 15 O 110/18 (https://dejure.org/2018,24051)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18. April 2018 - 15 O 110/18 (https://dejure.org/2018,24051)
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Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Besitzverschaffung per einstweiliger Verfügung auch bei Zahlung unter Vorbehalt (IMR 2018, 442)

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  • KG, 04.10.2017 - 21 U 79/17

    Einstweilige Verfügung gegen den Bauträger einer Eigentumswohnanlage:

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.04.2018 - 15 O 110/18
    Der Einbehalt gemäß §§ 3 Absatz 2 Satz 1, 632a Absatz 1 BGB hat die Funktion, die Verfügungskläger für künftige noch nicht bekannten Ansprüche oder Einwendungen gegen die Verfügungsbeklagte abzusichern, und zwar bis zur vollständigen Fertigstellung des Bauvorhabens, also über die Bezugsfertigkeit ihrer Doppelhaushälfte hinaus (vgl. KG, Urteil vom 04.10.2017 - 21 U 79/17 -NJW 2018, 311, 313 Rn. 28, 30).
  • BGH, 16.11.1993 - X ZR 7/92

    Auslegung einer Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.04.2018 - 15 O 110/18
    Die Qualität des Vorbehalts ist im Einzelfall nach den allgemeinen Auslegungsregeln unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BGH, NJW 1994, 942, 943; OLG Köln, a. a. O., Rn. 5; MüKo/Fetzer, BGB, 7. Aufl. 2016, § 362 Rn. 5), wobei auf den Zeitpunkt der Leistung abzustellen ist (OLG Köln, a. a. O., Rn. 5).
  • BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/05

    Rechtsnatur des Zurückbehaltungsrechts wegen Nichtaushändigung einer Urkunde über

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.04.2018 - 15 O 110/18
    Nach allgemeiner Ansicht (etwa BGH Urteil vom 21.11.2006 - LwZR 6/05 - NJW 2007, 1269 Rn. 19; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 01.02.2017 - 19 U 117/16 - BeckRS 2017, 132883 Rn. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 77, Aufl. 2018, § 362 Rn. 14) ist bei einer Leistung unter Vorbehalt zu unterscheiden: Will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Absatz 1 Nr. 1 BGB) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offen halten, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern, so stellt dies die Ordnungsgemäßheit der Erfüllung nicht in Frage.
  • OLG Düsseldorf, 16.03.1988 - 19 U 38/87

    Rückforderung; Beweislast; Darlegungslast; Vorbehalt; Spezifizierte Rechnung

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.04.2018 - 15 O 110/18
    In Zweifel wird ein erfüllungsgeeigneter Vorbehalt gewollt sein, da er den Gläubiger zur Annahme verpflichtet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.1988 - 19 U 38/87 -, juris, Rn. 49; OLG Köln, a. a. O., Rn. 5 m.w.N.).
  • OLG Köln, 01.02.2017 - 19 U 117/16

    Erfüllungswirkung einer "ohne Rechtspflicht" vorgenommenen Überweisung

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.04.2018 - 15 O 110/18
    Nach allgemeiner Ansicht (etwa BGH Urteil vom 21.11.2006 - LwZR 6/05 - NJW 2007, 1269 Rn. 19; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 01.02.2017 - 19 U 117/16 - BeckRS 2017, 132883 Rn. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 77, Aufl. 2018, § 362 Rn. 14) ist bei einer Leistung unter Vorbehalt zu unterscheiden: Will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Absatz 1 Nr. 1 BGB) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offen halten, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern, so stellt dies die Ordnungsgemäßheit der Erfüllung nicht in Frage.
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