Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,29369
LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11 (https://dejure.org/2012,29369)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2012 - 5 S 230/11 (https://dejure.org/2012,29369)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - 5 S 230/11 (https://dejure.org/2012,29369)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,29369) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Geltung der 130%-Grenze bei Reparatur mit Gebrauchtteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    130%-Grenze und die Reparatur mit Gebrauchtteilen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallwagen mit Gebrauchtteilen repariert - Nur so blieben die Kosten unter der 130-Prozent-Grenze: Versicherer muss sie erstatten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Reparatur mit Gebrauchtteilen im Rahmen der 130 %-Grenze zulässig

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    130%-Grenze gilt bei auch bei tatsächlicher Durchführung einer Fahrzeugreparatur auch bei Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen

  • kfzsv-zimmermann.de (Kurzinformation)

    130 Prozent mit Gebrauchtteilen möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Reparatur mit Gebrauchtteilen zulässig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Oldenburg, 20.03.2000 - 11 U 92/99

    Kraftfahrzeug; Kfz; Integritätsinteresse; Schadensersatz; Instandsetzung;

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11
    In Konstellationen, in denen die gutachterliche Schätzung zu einer Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes von mehr als 130 % gelangt, es dem Geschädigten aber gelingt eine Reparatur - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - mit einem Kostenaufwand, der zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt, durchzuführen, ist folglich der Integritätszuschlag geschuldet (vgl. auch OLG Dresden NZV 2001, 346/347; OLG Düsseldorf NZV 2001, 475; OLG Oldenburg NZV 2000, 469; LG Dresden, NJOZ 2006, 4200; LG Duisburg, Urteil vom 11.01.2008 - 7 S 291/06).

    Das Fahrzeug muss in seinen Hauptfunktionen sowie hinsichtlich Betriebs- und Verkehrssicherheit dem Zustand vor dem Unfallereignis entsprechen (OLG Düsseldorf, NZV 2001, 475; OLG Oldenburg, NZV 2000, 469; OLG München, NJW 2010, 1462).

  • OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00

    Kfz-Unfallschaden - gewerblich genutztes Fahrzeug - Reparaturkosten -

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11
    Dieser Vorrang ergibt sich schon daraus, dass typischerweise erst im Zuge der Durchführung einer Reparatur anschließend beurteilt werden kann, welche Maßnahmen für eine fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind (vgl. entsprechend OLG Frankfurt, BeckRS 2008, 15877; OLG Dresden NZV 2001, 346/347; OLG Düsseldorf NZV 2011, 475/475).

    In Konstellationen, in denen die gutachterliche Schätzung zu einer Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes von mehr als 130 % gelangt, es dem Geschädigten aber gelingt eine Reparatur - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - mit einem Kostenaufwand, der zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt, durchzuführen, ist folglich der Integritätszuschlag geschuldet (vgl. auch OLG Dresden NZV 2001, 346/347; OLG Düsseldorf NZV 2001, 475; OLG Oldenburg NZV 2000, 469; LG Dresden, NJOZ 2006, 4200; LG Duisburg, Urteil vom 11.01.2008 - 7 S 291/06).

  • OLG Frankfurt, 16.05.2002 - 15 U 123/01

    Schadensersatzanspruch beim Kfz-Unfall: Bestimmung der 130%-Grenze anhand der

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11
    Dieser Vorrang ergibt sich schon daraus, dass typischerweise erst im Zuge der Durchführung einer Reparatur anschließend beurteilt werden kann, welche Maßnahmen für eine fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind (vgl. entsprechend OLG Frankfurt, BeckRS 2008, 15877; OLG Dresden NZV 2001, 346/347; OLG Düsseldorf NZV 2011, 475/475).

    Solange somit der Geschädigte die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Fahrzeugzustandes unter Verwendung von Gebrauchtteilen, die den geschädigten Fahrzeugteilen gleichzusetzen sind, erreicht und das Reparaturergebnis als sach- und fachgerecht zu beurteilen ist, hat der Geschädigte anders als etwa bei einer Teilreparatur sein schützenwertes Integritätsinteresse ausreichend dargetan und kann entsprechend den Integritätszuschlag berechnen (vgl. auch OLG Frankfurt, BeckRS 2008, 15877).

  • LG Duisburg, 11.01.2008 - 7 S 291/06
    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11
    In Konstellationen, in denen die gutachterliche Schätzung zu einer Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes von mehr als 130 % gelangt, es dem Geschädigten aber gelingt eine Reparatur - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - mit einem Kostenaufwand, der zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt, durchzuführen, ist folglich der Integritätszuschlag geschuldet (vgl. auch OLG Dresden NZV 2001, 346/347; OLG Düsseldorf NZV 2001, 475; OLG Oldenburg NZV 2000, 469; LG Dresden, NJOZ 2006, 4200; LG Duisburg, Urteil vom 11.01.2008 - 7 S 291/06).

    fff) Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es dem insoweit beweisbelasteten Geschädigten gelingt, nachzuweisen, dass die durchgeführte Reparatur - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - sach- und fachgerecht erfolgt ist (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 11.01.2008 - 7 S 291/06), was voraussetzt, dass das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten instand gesetzt worden ist und es keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt.

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11
    Beide Wege sind Formen der Naturalrestitution (BGH, Urteil vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90 = NJW 1992, 302, 303).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren lässt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts belaufen (BGH, NJW 1992, 302; BGH, NJW 1999, 500).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2001 - 1 U 9/00

    Instandsetzung eines Unfallfahrzeugs zu den Wiederbeschaffungswert übersteigenden

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11
    In Konstellationen, in denen die gutachterliche Schätzung zu einer Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes von mehr als 130 % gelangt, es dem Geschädigten aber gelingt eine Reparatur - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - mit einem Kostenaufwand, der zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt, durchzuführen, ist folglich der Integritätszuschlag geschuldet (vgl. auch OLG Dresden NZV 2001, 346/347; OLG Düsseldorf NZV 2001, 475; OLG Oldenburg NZV 2000, 469; LG Dresden, NJOZ 2006, 4200; LG Duisburg, Urteil vom 11.01.2008 - 7 S 291/06).

    Das Fahrzeug muss in seinen Hauptfunktionen sowie hinsichtlich Betriebs- und Verkehrssicherheit dem Zustand vor dem Unfallereignis entsprechen (OLG Düsseldorf, NZV 2001, 475; OLG Oldenburg, NZV 2000, 469; OLG München, NJW 2010, 1462).

  • BGH, 15.11.2011 - VI ZR 30/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden:

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11
    Jedoch kann der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur tatsächlich fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - VI ZR 30/11 = NJW 2012, 52).
  • LG Koblenz, 04.07.2007 - 12 S 65/07

    Haftpflicht: 130-Prozent-Grenze - Keine Abweichung vom Gutachten im

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11
    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten, die zwar den Wiederbeschaffungswert übersteigen, aber nicht die 130%-Grenze, weil eine Reparatur nicht wie vom Gutachten kalkuliert mit Neuteilen, sondern unter Verwendung von Gebrauchtteilen erfolgt ist, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. etwa LG Koblenz, Urteil vom 04.07.2007 - 12 S 65/07).
  • BGH, 05.03.1985 - VI ZR 204/83

    Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11
    Unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (sog. Wirtschaftlichkeitspostulat; vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 312/08 = NJW 2009, 3713; Urteil vom 05.03.1985 - VI ZR 204/83 = NJW 1985, 2469).
  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 312/08

    Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz der i.R.d. von ihm gewählten Weges der

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11
    Unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (sog. Wirtschaftlichkeitspostulat; vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 312/08 = NJW 2009, 3713; Urteil vom 05.03.1985 - VI ZR 204/83 = NJW 1985, 2469).
  • OLG München, 13.11.2009 - 10 U 3258/08

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden:

  • LG Dresden, 30.06.2005 - 7 S 139/05

    Integritätsinteresse - Einhaltung der 130-%-Grenze durch Einbau von

  • BGH, 08.12.1998 - VI ZR 66/98

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Geltung des Integritätszuschlags für

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

  • BGH, 14.12.2010 - VI ZR 231/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kosten einer entgegen der Einschätzung des

  • LG Hechingen, 02.03.2020 - 1 O 227/18
    Jedoch kann der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden, wenn die Reparatur tatsächlich fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH, Urteil vom 15.11.2011, Az. VI RZ 30/11, NJW 2012 52, LG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2012, Az.: 5 S 230/11).

    Für die Bestimmung der 130 %-Grenze erachtet daher das Gericht nicht die Schätzung des vorgerichtlich tätigen Gutachters als maßgeblich, vielmehr kommt es darauf an, welchen Be- · trag der Geschädigte tatsächlich für eine fachgerechte Reparatur aufwenden musste (LG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2012, Az.: 5 S 230/11).

    Solange das Reparaturergebnis als sachund fachgerecht und die Stundensätze als angemessen zu beurteilen sind, hat der Geschädigte ein Schützenswertes Integritätsinteresse ausreichend dargetan und kann entsprechend den Integritätszuschlag berechnen (LG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2012, Az.: 5 S 230/11).

    Das Fahrzeug muss in seinen Hauptfunktionen hinsichtlich Betriebs- und Verkehrssicherheit dem Zustand vor dem Unfallereignis entsprechen (LG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2012, Az.: 5 S 230/11, mit Verweis auf OLG Düsseldorf, NZV 2001, 475; OLG München NJW 2010, 1462).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht