Rechtsprechung
LG Stuttgart, 19.06.2009 - 10 T 507/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Zum Ansatz einer Notargebühr für die Unterzeichnung und Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste beim Handelsregister
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Erhebung einer Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 Kostenordnung (KostO) bzgl. des Vorliegens eines Hauptgeschäftes; Kriterien der Abgrenzung eines Hauptgeschäftes zu einem Nebengeschäft i.R.d. Notarkostenbeschwerde
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 19.06.2009 - 10 T 507/08
- OLG Stuttgart, 29.07.2009 - 8 W 305/09
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Celle, 02.05.1990 - 8 W 479/89
Auszug aus LG Stuttgart, 19.06.2009 - 10 T 507/08
Ein Nebengeschäft liegt vor, wenn die Tätigkeit zur Vorbereitung und Herbeiführung des Rechtserfolgs des Hauptgeschäfts erforderlich ist (OLG Celle DNotZ 91, 415). - BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 1/05
Besetzung des Dienstgerichts des Bundes bei Entscheidungen über die Erinnerung …
Auszug aus LG Stuttgart, 19.06.2009 - 10 T 507/08
Das Argument der Gegenauffassung, eine entsprechende Anwendung des § 47 KostO sei wegen des im Kostenrecht geltenden Analogieverbots ausgeschlossen, greift nicht, da das aus § 1 Satz 1 KostO folgende Analogieverbot (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2006, 1003; OLG Köln, Beschluss vom 1.3.2009 Az. 2 Wx 14/09) lediglich die entsprechende Anwendung einer Gebührenvorschrift zulasten des Kostenschuldners ausschließt; die analoge Anwendung des § 47 KostO sich aber zugunsten des Gebührenschuldners auswirkt. - OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09
Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung
Auszug aus LG Stuttgart, 19.06.2009 - 10 T 507/08
Das Argument der Gegenauffassung, eine entsprechende Anwendung des § 47 KostO sei wegen des im Kostenrecht geltenden Analogieverbots ausgeschlossen, greift nicht, da das aus § 1 Satz 1 KostO folgende Analogieverbot (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2006, 1003; OLG Köln, Beschluss vom 1.3.2009 Az. 2 Wx 14/09) lediglich die entsprechende Anwendung einer Gebührenvorschrift zulasten des Kostenschuldners ausschließt; die analoge Anwendung des § 47 KostO sich aber zugunsten des Gebührenschuldners auswirkt.
- OLG Stuttgart, 29.07.2009 - 8 W 305/09
Notargebühr: Notarbescheinigung nach GmbHG § 40 Abs. 2 S. 2
Die Bescheinigung des Notars gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist ein Nebengeschäft i. S. des § 35 KostO, durch das keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird - auch nicht die gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO (vorgehend: Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2009, Az. 10 T 507/08).Die sofortige weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2009, Az. 10 T 507/08, wird zurückgewiesen.
- OLG Frankfurt, 11.04.2016 - 20 W 312/15
Analoge Anwendung von Nr. 14141 KV GNotKG
Da eine Analogie hier nicht zu Lasten der Kostenschuldnerin erfolgt, sondern auf ihr eigenes Betreiben hin zu ihren Gunsten, kann hierauf also nicht abgestellt werden (LG Erfurt, Beschluss vom 08.02.2012, 3 OH 32/11; LG Stuttgart JurBüro 2009, 602, je zitiert nach juris; vgl. zum hiesigen Kostenproblem auch Wilsch ZfIR 2014, 206, 208). - LG Bielefeld, 17.11.2010 - 23 T 119/10
Grundlagen zur Festsetzung einer Kostenberechnung nach § 147 Abs. 2 Kostenordnung …
Dies hat mit Beschluss vom 29.07.2009 (NZG 2009, 999) nicht etwa die Gebühr für die Erstellung der Liste als unproblematisch angesehen, sondern auf die zutreffende Begründung des LG Stuttgart in dessen Entscheidung vom 19.06.2009 (10 T 507/08 BeckRS 2009, 22202) verwiesen. - LG Dortmund, 25.08.2010 - 9 T 266/10
Einstufung der Erstellung einer Gesellschafterliste als gebührenfreies …
Hierzu haben bereits das LG und OLG Stuttgart in ihren Beschlüssen (LG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2009, Az. 10 T 507/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.07.2009, Az. 8 W 305/09), deren inhaltlichen Ausführungen das hiesige Beschwerdegericht sich anschließt, darauf hingewiesen, dass und weswegen insbesondere das aus § 1 S. 1 KostO folgende Analogieverbot dem nicht entgegensteht, da dieses lediglich die entsprechende Anwendung einer Gebührenvorschrift zu Lasten des Kostenschuldners ausschließen würde, die hier aber gerade nicht vorliegt.