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   LG Stuttgart, 20.01.2004 - 2 T 274/03   

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https://dejure.org/2004,21753
LG Stuttgart, 20.01.2004 - 2 T 274/03 (https://dejure.org/2004,21753)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.01.2004 - 2 T 274/03 (https://dejure.org/2004,21753)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Januar 2004 - 2 T 274/03 (https://dejure.org/2004,21753)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formelle Voraussetzungen der Anordnung einer Zwangsversteigerung zugunsten des Gläubigers aus einem dinglichen Recht; Erfordernis der Eintragung des Gläubigers bzw. des Prozessstandschafters als Hypothekengläubiger bei einer Zwangssicherungshypothek

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 149

    ZVG § 15; ZPO § 750; ZPO § 795; ZPO § 867; BGB § 1115
    Zwangssicherungshypothek - Eintragung als Gläubiger

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.09.2001 - V ZB 15/01

    Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Verwalters einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.01.2004 - 2 T 274/03
    Nach den Grundsätzen der in NJW 2001, 3627 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfe sich das Grundbuchamt bei der Eintragung nur von dem vollstreckungsrechtlichen Grundsatz leiten lassen, dass die Vollstreckung allein für die im Titel als Vollstreckungsgläubiger ausgewiesene Person erfolgen könne.

    Das Amtsgericht hat diese Rechtsmeinung zutreffend aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2001, 3627) abgeleitet, wonach bei einer Zwangssicherungshypothek nur die Person gem. § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger eingetragen werden kann, die durch den Vollstreckungstitel oder eine beigefügte Vollstreckungsklausel (§§ 750 Abs. 1, 795 ZPO) als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist.

    Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2001, 3627) ist zunächst davon auszugehen, dass jedenfalls der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, also ein gewillkürter Prozessstandschafter, als Gläubiger der Sicherungshypothek einzutragen ist und nicht die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn der Verwalter im Titel als Gläubiger bezeichnet ist.

    In der Tat kann man den Begriff "Gläubiger" in den Fällen des § 867 Abs. 3 ZPO (der Begriff wird dort zwar nicht erwähnt, aber vorausgesetzt) nicht anders verstehen, als in den Fällen des Abs. 1 und somit im Sinne der Grundsätze der Entscheidung BGH NJW 2001, 3627.

    Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob der Insolvenzverwalter als Gläubiger einer Sicherungshypothek einzutragen ist trotz der Entscheidung BGH NJW 2001, 3627 noch nicht als abschließend geklärt angesehen werden kann.

    Zwar lässt sich nach Auffassung der Kammer aus der Entscheidung BGH NJW 2001, 3627 ablesen, dass diese auch für den Insolvenzverwalter gilt und dass die Auffassung des OLG Hamm überholt ist.

    Mit dieser Auffassung, die sich auf die Eintragung des Insolvenzvermerks gem. § 32 InsO stützt, musste sich der BGH in seiner Entscheidung NJW 2001, 3627, die keinen Insolvenzfall betraf, nicht auseinandersetzen.

  • OLG Hamm, 31.05.1988 - 15 W 212/88

    Zwangssicherungshypothek; Erbe; Zum Nachlaß gehörende Forderungen

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.01.2004 - 2 T 274/03
    Für diesen habe das OLG Hamm (RPfl. 1989, 17) entschieden, dass nicht dieser, sondern der Erbe einzutragen sei.

    Soweit der Gläubiger seine Beschwerde auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (RPfl. 1989, 17) zum Nachlassverwalter, also einem gesetzlichen Prozessstandschafter, stützt, ist diese Auffassung bereits im Ansatz verfehlt.

  • LG Konstanz, 05.03.2001 - 6 T 36/01

    Hypothekengläubiger und Prozessstandschaft

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.01.2004 - 2 T 274/03
    Diese vollstreckungsrechtliche Betrachtung des Bundesgerichtshofs wird auch von Stöber in seiner Anmerkung zur Entscheidung des BGH (BGH Report 2001, 954) geteilt, der zudem auf die Geltung dieser Grundsätze auch für gesetzliche Prozessstandschafter verweist (in concreto: Prozessstandschaft des Elternteils, der Unterhaltsansprüche des Kindes gem. § 1629 Abs. 3 BGB geltend macht; dazu auch LG Konstanz, NJW-RR 2002, 6: dort wörtlich: "Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, die Fälle der Prozessstandschaft (gemeint: die gesetzliche nach § 1629 Abs. 3 BGB und die gewillkürte des WEG-Verwalters) in der Zwangsvollstreckung unterschiedlich zu behandeln").
  • OLG München, 23.04.2010 - 34 Wx 19/10

    Grundbuchsache: Eintragung des Insolvenzverwalters als Gläubiger einer

    Dies wird in Rechtsprechung (LG Stuttgart BWNotZ 2005, 148; LG Darmstadt Rpfleger 2007, 659; LG Konstanz Rpfleger 2001, 345) und Literatur (Hügel/Wilsch GBO Stichwort: Zwangssicherungshypothek Rn. 118; Demharter ZfIR 2001, 957/959) durchwegs so gesehen.
  • LG Darmstadt, 07.09.2007 - 26 T 135/07

    Grundbuchverfahren: Eintragung des Insolvenzverwalters als Gläubiger einer

    Sie ist aber nach Auffassung der Kammer - in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts Stuttgart vom 20.1.2004 (BWNotZ 2005, 148 ff.) - auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter einen noch vom Insolvenzschuldner erstrittenen Vollstreckungstitel im Wege der titelumschreibenden Klausel gem. § 727 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung benutzen will.
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