Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 20.04.2018 - 19 O 99/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,26132
LG Stuttgart, 20.04.2018 - 19 O 99/16 (https://dejure.org/2018,26132)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2018 - 19 O 99/16 (https://dejure.org/2018,26132)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20. April 2018 - 19 O 99/16 (https://dejure.org/2018,26132)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,26132) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • kanzlei-kotz.de

    Verkehrsunfall - Ersatzanspruch für Fahrzeug und Umsatzsteuer

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 249 Abs 1 S 1 BGB, § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 249 Abs 2 S 2 BGB, § 7 Abs 1 S 1 StVG, § 10 UStG
    Ersatzanspruch für Fahrzeug und Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1500
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.04.2018 - 19 O 99/16
    Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH NJW 2005, 2220).

    Hätte der Geschädigte ein völlig gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug entweder differenzbesteuert oder von Privat ohne Umsatzsteuer zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert erworben, würde eine Kürzung dieses Betrages um eine "fiktive Mehrwertsteuer" von 19 % im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung der originären Funktion des Schadensersatzes widersprechen, die in der Wiederherstellung des früheren Zustandes liegt, und den Geschädigten schlechter stellen, als er vor dem Schadensereignis gestanden hat (BGH NJW 2005, 2220).

    Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (u.a. BGH NJW 2005, 2220).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2005, 2220 m.w.N.) ist in den Fällen, in denen der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet.

    Etwas Anderes kann aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen einer (wirtschaftlichen) Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004, VI ZR 109/03; Urteil vom 18.05.2004, VI ZR 267/03) auch dann nicht gelten, wenn sich der Geschädigte - etwa weil er auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt kein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug gefunden hat - ein teureres Ersatzfahrzeug anschafft (BGH NJW 2005, 2220).

  • OLG München, 21.03.2014 - 10 U 1750/13

    Höhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur der Schulter mit zweimaliger Operation und

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.04.2018 - 19 O 99/16
    Beim Haushaltsführungsschaden ist ein Stundensatz von 8, 00 ? für normale Haushaltstätigkeiten angemessen und ausreichend (OLG München, Urteil vom 21.03.2014, 10 U 1750/13).
  • OLG Köln, 12.12.2014 - 19 U 39/14

    Berechnung des Haushaltsführungsschadens

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.04.2018 - 19 O 99/16
    Für die Zubilligung eines Haushaltsführungsschadens ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Geschädigte den Umfang der vor dem Unfall verrichteten Haushaltstätigkeit substantiiert darlegt, insbesondere qualifizierte Angaben zur konkreten Lebenssituation, zum Zuschnitt der Familie, der Wohnung sowie zur Art und Umfang der im Einzelnen ausgeführten Haushaltstätigkeiten macht (u.a. OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014, 19 U 39/14).
  • OLG Koblenz, 13.02.2012 - 12 U 1265/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung bei

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.04.2018 - 19 O 99/16
    Der Zeitraum für die Berechnung der Nutzungsentschädigung entspricht hierbei regelmäßig dem Zeitraum, der für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung erforderlich ist (u.a. BGH NJW 2008, 915 OLG Koblenz r+s 2014, 46).
  • BGH, 19.09.1974 - III ZR 73/72

    Geltendmachung von Nutzungsausfall für die Zeit eines Krankenhausaufenthalts

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.04.2018 - 19 O 99/16
    Folglich scheidet ein Entschädigungsanspruch dann aus, wenn der Kraftfahrzeughalter infolge seiner bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu nutzen (BGH NJW 1971, 796; VersR 1975, 37; VersR 1982, 384).
  • OLG München, 27.10.2017 - 10 U 3900/16

    Anspruch auf Nutzungsausfall

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.04.2018 - 19 O 99/16
    Umgekehrt ist ein Geschädigter verpflichtet einen Nutzungsausfall möglichst kurz zu halten, beispielsweise dadurch, dass er trotz eigener Unfähigkeit zur Nutzung aufgrund Krankheit Reparaturmaßnahmen in Auftrag gibt oder eine Ersatzbeschaffung tätigt (u.a. OLG München, Endurteil vom 27.10.2017, 10 U 3900/16).
  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.04.2018 - 19 O 99/16
    Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 66, 239; 115, 364; 155, 1).
  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 62/07

    Länger Nutzungsausfall bei einem bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeug

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.04.2018 - 19 O 99/16
    Der Zeitraum für die Berechnung der Nutzungsentschädigung entspricht hierbei regelmäßig dem Zeitraum, der für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung erforderlich ist (u.a. BGH NJW 2008, 915 OLG Koblenz r+s 2014, 46).
  • BGH, 11.09.2012 - VI ZR 92/12

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein Motorrad

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.04.2018 - 19 O 99/16
    Der Gesichtspunkt, dass die Nutzung eines Motorrads im Vergleich zur Fahrt mit einem PKW ein anderes Fahrgefühl vermittelt, betrifft nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung (BGH, Beschluss vom 11.09.2012, VI ZR 92/12).
  • BGH, 28.01.1975 - VI ZR 143/73

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.04.2018 - 19 O 99/16
    Zwar steht dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs ein Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn er das Fahrzeug während der Reparaturzeit nicht selbst hätte fahren können, aber mit einem nahen Angehörigen darüber einig war, dass das Fahrzeug hm zur Verfügung stehen solle, falls er es selbst nicht nutzen könne oder wolle (BGH NJW 1975, 922), das Fahrzeug auch zu diesem Zweck angeschafft worden ist (u.a. LG Köln, Urteil vom 25.01.2005, 16 O 381/03), er das Fahrzeug dem Dritten aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte und der Dritte es in der Zeit nach dem Unfall auch tatsächlich genutzt hätte (OLG Düsseldorf MDR 2011, 1169 m.w.N.).
  • BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12

    Ausfall des Internetzugangs

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

  • OLG Karlsruhe, 08.08.2011 - 1 U 54/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Höhe der Nutzungsausfallentschädigung

  • BGH, 20.04.2004 - VI ZR 109/03

    Zur Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem

  • BGH, 20.02.2014 - VII ZR 172/13

    Zur Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

  • BGH, 18.05.2004 - VI ZR 267/03

    Geltendmachung des vollen Mehrwertsteuerbetrages bei Ersatzbeschaffung für ein

  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 120/69

    Jagdpächter - § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, Gebrauchsmöglichkeit,

  • LG Köln, 25.01.2005 - 16 O 381/03

    Ausgestaltung der Schadensregulierung eines Verkehrsunfalls zwischen einem

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 U 220/10

    Ersatz von Mietwagenkosten bei unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten;

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

  • LG München I, 05.12.2003 - 17 S 21278/02

    Nutzungsausfallersatz - Anspruch bei Totalschaden ohne Ersatzwagenbeschaffung,

  • OLG München, 10.03.2021 - 10 U 176/20

    Berechnung des fiktiven Haushaltführungsschadens

    Der vom Senat im Rahmen des eröffneten Schätzungsermessens nach § 287 ZPO regelmäßig als angemessen erachtete Stundensatz im Bereich von 8, 00 - 8, 50 EUR bewegt sich entgegen den Ausführungen der Klägerin - worauf in der Berufungserwiderung bereits zu Recht hingewiesen wurde (vgl. Seite 14 = Bl. 421 d. A.) - in einer Größenordnung, die auch aktuellen Entscheidungen anderer OLG-Bezirke entnommen werden kann (vgl. Heranziehung der 5. Stufe der Tabelle des TVöD, OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19 -Rn. 56f., juris: 7,08 bis 8, 15 EUR; Heranziehung der EG 2 des TVöD, OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2019 - 12 U 143/18 - Rn. 9, juris: 9,00 EUR; Heranziehung der EG 3 nach TVöD, OLG Brandenburg, Urteil vom 22. November 2018 - 12 U 223/17- Rn. 5, juris - unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. Oktober 2016 - 12 U 180/15 - Rn. 16, juris: 7,66 EUR - 8, 28 EUR; Schätzung nach § 287 ZPO ohne Heranziehung eines bestimmten Entgeltsystems auf 8, 00 EUR: OLG Celle, Urteil vom 08. Juli 2020 - 14 U 27/20 - Rn. 69, juris - vorgehend LG Lüneburg, 15. Januar 2020, 6 O 53/17; OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 - 14 U 154/18 - Rn. 179, juris; LG, Stuttgart, NJW-RR 2018, 1500; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2017 - 14 U 112/15- Rn. 25, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 08.04.2019 - 12 U 565/18 - Rn. 56, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Oktober 2016 - 12 U 35/16 - Rn. 71, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 01. Oktober 2020 - 9 U 87/18 - Rn. 51, 52, juris mit Ansatzpunkt "Mindestlohn"; auf 9, 00 EUR: OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2019 - I-9 U 102/18 - Rn. 34, juris; auf 10, 00 EUR: OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2014 - I-1 U 92/14 - Rn. 17, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Januar 2019 - 29 U 69/17 -Rn. 57, juris; HansOLG Hamburg, Urteil vom 8. November 2019 - 1 U 155/18 - Rn. 91, juris).
  • LG Oldenburg, 06.05.2019 - 18 S 351/18

    Nutzungsausfall - ersatzfähiger Zeitraum bei Regulierungsverzögerung

    Eine Kostenpauschale von 25,- EUR hält die Kammer dagegen mit der inzwischen ständigen Rechtsprechung vor dem Hintergrund gesunkener Telekommunikationskosten für angemessen (vgl. etwa auch OLG Bremen, Urteil vom 26.09.2018, 1 U 14/18, in juris), ebenso wie die in Rede stehende An- und Abmeldepauschale von 60,- EUR (vgl. dazu etwa LG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2018, 19 O 99/16 ; LG Bonn, Urteil vom 13.12.2016, 8 S 106/16, jeweils in juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht