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   LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 102/17   

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https://dejure.org/2017,38656
LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 102/17 (https://dejure.org/2017,38656)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.2017 - 4 S 102/17 (https://dejure.org/2017,38656)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20. September 2017 - 4 S 102/17 (https://dejure.org/2017,38656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 812 Abs 1 BGB
    Bausparvertrag: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche bei zu Unrecht von der Bausparkasse einbehaltenen Darlehensgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 102/17
    Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche bei zu Unrecht von der Bausparkasse einbehaltenen Darlehensgebühren, die in 2011 oder früher entstanden sind und erst nach Ablauf des Jahres 2014 erstmals geltend gemacht werden, sind unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (XI ZR 348/13 und 17/14 vom 28.10.2014) verjährt.

    Die gegenteilige Auffassung, die den Entscheidungen des BGH vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) zu Grunde liegt, überzeuge nicht.

    Ausgehend davon, dass, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 8.11.2016 (XI ZR 552/15) ausgeführt hat, die Erhebung einer Darlehensgebühr bei Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens, wie diejenige eines Bearbeitungsentgelts im Verbraucherkreditvertrag, eine Preisnebenabrede in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung darstellt, die der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegt und dieser nicht standhält, ist ein Rückforderungsanspruch, der in 2011 oder früher entstanden ist und erst nach Ablauf des Jahres 2014 erstmals geltend gemacht wird, verjährt, weil jedenfalls wegen der aus mehreren OLG-Entscheidungen bis zum Ende des Jahres 2011 erkennbaren Änderung der Rechtsprechung eine klageweise Geltendmachung nicht mehr unzumutbar war (vergleiche BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014, NJW 2014, 3713, Rn. 59).

    Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713, Rn. 35).

    Zu diesem Zeitpunkt gab es (noch) keine unsichere oder zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage, denn vor dem Jahr 2010 herrschte kein die Annahme einer solchen rechtfertigender ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln (BGH ZR 348/13 vom 28.10.2014, NJW 2014, 3713, Rn. 45) - erst recht nicht von Darlehensgebühren in Bausparverträgen.

  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 102/17
    Ausgehend davon, dass, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 8.11.2016 (XI ZR 552/15) ausgeführt hat, die Erhebung einer Darlehensgebühr bei Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens, wie diejenige eines Bearbeitungsentgelts im Verbraucherkreditvertrag, eine Preisnebenabrede in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung darstellt, die der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegt und dieser nicht standhält, ist ein Rückforderungsanspruch, der in 2011 oder früher entstanden ist und erst nach Ablauf des Jahres 2014 erstmals geltend gemacht wird, verjährt, weil jedenfalls wegen der aus mehreren OLG-Entscheidungen bis zum Ende des Jahres 2011 erkennbaren Änderung der Rechtsprechung eine klageweise Geltendmachung nicht mehr unzumutbar war (vergleiche BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014, NJW 2014, 3713, Rn. 59).

    Ebensowenig kommt es - jedenfalls vorliegend - darauf an, dass noch im Jahr 2015 mehrere Entscheidungen ergingen, die Darlehensgebührenklauseln in Bausparverträgen wegen der Besonderheiten des Bausparvertrages als wirksam ansahen, und erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.11.2016 ( BGH XI ZR 552/15) höchstrichterlich über die Gleichbehandlung von Darlehensgebühren und Entgeltklauseln in Verbraucherkredit- und Bausparverträgen entschieden wurde.

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 348/09

    Verbraucherkredit zur Finanzierung einer Fondseinlage: Verjährung eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 102/17
    Wollte man nämlich, wegen der Besonderheiten des Bausparens, die Rechtsprechung zu den Bearbeitungsentgeltklauseln als auf Darlehensgebühren nicht anwendbar ansehen, fehlte es in 2009 erst recht an einer den Beginn des Verjährungslaufs hemmenden Unzumutbarkeit der Klagerhebung, weil es dann keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, sondern im Gegenteil nur eine einheitliche Rechtsauffassung zur Wirksamkeit der Klauseln gab und allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung keinen Einfluss auf den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hat (BGH XI ZR 348/09 v. 7.12.2010).
  • LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15

    Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Bearbeitungsgebühr im

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 102/17
    Ob, da es speziell bezüglich der Darlehensgebühren in Bausparverträgen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nicht nur keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage gab, sondern auch keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch der vorliegend im Jahre 2009 geleisteten Darlehensgebühren bereits mit Ende des Jahres 2012 schon abgelaufen war, kann, weil nicht entscheidungserheblich, dahingestellt bleiben (so Landgericht Stuttgart, 4 S 122/15 v. 14.10.2015).
  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 102/17
    Das Amtsgericht hat seine Auffassung, wonach der geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht verjährt sei, damit begründet, dass dem Kläger eine Klageerhebung vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.5.2014 (XI ZR 170/13) zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen nicht zumutbar gewesen sei.
  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

    Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 102/17
    Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, XI ZR 160/07 vom 29.1.2008 = BGHZ 175, 161, Rn. 26).
  • BGH, 10.12.2009 - VII ZR 42/08

    Keine Sekundärhaftung bei Jahresabschlussprüfung

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 102/17
    Als indes diese Rechtsprechung zunehmend in Frage gestellt wurde, nicht nur durch die Veröffentlichung eines die Unwirksamkeit dieser Entgeltklauseln postulierenden Aufsatzes (Nobbe, WM 2010, 185ff), sondern auch durch eine zunehmende Anzahl von OLG-Entscheidungen zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011, und deshalb eine Abkehr auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung von ihrer früher vertretenen Auffassung nicht unerwartbar war, entfiel die Unzumutbarkeit einer klageweisen Rückforderung.
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