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   LG Stuttgart, 22.03.2018 - 19 T 26/18   

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https://dejure.org/2018,7092
LG Stuttgart, 22.03.2018 - 19 T 26/18 (https://dejure.org/2018,7092)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2018 - 19 T 26/18 (https://dejure.org/2018,7092)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22. März 2018 - 19 T 26/18 (https://dejure.org/2018,7092)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 766 Abs 1 ZPO, § 793 ZPO, § 802f ZPO
    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge: Rechtsbehelf gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft; Rechtsweg für die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.03.2018 - 19 T 26/18
    Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 54).

    Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15 Abs. 3 LVwVfG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15; Beschluss vom 21.10.2015, I ZB 6/15).

    Für die Festsetzung rückständigen Rundfunkbeiträge des Schuldners ist mithin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde anzusehen (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 32; NJW-RR 2016, 378 Rn. 20).

  • BGH, 27.04.2017 - I ZB 91/16

    Zwangsvollstreckung in Baden-Württemberg wegen rückständiger Rundfunkbeiträge:

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.03.2018 - 19 T 26/18
    Zunächst ist festzustellen, dass die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten ist und nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein kann (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008, 1 BvR 829/06; BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16 BVerwG Urteil vom 18.03.2016, 6 C 7/15).

    Bescheide sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16).

    Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner der Verwaltungsrechtsweg offen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016, 2 S 1203/16, Entscheidungsumdruck unter I und II 1; BGH Urteil vom 27.04.2017, I ZB 91/16).

  • LG Stuttgart, 31.08.2016 - 10 T 348/16

    Zwangsvollstreckung: Rechtsweg zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.03.2018 - 19 T 26/18
    Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. u.a. Landgericht Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16).

    Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (Landgericht Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16).

  • BGH, 13.08.2009 - I ZB 91/08

    Zulässigkeit einer Erinnerung nach § 766 Zivilprozessordnung ( ZPO ) aufgrund

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.03.2018 - 19 T 26/18
    Einwendungen aus einem materiellen Recht des Schuldners können mit dem Rechtsbehelf nicht geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW-RR 2010, 281).
  • BVerfG, 30.01.2008 - 1 BvR 829/06

    Rundfunkgebührenpflichtigkeit von Computern

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.03.2018 - 19 T 26/18
    Zunächst ist festzustellen, dass die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten ist und nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein kann (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008, 1 BvR 829/06; BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16 BVerwG Urteil vom 18.03.2016, 6 C 7/15).
  • BGH, 21.10.2015 - I ZB 6/15

    Rundfunkbeitragsrechtliches Vollstreckungsverfahren in Baden-Württemberg: Partei

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.03.2018 - 19 T 26/18
    Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15 Abs. 3 LVwVfG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15; Beschluss vom 21.10.2015, I ZB 6/15).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.03.2018 - 19 T 26/18
    Dabei ist trotz der Formstrenge, die in der Zwangsvollstreckung herrscht, eine kleinliche Handhabung nicht angebracht, es genügt, wenn durch eine Auslegung anhand des Vollstreckungsersuchens ohne weiteres festgestellt werden kann, wer Partei des Vollstreckungsverfahrens ist (vgl. BGH NJW 2004, 506 zu § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO).
  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 7.15

    Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.03.2018 - 19 T 26/18
    Zunächst ist festzustellen, dass die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten ist und nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein kann (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008, 1 BvR 829/06; BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16 BVerwG Urteil vom 18.03.2016, 6 C 7/15).
  • BGH, 08.10.2015 - VII ZB 11/15

    Zwangsvollstreckung aus Rundfunkgebührenbescheiden in Baden-Württemberg:

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.03.2018 - 19 T 26/18
    Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15 Abs. 3 LVwVfG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15; Beschluss vom 21.10.2015, I ZB 6/15).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 58/15

    Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung: Schadenersatz gegen Abtretung

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.03.2018 - 19 T 26/18
    Ein Schuldner kann sich mittels der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO somit gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft richten (vgl. BGH NJW 2016, 3455).
  • LG Tübingen, 16.06.2020 - 5 T 122/20

    Zustellung des Festsetzungsbescheides als Vollstreckungsvoraussetzung

    Beide Entscheidungen hätten also zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurft, zumal auch praktisch alle gleichrangigen Gerichte im Bundesgebiet die maßgebliche Rechtsfrage bei stets gleich liegenden Lebenssachverhalten dem Bundesgerichtshof folgend entscheiden (vgl. z. B. LG Stuttgart, Beschluss vom 22.3.2018 - 19 T 26/18 -, BeckRS 2018, 35321; im Übrigen seit den vom Amtsgericht zitierten BGH-Entscheidungen auch ständige Rechtsprechung der anderen Einzelrichter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen).
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