Rechtsprechung
LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 299/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Urheberrecht: Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zahlung einer Gerätevergütung für Vervielfältigungsgeräte wie z.B. Fotokopierer als Multifunktionsgeräte; Erfolgen einer Bezifferung für die Höhe der Gerätevergütung nach Auskunftserteilung; Vorrangigkeit einer Stufenklage vor einer Feststellungsklage; Vergütungen für ...
- IRIS Merlin (Kurzinformation)
Urteile zur urheberrechtlichen Geräteabgabe
- beck.de (Leitsatz)
Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte
Verfahrensgang
- LG Stuttgart - 17 O 299/05
- LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 299/04
- OLG Stuttgart, 06.07.2005 - 4 U 19/05
- BGH, 30.01.2008 - I ZR 131/05
- BGH, 29.09.2008 - I ZR 131/05
- BVerfG, 04.06.2009 - 1 BvR 2163/08
Papierfundstellen
- MMR 2005, 260
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 30.01.2008 - I ZR 131/05
Multifunktionsgeräte
Das Landgericht hat die Zahlungsanträge abgewiesen und dem Feststellungsantrag nur im Umfang des Anerkenntnisses stattgegeben (LG Stuttgart MMR 2005, 260 = CR 2005, 374). - OLG Stuttgart, 06.07.2005 - 4 U 19/05
Geräteabgabe für Multifunktionsgeräte
auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2004- AZ: 17 O 299/04 -.c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin für jedes des von ihr gemäß Ziff. 2 des Tenors des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2004 (AZ: 17 O 299/04) in Verkehr gebrachte Exemplar der Gerätetypen gem. Ziff. 2 des Tenors besagten Urteils ausgenommen Gerätetyp ... (Upgrade Kit) einen Betrag gemäß Anlage II zu § 54 d Abs. 1 Urheberrechtsgesetz in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräußerung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung abzüglich eines gegebenenfalls von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.06.2001, spätestens aber seit 1. April des dem jeweiligen Kalenderjahr, in dem die jeweiligen Geräte in Verkehr gebracht wurden, folgenden Jahres zu bezahlen hat.
Mit Urteil vom 22.12.2004 Az.: 17 O 299/04 hat das Landgericht dem Auskunftsbegehren und dem Zahlungsantrag bezüglich der Geräte (1) - (19) stattgegeben bezüglich der Geräte (20) + (21) den Zahlungsantrag aber abgewiesen.
Das Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil des LG Stuttgart vom 22.12.2004 (Az. 17 O 299/04) wird aufgehoben, soweit darin die Klage abgewiesen und soweit der Klägerin ein Teil der Kosten auferlegt worden ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin für jedes von ihr gem. Ziff. 2 des Tenors des Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil des LG Stuttgart vom 22.12.2004 (Az. 17 O 299/04) in Verkehr gebrachte Exemplar der Gerätetypen gem. Ziff. 2 des Tenors besagten Urteils einen Betrag gem. Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt es Imports, der Veräußerung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung abzüglich eines ggf. von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages zzgl.
Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, nach erteilter Auskunft gem. Ziffer 2 des Tenors des Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteils des LG Stuttgart vom 22.12.2004 (Az. 17 O 299/04) an die Klägerin für jedes in Verkehr gebrachte Exemplar der Gerätetypen gem. Ziff. 2 des Tenors besagten Urteils einen Betrag gem. Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräußerung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung abzüglich eines ggf. von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages zzgl.
- LG Stuttgart, 26.07.2007 - 17 O 554/05 In einem vorhergehenden Verfahren vor der erkennenden Kammer (17 O 299/04), das zur Zeit beim Bundesgerichtshof anhängig ist, hatte die Klägerin bereits solche Ansprüche geltend gemacht, allerdings in der Höhe beschränkt auf 1, 5% des Herstellerabgabepreises sowie auf den Zeitraum bis einschließlich 2001.