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   LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18   

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LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18 (https://dejure.org/2020,1411)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2020 - 30 O 5/18 (https://dejure.org/2020,1411)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 30 O 5/18 (https://dejure.org/2020,1411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 101 AEUV, § 823 Abs 2 BGB, § 33 Abs 1 GWB 2005, § 33 Abs 3 GWB 2005, § 87 GWB
    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission festgestellten sog. Lkw-Kartells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Klage auf Schadensersatz aufgrund des von der Europäischen Kommission mit Beschluss vom 19. Juli 2016 in Sachen AT 39824-Trucks festgestellten sog. Lkw-Kartells

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18
    Mitkartelltäter haften wegen der diese insofern treffenden Gesamtschuld auch für die Beschaffungsvorgänge bei einem Mitkartelltäter bzw. Beschaffungen das Kartellgut selbiger betreffend (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 80), mithin hier die Beklagte - grundsätzlich - auch hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge, die den Erwerb eines Lkw der Streithelfer betreffen (vgl. Anlage SR 24 iE), wobei die Klägerin bzgl. aller dieser Beschaffungsvorgänge mit ihrer jeweiligen Klage aus unterschiedlichen Gründen zuletzt nicht durchdringt (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen).

    Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn die Klagepartei (oder d. Zedent) das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer, einem Drittem, erworben hat (Erwerb auf nachgelagerter (etwa 2.) Marktstufe), vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO - ORWI; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl.

    Letzteres bestimmt allein die Frage, inwiefern von einer kartellbedingten Preisüberwälzung ausgegangen werden kann, nicht jedoch die Frage nach der sachlichen Kartellbetroffenheit des Beschaffungsvorgangs oder die zu bejahende Frage, ob auch einem mittelbaren Erwerber eines (ansonsten) kartellbetroffenen Produkts ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen kann (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 16 ff. - ORWI; Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, aaO Rn. 83 f.).

    Jedoch spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten keine Vermutung - schon gar nicht ein Anscheinsbeweis - dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist (zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 44 ff).

    Bei diesem sog. "Passing-on"-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI).

    Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 59 - ORWI).

    Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn.63 - ORWI).

    Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 73 f. - ORWI).

    Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 56 - ORWI).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 201; 30 O 311/17, juris Rn. 181; jeweils mwN).

    Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Einkaufspreis im betriebswirtschaftlichen Ablauf lediglich ein Kostenfaktor ist, der grundsätzlich in den Verkaufspreis eingeht und so an die nächste Abnehmerstufe weitergewälzt wird, existiert angesichts der vom Bundesgerichtshof in der "ORWI"-Entscheidung hervorgehobenen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den einzelnen Märkten nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 44 f., 59 - ORWI).

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 88/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18
    Die Anspruchsgrundlagen für die klägerseits geltend gemachten Schadensersatzbegehren ergeben sich, abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des in Frage stehenden Beschaffungsvorgangs, aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) bzw. § 33 Satz 1 iVm § 1 GWB 1998 bzw. § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 (zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 32 ff.).

    Wie die Kammer ebenfalls bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet hat, besteht bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung fallen, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 53 ff. mwN).

    Hierbei handelt es sich augenfällig lediglich um Optionen und Sonderausstattungen, die nach den ausdrücklichen Feststellungen der Kommission ebenfalls Gegenstand des Informationsaustausches gewesen sind (vgl. hierzu bereits Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 78).

    Da die betreffenden Rechnungspositionen von der Beklagten in den vorgelegten Rechnungen und Unterlagen zwar gesondert ausgewiesen, aber dort nicht selbständig bepreist wurden, trifft diese aufgrund der Angebots-/Rechnungsgestaltung diesbezüglich eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe der in Abzug zu bringenden Kosten (siehe bereits Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 64).

    Wie die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat, gelten diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zeitlich, räumlich und sachlich erfasster Erwerbsvorgänge (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, juris Rn. 53 ff., 61 - Schienenkartell; EuGH, Urteile vom 19. März 2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - DoleFoods; vom 4. Juni 2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17, juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59) dabei auch ohne weiteres für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellte komplexe, vielgestaltige und über einen langen Zeitraum andauernde Zuwiderhandlung geprägt war (statt vieler etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 66 ff (69) und vom 19. Dezember 2019 - 30 O 89/18, juris Rn. 40 ff).

    Nicht notwendig ist dagegen - vielmehr widerspricht es dem Effektivitätsgrundsatz -, wenn verlangt wird, der wegen kartellrechtswidrigen Handelns Schadensersatz begehrende Kläger müsse konkret darlegen und beweisen, inwiefern die (jeweilige) Zuwiderhandlung auf das konkret in Frage stehende Geschäft Einfluss gehabt hätte (siehe etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 84; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO; a.A. wohl LG Mannheim, Urteil vom 24. April 2019 - 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 37 ff.).

    Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge stehen ebensowenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, dem vor allem von der Beklagten zu 1 eingewandten sogenannten Gestaltungsspielraum von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren ("total costs of ownership"), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt sowie der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte entgegen (ausführlich hierzu unter anderem Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 72-83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 129-141).

    Die Kammer hat bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung dabei ohne weiteres auch für ein Kartell gelten, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. statt vieler etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 90 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155, 160 f.).

    Mit den vielfältigen, von den Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 91-108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 149-166; jeweils mwN).

    Mit dieser Frage hat sich die Kammer ebenfalls bereits ausführlich in zahlreichen Entscheidungen befasst, auf welche wiederum Bezug genommen wird (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 119-128; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.).

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17

    Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18
    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert und dargelegt hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122).

    Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen in gleichgelagerten Fällen im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen "bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise" (zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. zudem etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine "komplexe Zuwiderhandlung", innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist (vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 89-91) und "mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben" (Kommissionsentscheidung Rn. 68).

    Soweit die Beklagte einwendet, es fehle die sachliche Kartellbetroffenheit bei Sonder- bzw. Spezialfahrzeugen, wie es hier bei den sog. CTT-Fahrzeuge der Fall sei, folgt dem die Kammer nicht, wie in gleichgelagerten Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet wurde, weshalb zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Entscheidungen Bezug genommen wird (siehe Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17, aaO Rn. 102 und vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 116; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    Wie die Kammer bereits entschieden hat, handelt es sich dabei, anders als etwa beim Prüfbuch der Fall, nicht um eine "von den Adressatinnen des Beschlusses verkaufte Ware oder Dienstleistung", sondern um amtliche Urkunden, die notwendig für den Betrieb jedes Fahrzeugs und integraler Bestandteil der Zulassung desselben sind (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 121).

    Nr. 9, 13-19, 39, 40 und 46-49. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, Rn. 31 ff) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei (oder d. Zedent) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat (Erwerb auf der sog. 1. Marktstufe).

    Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge stehen ebensowenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, dem vor allem von der Beklagten zu 1 eingewandten sogenannten Gestaltungsspielraum von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren ("total costs of ownership"), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt sowie der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte entgegen (ausführlich hierzu unter anderem Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 72-83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 129-141).

    Mit den vielfältigen, von den Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 91-108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 149-166; jeweils mwN).

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 150 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, juris Rn. 45 ff) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

    Denn ein solches Gutachten setzt insoweit die von der Klägerin aber zuvor hinreichend darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende - Annahme voraus, dass eine Preisüberhöhung auf die kartellbedingte Überwälzung des Kartellpreises zurückzuführen wäre (vgl. in diesem Sinne auch bereits Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 114, 206).

  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18

    LKW-Kartell - LKW-Kartellrechtsverfahren: Darlegungs- und Beweislast des

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18
    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert und dargelegt hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122).

    Ferner wird in der Kommissionsentscheidung ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (siehe Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131 und vom 23.12.2019 - 30 O 132/18, juris Rn. 27 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    Soweit die Beklagte einwendet, es fehle die sachliche Kartellbetroffenheit bei Sonder- bzw. Spezialfahrzeugen, wie es hier bei den sog. CTT-Fahrzeuge der Fall sei, folgt dem die Kammer nicht, wie in gleichgelagerten Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet wurde, weshalb zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Entscheidungen Bezug genommen wird (siehe Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17, aaO Rn. 102 und vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 116; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung - was nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission indes nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch" über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise erschöpft hätte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.).

    Die Kammer hat bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung dabei ohne weiteres auch für ein Kartell gelten, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. statt vieler etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 90 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155, 160 f.).

    Mit dieser Frage hat sich die Kammer ebenfalls bereits ausführlich in zahlreichen Entscheidungen befasst, auf welche wiederum Bezug genommen wird (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 119-128; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung begann mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201; ausführlich zum Meinungsstreit auch die bisherigen Kammerentscheidungen, etwa 30 O 30/18 vom 25. Juli 2019, juris Rn. 152 ff).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt bei den Erwerbsvorgängen herrührend aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 etwas über 11 Monate der ursprünglichen Frist (noch) nicht aufgebraucht waren.

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 30/18

    Schadensersatz bei LkW-Kartell und Kartellbefangenheit

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18
    Zwar ist der Klägerin darin Recht zu geben, dass allein der Umstand, dass es sich bei einem Beschaffungsvorgang um einen sog. mittelbaren Erwerb handelt, nichts an der sachlichen Kartellbetroffenheit als solchen ändert, jedenfalls soweit das in Frage stehende Fahrzeug im Übrigen vom in der Kommissionsentscheidung festgestellten sachlichen Anwendungsbereich erfasst ist und es zumindest auf der ersten Marktstufe direkt von einem Kartellanten erworben wurde (vgl. hierzu ausführlich bereits die Kammerurteile vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, aaO Rn. 84, vom 19. Dezember 2019 - 30 O 89/18, juris Rn. 35 ff und vom 9. Januar 2020 - 30 O 120/18, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

    Nr. 9, 13-19, 39, 40 und 46-49. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, Rn. 31 ff) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei (oder d. Zedent) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat (Erwerb auf der sog. 1. Marktstufe).

    Letzteres bestimmt allein die Frage, inwiefern von einer kartellbedingten Preisüberwälzung ausgegangen werden kann, nicht jedoch die Frage nach der sachlichen Kartellbetroffenheit des Beschaffungsvorgangs oder die zu bejahende Frage, ob auch einem mittelbaren Erwerber eines (ansonsten) kartellbetroffenen Produkts ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen kann (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 16 ff. - ORWI; Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, aaO Rn. 83 f.).

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 150 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, juris Rn. 45 ff) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

    Ein auf das kartellrechtswidrige Verhalten zurückzuführender Schaden auf einer nachgelagerten Marktstufe setzt jedoch zusätzlich die Feststellung voraus, dass eine (kartellbedingt) auf 1. Marktstufe entstandene Preisüberhöhung wiederum kartellbedingt - zumindest teilweise - auf die betreffende nachfolgende Marktstufe überwälzt beziehungsweise weitergewälzt wurde, mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht (vgl. Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, aaO Rn. 123).

    Dass es sich beim Gebrauchtwagenmarkt ohnehin um einen völlig anderen Markt handelt, stellt selbst die Beklagte aber nicht in Abrede (siehe zum Ganzen bereits etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 150).

    Die Hemmung begann mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201; ausführlich zum Meinungsstreit auch die bisherigen Kammerentscheidungen, etwa 30 O 30/18 vom 25. Juli 2019, juris Rn. 152 ff).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18
    Damit geht einher, dass bereits bei Erlass eines Grundurteils oder - wie hier - eines Feststellungsurteils die Überzeugung des Gerichts notwendig ist, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599 unter II 1; ausdrücklich in Bezug genommen von BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 38 - Schienenkartell).

    Wie die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat, gelten diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zeitlich, räumlich und sachlich erfasster Erwerbsvorgänge (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, juris Rn. 53 ff., 61 - Schienenkartell; EuGH, Urteile vom 19. März 2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - DoleFoods; vom 4. Juni 2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17, juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59) dabei auch ohne weiteres für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellte komplexe, vielgestaltige und über einen langen Zeitraum andauernde Zuwiderhandlung geprägt war (statt vieler etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 66 ff (69) und vom 19. Dezember 2019 - 30 O 89/18, juris Rn. 40 ff).

    Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 52 - Schienenkartell).

    Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Streits über den Anspruch dem Grunde nach die Notwendigkeit einer Überzeugung des Gerichts, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599 unter II 1; ausdrücklich in Bezug genommen von BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 38 - Schienenkartell).

    Dafür, dass die Klägerin als Abnehmer von in der Kommissionsentscheidung beschriebenen Produkten einen Schaden erlitten hat, streitet wiederum eine tatsächliche Vermutung die gleichermaßen auf den oben dargestellten Erwägungen beruht, wonach nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung besteht, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II).

    Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO - Schienenkartell).

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18
    Wie die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat, gelten diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zeitlich, räumlich und sachlich erfasster Erwerbsvorgänge (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, juris Rn. 53 ff., 61 - Schienenkartell; EuGH, Urteile vom 19. März 2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - DoleFoods; vom 4. Juni 2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17, juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59) dabei auch ohne weiteres für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellte komplexe, vielgestaltige und über einen langen Zeitraum andauernde Zuwiderhandlung geprägt war (statt vieler etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 66 ff (69) und vom 19. Dezember 2019 - 30 O 89/18, juris Rn. 40 ff).

    Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 55; vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2019, VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 117).

    Im Ausgangspunkt kann der von der Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO).

    Dementsprechend steht die Erhebung des "Passing-on-Einwandes" dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs - ausnahmsweise - nur dann entgegen, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO).

    Von einer bereits auf erste Sicht feststehenden vollständigen Schadensweitergabe kann schon nicht die Rede sein, wenn bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142).

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Auszug aus LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18
    Ferner wird in der Kommissionsentscheidung ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (siehe Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131 und vom 23.12.2019 - 30 O 132/18, juris Rn. 27 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise einen gewissen Anlauf in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Eine allgemeingültige Legaldefinition des Begriffs "trucks" bzw. "Lastkraftwagens", wie in Rn. 5 als "Kartellgut" festgestellt, existiert (für das gesamte Europarecht) nicht (vgl. hierzu bereits Kammerurteil vom 28. Februar 2019, etwa 30 O 47/17, juris Rn. 136).

    In welcher Höhe unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallende Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 117; 30 O 47/17, juris Rn. 143).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 201; 30 O 311/17, juris Rn. 181; jeweils mwN).

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells für den

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18
    Ihr notwendiges Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass sich angesichts der lange zurückliegenden Sachverhalte die Frage der Verjährung stellt und es in diesem Zusammenhang höchstrichterlich ungeklärte Fragen gab und gibt (vgl. hierzu bereits ausführlich Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17, juris Rn. 31; vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 34; Kammerbeschluss vom 14. März 2019 - 30 O 234/17, juris Rn. 9).

    Nr. 9, 13-19, 39, 40 und 46-49. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, Rn. 31 ff) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei (oder d. Zedent) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat (Erwerb auf der sog. 1. Marktstufe).

    Dementsprechend begehrt ein vermeintlich Kartellgeschädigter auch dann Schadensersatz infolge kartellbedingt überhöhter Preise aufgrund eines sog. mittelbaren Erwerbs, wenn er den in Frage stehenden Lkw gemäß seinem eigenen Vortrag zwar zunächst auf 1. Marktstufe von einem Kartelltäter erworben (oder zumindest mit diesem zunächst die Preisverhandlungen geführt) hat, jedoch ein Dritter sodann in diesen Vertrag (oder dieses Verhandlungsergebnis) eingetreten ist, um das Fahrzeug sodann dem vermeintlich Kartellgeschädigten aufgrund eines Leasingvertrages oder eines Mietkaufs o.a. (so nach den klägerischen Behauptungen bei lfd. Nr. 13-19, 21-29 und 55-70 der Fall) zu überlassen (vgl. hierzu etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 153; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 95; vom 19. Dezember 2019 - 30 O 89/18, Rn. 37).

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 150 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, juris Rn. 45 ff) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18
    Insoweit genügt die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, NJW 2018, 2479 Rn. 34 mwN - Grauzementkartell II).

    Denn jedenfalls nach dem mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eingeführten § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt § 33b GWB 2017) der auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung findet, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 56/16, aaO Rn. 31 - Grauzementkartell II) - sind die innerstaatlichen Gerichte in sogenannten Follow-On-Klagen an die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 AEUV in einer bestandskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 12 ff. - Lottoblock II).

    Dafür, dass die Klägerin als Abnehmer von in der Kommissionsentscheidung beschriebenen Produkten einen Schaden erlitten hat, streitet wiederum eine tatsächliche Vermutung die gleichermaßen auf den oben dargestellten Erwägungen beruht, wonach nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung besteht, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II).

    Ausgehend von dieser Vermutung kommt die Kammer auch vorliegend zu dem Schluss, dass es nach dem Streitstand zumindest wahrscheinlich bzw. die nicht entfernt liegende Möglichkeit gegeben ist, dass bezogen auf die tenorierten Erwerbsvorgänge ein Kartellschadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 34, Grauzementkartell II; vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 12/09, ZfBR 2012, 237, 238; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 144/03, NZBau 2005, 396, 397; vom 24. April 2014 - VII ZR 164/13, BGHZ 201, 32, Rn. 27; jeweils mwN).

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 89/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Tatsächliche

  • BGH, 24.04.2014 - VII ZR 164/13

    Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

  • LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 43/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2019 - 6 U 126/17

    Maschinengeschirrspülmittelkartell - Kartellschadensersatz für eine

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 311/17
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf

  • LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 39/17

    Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Bindungswirkungen der

  • LG Stuttgart, 14.03.2019 - 30 O 234/17

    LKW-Kartell, Aussetzung des Verfahrens - Schadensersatzklage eines Betroffenen

  • BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90

    Schadensersatzpflicht einer Bauherrengemeinschaft gegenüber dem Treuhänder

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2019 - U (Kart) 15/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • LG Hannover, 16.04.2018 - 18 O 23/17
  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • LG Mannheim, 24.04.2019 - 14 O 117/18
  • LG Stuttgart, 09.01.2020 - 30 O 120/18

    Haftung eines Automobilkonzerns für eine Beteiligung am Lkw-Kartell

  • LG Hannover, 16.09.2019 - 18 O 20/17
  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 144/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Erlass bei ungeklärten Gegenforderungen

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18

    Anspruch auf Kartellschadensersatz

  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 12/09

    Verfahrensfehlerhaftes Zwischenurteil: Teilgrundurteil über einen

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • BGH, 19.02.2015 - III ZR 90/14

    Schadensersatzprozess nach fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Einwand eines

  • OLG München, 03.07.2018 - 19 U 742/18

    Wirksam zustande gekommener Kaufvertrag über einen noch nicht konfigurierten

  • EuG, 12.07.2019 - T-763/15

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des

  • LG Stuttgart, 23.12.2019 - 30 O 132/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Bindungswirkung der

  • LG München I, 19.02.2021 - 37 O 10526/17

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"

    Der gezahlte Preis ist zudem die entscheidende Bezugsgröße zur Ermittlung des Kartellschadens, also der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem kontrafaktischen Preis (LG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2020, 30 O 5/18, juris, Rn. 45).
  • LG Stuttgart, 30.01.2020 - 30 O 9/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

    Dieser ist auch nicht einfach schätzbar (Näheres hierzu etwa im Kammerurteil vom 23.01.2020 - 30 O 5/18, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
  • LG Stuttgart, 31.03.2022 - 30 O 303/17

    Ansprüche eine Möbelhandelsunternehmens auf Schadensersatz wegen eines von der

    aa)Nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff.; vom 12. Dezember 2019 - 30 O 27/17, juris Rn. 77 ff.; vom 19. Dezember 2019 - 30 O 8/18, juris Rn. 35 ff.; vom 9. Januar 2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 40 ff.; vom 23. Januar 2020 - 30 O 5/18, juris Rn. 66; vom 5. März 2020 - 30 O 261/17, juris Rn. 37; jeweils mwN) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.

    a) Die Klägerin stellt bzgl. einzelner Umsatzgeschäfte zur Darlegung des Kartellschadens bei der "Schadensbasis" auf einen Schätzpreis ab (Bl. 300 ff, Bd. V = S. 102 d. SS vom 16.05.2019) und kommt damit ihrer originären Darlegungslast nicht zureichend nach (vgl. hierzu die Kammer ausführlich in Sachen 30 O 5/18, Urteil vom 23. Januar 2020, juris Rn. 42 ff; 30 O 9/18, Urteil vom 30. Januar 2020, juris Rn. 40 f).

  • LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17

    Schadenersatz aufgrund des von der Europäischen Kommission festgestellten sog.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff.; vom 12. Dezember 2019 - 30 O 27/17, juris Rn. 77 ff.; vom 19. Dezember 2019 - 30 O 8/18, juris Rn. 35 ff.; vom 9. Januar 2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 40 ff.; vom 23. Januar 2020 - 30 O 5/18, juris Rn. 66; vom 5. März 2020 - 30 O 261/17, juris Rn. 37; jeweils mwN) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.
  • LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 122/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs aufgrund des sog. Lkw-Kartells

    Nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff.; vom 12. Dezember 2019 - 30 O 27/17, juris Rn. 77 ff.; vom 19. Dezember 2019 - 30 O 8/18, juris Rn. 35 ff.; vom 19. Dezember 2019 - 30 O 89/18, juris Rn. 36 ff.; vom 9. Januar 2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 40 ff.; vom 23. Januar 2020 - 30 O 5/18, juris Rn. 66; vom 5. März 2020 - 30 O 261/17, juris Rn. 37; jeweils mwN) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.
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