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   LG Stuttgart, 23.10.2017 - 19 S 38/17   

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https://dejure.org/2017,52524
LG Stuttgart, 23.10.2017 - 19 S 38/17 (https://dejure.org/2017,52524)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.10.2017 - 19 S 38/17 (https://dejure.org/2017,52524)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Oktober 2017 - 19 S 38/17 (https://dejure.org/2017,52524)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 Abs 4 S 1 WoEigG, § 26 WoEigG, § 46 WoEigG, § 626 Abs 2 BGB
    Wohnungseigentumssache: Vergütungsanspruch eines ehemaligen Verwalters nach außerordentlicher Kündigung des erst nach der Bestellung geschlossenen Verwaltervertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 114/14

    Wohnungseigentümerbeschluss: Verwalterbestellung ohne Regelung der Eckdaten eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.10.2017 - 19 S 38/17
    Die Bestellung des Verwalters als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft ist hierbei vom schuldrechtlichen Verwaltervertrag zu unterscheiden, da es sich um verschiedene Rechtsakte, die lediglich inhaltlich verknüpft sind, handelt (BGH, Urteil vom 27.02.2015, V ZR 114/14; Urteil vom 22.06.2012, V ZR 190/11).

    Dennoch entspricht die Bestellung eines Verwalters grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden, wovon nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden kann (BGH, Urteil vom 27.02.2015, V ZR 114/14), wobei es unschädlich ist, wenn beide Beschlüsse in derselben Eigentümerversammlung getrennt erörtert und gefasst werden (BGH, Urteil vom 22. Juni 2012, V ZR 190/11).

  • BGH, 22.06.2012 - V ZR 190/11

    Wohnungseigentumsverwaltung: Beurteilungsspielraum der Wohnungseigentümer und

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.10.2017 - 19 S 38/17
    Die Bestellung des Verwalters als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft ist hierbei vom schuldrechtlichen Verwaltervertrag zu unterscheiden, da es sich um verschiedene Rechtsakte, die lediglich inhaltlich verknüpft sind, handelt (BGH, Urteil vom 27.02.2015, V ZR 114/14; Urteil vom 22.06.2012, V ZR 190/11).

    Dennoch entspricht die Bestellung eines Verwalters grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden, wovon nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden kann (BGH, Urteil vom 27.02.2015, V ZR 114/14), wobei es unschädlich ist, wenn beide Beschlüsse in derselben Eigentümerversammlung getrennt erörtert und gefasst werden (BGH, Urteil vom 22. Juni 2012, V ZR 190/11).

  • BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 3/99

    Abberufung des Verwalters

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.10.2017 - 19 S 38/17
    Für die Beurteilung, ob ein solcher vorliegt, gelten die für die sofortige Abberufung des Verwalters entwickelten Grundsätze (BGH, ZMR 2002, 766 OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2003, 4 W 64/03; BayObLG München, NJW-RR 1999, 1390).

    Darüber hinaus ist ein Eigentümerbeschluss über die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags regelmäßig dahin auszulegen, dass damit auch der Verwalter abberufen wird (BayObLG NJW-RR 1999, 1390).

  • BayObLG, 17.01.2000 - 2Z BR 120/99

    Abberufung des Hausverwalters durch die Wohnungseigentümer

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.10.2017 - 19 S 38/17
    Die Abberufung oder Kündigung muss unverzüglich, d.h. innerhalb angemessener Frist erfolgen (BayObLG NJW-RR 2000, 676).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass die Eigentümer nach Kenntniserlangung von den für die Abberufung oder Kündigung maßgebenden Tatsachen die Möglichkeit haben müssen eine Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung über die Abberufung oder Kündigung einzuberufen (BayObLG NJW-RR 2000, 676), weshalb die Zweiwochenfrist des § 626 II BGB nicht anwendbar ist.

  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.10.2017 - 19 S 38/17
    Für die Beurteilung, ob ein solcher vorliegt, gelten die für die sofortige Abberufung des Verwalters entwickelten Grundsätze (BGH, ZMR 2002, 766 OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2003, 4 W 64/03; BayObLG München, NJW-RR 1999, 1390).
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.10.2017 - 19 S 38/17
    Die Fristversäumung führt zur Abweisung der Klage als unbegründet, da es sich bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG um Ausschlussfristen des materiellen Rechts handelt (BGH NJW 2009, 999).
  • BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 29/99

    Niederlegung des Verwalteramts und Kündigung des Verwaltervertrags durch den

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.10.2017 - 19 S 38/17
    Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob in der Amtsniederlegung des Berufungsklägers am 20.09.2016 auch eine außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags beinhaltet ist (so BayObLG, Urteil vom 29.09.1999, 2Z BR 29/99), da das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien spätestens durch das Schreiben vom 18.10.2016 wirksam beendet wurde.
  • BGH, 22.07.2011 - V ZR 245/09

    Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft für eine

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.10.2017 - 19 S 38/17
    Die Nichtigkeit eines Beschlusses wirkt grundsätzlich für und gegen alle und bedarf keiner Geltendmachung und ist im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2011, 1383).
  • OLG Celle, 25.06.2003 - 4 W 64/03

    Zustimmung der Wohnungseigentümer zur außerordentlichen Kündigung des

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.10.2017 - 19 S 38/17
    Für die Beurteilung, ob ein solcher vorliegt, gelten die für die sofortige Abberufung des Verwalters entwickelten Grundsätze (BGH, ZMR 2002, 766 OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2003, 4 W 64/03; BayObLG München, NJW-RR 1999, 1390).
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