Rechtsprechung
LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- archive.org
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zum Schadensersatz der Porsche SE wegen verspäteter Information über den Dieselskandal und dessen finanzielle Folgen durch VW
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Genuine Pflicht der Holdinggesellschaft zur Ad-hoc-Veröffentlichung von Insiderinformationen in konzerndimensionalen Sachverhalten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- landgericht-stuttgart.de (Pressemitteilung)
Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren
- lto.de (Kurzinformation)
Publizitätspflichten im Dieselskandal: Porsche muss Investoren Schadensersatz leisten
- rabüro.de (Pressemitteilung)
Zur Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten im Zusammenhang mit dem Abgasskandal
- versr.de (Kurzinformation)
Urteil zur Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE
- zbb-online.com (Leitsatz)
Genuine Pflicht der Holdinggesellschaft zur Ad-hoc-Veröffentlichung von Insiderinformationen in konzerndimensionalen Sachverhalten
- beck.de (Pressebericht)
Millionenurteil gegen Porsche - Richter übt harsche Kritik an Oberlandesgericht
- stuttgarter-zeitung.de (Pressebericht, 25.10.2018)
Urteil gegen Porsche SE: Erster Erfolg für Investoren im Dieselskandal
- juve.de (Kurzinformation)
Diesel-Skandal: Porsche muss rund 47 Millionen Schadensersatz an Aktionäre zahlen
- handelsblatt.com (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.06.2018)
Milliardenprozess: Fall Volkswagen - Ein Richter will die Wahrheit ans Licht bringen
- juve.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.09.2018)
Dieselgate: Anlegerklagen gegen Porsche stocken
Besprechungen u.ä.
- lss-partner.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Klagen gegen Porsche wegen Dieselaffäre
Verfahrensgang
- LG Stuttgart - 14 O 152/17
- LG Stuttgart - 14 O 157/17
- LG Stuttgart - 22 O 288/16
- LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17
- OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17
- LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
- LG Stuttgart, 05.06.2018 - 22 AR 2/17
- OLG Stuttgart, 05.07.2018 - 20 Kap 2/17
- LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
- OLG Stuttgart, 09.01.2019 - 7 W 34/18
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 KAP 2/17
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17
- OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18
- BGH, 16.06.2020 - II ZB 10/19
- OLG Stuttgart, 22.10.2020 - 20 Kap 2/17
- BGH, 27.10.2020 - II ZB 31/19
- OLG Stuttgart, 29.06.2022 - 20 Kap 2/17
- OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
- OLG Stuttgart - 1 U 204/18 (anhängig)
Papierfundstellen
- WM 2019, 463
Wird zitiert von ... (10)
- LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17
Neue Musterklage gegen Porsche im Abgasskandal
Anlage zum Vorlagebeschluss: Sachbericht "Wolverhampton - Az. 22 O 101/16" .34 Das Gericht hat im Rahmen eines Pilotverfahrens "Wolverhampton" die grundlegenden Musterfragen herausgearbeitet (Protokollanhang 22 O 101/16 als Anlage zum Vorlagebeschluss beigefügt - im Folgenden: Sachbericht).
38 Die Kläger in den Verfahren "Wolverhampton City Council, Az. 22 O 101/16", "Gehrt, Az. 22 O 152/16", "Peltier, Az. 22 O 168/16" , "Menke, Az. 22 O 170/16", "ITAS AG, Az. 22 O 177/16", "Upgang, Az. 22 O 181/16", "Best u.a., Az. 22 O 193/16", "Pinkawa, Az. 22 O 201/16", "Ruhe u.a., Az. 22 O 202/16", "Breil, Az. 22 O 205/16", "Heubach, Az. 22 O 206/16", "Gude, Az. 22 O 208/16", "Simons, Az. 22 O 209/16", "Frank, Az. 22 O 211/16", "Fuchs u.a., Az. 22 O 213/16", "Rasplicka, Az. 22 O 214/16", "Goldinger, Az. 22 O 277/16", "Coronation Global Emerging Markets Equity Fund, Az. 22 O 282/16, "Krogoll, Az. 22 O 338/16" und "Müller 22 O 351/16" werden von zwei Anwaltssozietäten gemeinsam vertreten und haben folgende, gleichlautende Musterverfahrensanträge gestellt:.
40 Die Beklagte hat am 15. Dezember 2016 in den Verfahren 22 O 101/16, 152/16, 168/16, 170/16, 181/16, 193/16, 205/16, 206/16, 208/16 und 211/16 folgende reziproke Musterverfahrensanträge gestellt:.
245 Aus Sicht des Vorlagegerichts sind die Beweisantritte der Anleger zu den Beweisthemen der frühzeitigen Inkenntnissetzung des vormaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Winterkorn sowie der Kenntnis von der bevorstehenden Aufdeckung aus den Verfahren 22 O 348/16 und 22 O 101/16 relevant:.
Bei der Urkundenvorlage handelt es sich um keinen Ausforschungsbeweis, zumal die Anleger in den Verfahren 22 O 101/16, 22 O 340/16 und 22 O 348/16 sich konkret auf den Inhalt dieser Urkunden beziehen und daraus auch zitieren:.
- OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16
Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine …
(dd) Teilweise wird auch die Ansicht vertreten, jedenfalls Geschäfte mit besonders hohem Finanzvolumen, die nicht nur erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage haben, sondern auch von existenzieller Bedeutung für das Unternehmen sind, seien solche offensichtlich veröffentlichungsbedürftigen Tatsachen (…so: Möllers a.a.O.;… Möllers/Leisch in: KK-WpHG, 2. Aufl., §§ 37b, c, Rn. 452;… zu diesem Gesichtspunkt auch: LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap, juris Rn. 82; Urteil vom 24. Oktober 2018 - 22 O 101/16, juris Rn. 443). - LG Stuttgart, 26.04.2019 - 22 O 205/16
Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund des …
Sodann kam es am 12.09.2018 zu einer mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 O 101/16 und 22 O 348/16.Am 24.10.2018 verkündete der abgelehnte Richter sodann Urteile in den Sachen 22 O 101/16 und 22 O 348/16.
Er begründet dies damit, dass er als "geprüfter Börsenhändler an der Börse München" über die erforderliche Sachkunde verfüge (Rn. 244 des Urteils 22 O 101/16).
Zudem bezieht er sich in den Urteilen mehrfach auf den Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart vom 05.07.2018 und äußert sich zu der Verfahrensgestaltung der Musterverfahren durch denselben Senat, wobei er beide kritisch bewertet (etwa "rechtsstaatlich höchst bedenklich", "grob rechtsfehlerhaft" oder "verunglückten Hinweisbeschluss", vgl. Rn. 96, Rn. 100, Rn. 107, Rn. 108, Rn. 111, Rn. 345, Rn. 116, Rn. 117, Rn. 350 des Urteils 22 O 101/16).
Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass die Verfahrensführung des abgelehnten Richters in den Verfahren 22 O 101/16 und 22 O 348/16 willkürlich und unter vorsätzlicher Missachtung der Gesetze und Verfahrensgrundrechte erfolgt sei.
Auch die V. AG beruft sich dabei im Wesentlichen auf eine willkürliche, rechtswidrige und zur medialen Selbstinszenierung missbrauchte Verfahrensweise des abgelehnten Richters in den Verfahren 22 O 101/16 und 22 O 348/16.
und 06.09.2016 unter anderem in dem Verfahren 22 O 198/16 und 22 O 101/16 mitgeteilt, er habe.
Die Beklagten seien diesbezüglich auch gem. § 43 ZPO präkludiert, da der abgelehnte Richter in den Verfahren 22 O 198/16 und 22 O 101/16 bereits mit Hinweisen vom 31.08.
Der Kammer ist dementsprechend aus diversen PKW-Rückabwicklungs-Verfahren im Zusammenhang mit der Manipulation des Motors EA 189 der V. AG bekannt, dass sich Klageparteien auf die Vorlagebeschlüsse des abgelehnten Richters oder die Urteile in den Verfahren 22 O 348/16 und 22 O 101/16 bezogen haben.
Da bereits aufgrund des angezeigten Umstandes ein Ablehnungsgrund besteht, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Anzeige der Klage der Ehefrau des abgelehnten Richters rechtzeitig erfolgte und ob die Verfahrensführung und die Urteile des abgelehnten Richters in den Verfahren 22 O 101/16 und 22 O 348/16 ebenfalls eine Ablehnung rechtfertigen.
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren
Mit (nicht rechtskräftigen) Urteilen vom 24.10.2018 hat das Landgericht Stuttgart in zwei der ausgesetzten Ausgangsverfahren (22 O 101/16 und 22 O 348/16) die Aussetzungsbeschlüsse wieder aufgehoben und in der Sache entschieden.Insoweit habe sich der Vorlagebeschluss de facto erledigt (vgl. Rn. 100, 118 des Urteils vom 24.10.2018 in Sachen 22 O 101/16).
Ebenso ergibt sich aus dem als Anlage zum Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 28.2.2017 veröffentlichten Sachbericht zum Verfahren 22 O 101/16, dass insbesondere in diesem Verfahren, in dem ebenfalls Musterverfahrensanträge gestellt wurden, die Frage nach der Einordnung als Insiderinformation streitig diskutiert wird (…vgl. Rn. 54, 63 ff. des Sachberichts).
(d) Sofern das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 24.10.2018 (Az. 22 O 101/16) argumentiert, dass die Kurserheblichkeit in Ansehung der Musterbeklagten zu 1 einerseits und in Ansehung der Musterbeklagten zu 2 andererseits nicht zwingend einheitlich zu bewerten sei, weil die fragliche Insiderinformation in Ansehung der Musterbeklagten zu 2 einen Produktfehler betreffe, während sie in Ansehung der Musterbeklagten zu 1 eine Gewinnwarnung beinhalte, und weil ein Produktfehler bei der Musterbeklagten zu 2 angesichts ihrer hohen Marktkapitalisierung erheblich geringere Auswirkungen haben könne als eine Gewinnwarnung bei der Musterbeklagten zu 1 angesichts ihrer niedrigeren Marktkapitalisierung (…vgl. insbesondere Rn. 148 ff., 192, 250 des Urteils), ergibt sich hieraus keine andere Betrachtungsweise.
Dies wird insbesondere anhand der Ausführungen des vorlegenden Gerichts im dem Vorlagebeschluss vom 28.2.2017 beigefügten Sachbericht im Verfahren 22 O 101/16 ersichtlich.
- OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
Zur Frage der Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener …
Eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht der Organe soll zudem auch dann in Betracht kommen, wenn zwischen den in Rede stehenden Unternehmen auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung und infolge der Ausübung eines herrschenden Einflusses nach §§ 311 ff. AktG ein faktisches Konzernverhältnis besteht (OLG Celle…, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 652; LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 276; Bank, NZG 2013, 801, 804, 806;… Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 356; Menke, NZG 2004, 697, 699;… Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 142; Singhof, ZGR 2001, 146, 160; vgl. auch Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18;… a.A. Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 36d).Mit der Aufnahme einer einheitlichen Leitung und mit der Einrichtung von Doppelvorstandsmandaten entstehe ein konzerninterner Informationsfluss, der die Weitergabe von Informationen zulasse und als berechtigt erscheinen lasse (LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 276; vgl. auch Singhof, ZGR 2001, 146, 160).
Demnach soll die beherrschte Gesellschaft im Sinne einer kapitalmarktrechtlichen Auskunftspflicht verpflichtet sein, Insidertatsachen frühzeitig an die Konzernmutter weiterzugeben, um dieser die Erfüllung ihrer kapitalmarktrechtlichen Pflichten zu ermöglichen (LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 266; Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 124; Singhof, ZGR 2001, 146, 164;… so auch MK eA 161 f. Rn. 532 ff., eA 163 Rn. 538;… ebenso BG-Hei eA 860 f. Rn. 63 f.; vgl. auch Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 367; kritisch Buck-Heeb, AG 2015, 801, 811).
Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung kann die Informationsweitergabe nicht als rechtlich neutral und damit als zulässig qualifiziert werden (so aber LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 280; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18).
Vertraglich begründete Informationspflichten genügen nicht, um eine Weitergabebefugnis im Sinne des § 14 WpHG aF zu begründen, weil das Offenlegungsverbot sonst zur Disposition der Vertragsparteien stünde (…Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 25;… Buck-Heeb in Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., § 8 Rn. 248;… Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 349; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18 mwN; a.A. LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 271).
Schließlich wäre die Weiterleitung von Insiderinformationen nicht deshalb befugt gewesen, weil der Vorstand der Musterbeklagten sonst nicht hätte prüfen können, ob die jeweilige Information ad-hoc-pflichtig war (so aber Schröder, GmbHR 2007, 907, 909) bzw. weil der Musterbeklagten durch die Weiterleitung ermöglicht worden wäre, ihrerseits eine Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen (so aber LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 266; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18 mwN zu Art. 10 MAR; Singhof, ZGR 2001, 146, 164; Zöllter-Petzoldt, Der Konzern 2021, 289, 292;… vgl. auch MK eA 160 Rn. 527 f.;… a.A. MB eA 353 Rn. 508;… eA 1013 f. Rn. 133 f.).
- OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18
Zwei Verfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE wegen …
Die Beklagte wird in Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 24.10.2018, Az. 22 O 101/16 verurteilt, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens EUR 5.708.173,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.hilfsweise unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 24. Oktober 2018 - Az. 22 O 101/16 - die Klage insgesamt abzuweisen;.
weiter hilfsweise das Urteil des Landgerichts vom 24. Oktober 2018 - Az. 22 O 101/16 - insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt wurde, und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
- LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17 42 Zur Fallkonstellation C hat ausschließlich der Ausgangskläger Lange - 22 O 101/16 - den o.g. Musterverfahrensantrag gestellt.
Sämtliche bei zunächst anderen Spruchkörpern des Landgerichts Stuttgart anhängigen Verfahren wurden im Hinblick auf die im Verfahren 22 O 101/16 gegen die Mehrheitsaktionärin gestellten Musterverfahrensanträge zum Erlass eines Vorlagebeschlusses abgegeben.
- OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 85/19
Rechte des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw
Der Kläger hat auch näher dargelegt, dass Führungskräfte der Beklagten in die Vorgänge involviert waren und die Mitarbeiter der Beklagten, die die Manipulationen vorgenommen haben, wussten, dass gegen das Typengenehmigungsrecht verstoßen wird und dass die von ihnen eingesetzte Software nach Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 eine verbotene Abschalteinrichtung darstellt; Inhalt und Umfang der Manipulation seien der Führungsebene der Beklagten von Beginn an bekannt gewesen, hochrangige Führungspersönlichkeiten hätten davon gewusst und sogar der damalige Vorstand der Beklagten sei daran beteiligt gewesen (siehe Klageschrift S. 22 ff., insbesondere S. 31 ff.; siehe ergänzend zu den bekannten Abläufen des Abgasskandals LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 -, juris Rn. 14 ff., das dem in der Senatsverhandlung Bl. 259 in Bezug genommenen Berufungsverfahren 1 U 204/18 zugrunde lag; die Beklagte war an dem Berufungsverfahren 1 U 204/18 als Streithelferin beteiligt). - OLG Stuttgart, 28.04.2020 - 1 U 121/19
Rechte des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw
Die Entscheidung der Beklagten, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motor EA 189 in das hier in Streit stehende Fahrzeug der Marke VW Typ Tiguan eingebaut und dieses mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, stellt eine sittenwidrige Handlung dar (vgl. OLG Karlsruhe…, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 30 m.w.N.; siehe zu den bekannten Abläufen des Abgasskandals LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 -, juris Rn. 14 ff., das dem in der Senatsverhandlung Bl. 517 in Bezug genommenen Berufungsverfahren 1 U 204/18 zugrunde lag; die Beklagte war an dem Berufungsverfahren 1 U 204/18 als Streithelferin beteiligt). - OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 251/19
Rechte des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw
Die Entscheidung der Beklagten, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motor EA 189 in das hier in Streit stehende Fahrzeug der Marke VW Typ Tiguan eingebaut und dieses mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, stellt eine sittenwidrige Handlung dar (vgl. OLG Karlsruhe…, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 30 m.w.N.; siehe zu den bekannten Abläufen des Abgasskandals LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 -, juris Rn. 14 ff., das dem in der Senatsverhandlung Bl. 295 in Bezug genommenen Berufungsverfahren 1 U 204/18 zugrunde lag; die Beklagte war an dem Berufungsverfahren 1 U 204/18 als Streithelferin beteiligt).