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   LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17   

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https://dejure.org/2018,21991
LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17 (https://dejure.org/2018,21991)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2018 - 17 O 1324/17 (https://dejure.org/2018,21991)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - 17 O 1324/17 (https://dejure.org/2018,21991)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Porsche 911: Kein Fairnessausgleich für Komenda-Erbin

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Streit um Porsche 911-Design

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Porsche 911: Der Streit um 20 Mio. Euro geht in die nächste Runde

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Streit um Porsche 911-Design

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Kein Fairnessausgleich für Komenda-Erbin wegen der Urheberschaft an dem Porsche 911

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Urheberrechts am Porsche 911

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Kein Fairnessausgleich im Streit um Porsche-Design

  • lto.de (Kurzinformation)

    Design des Porsche 911

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Kein Anspruch der Erbin des Designers des ‚Ur-Porsches‘ auf Nachvergütung (Fairnessausgleich) gegen Porsche

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Design des Porsche 911

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsstreit um Porsche-Design

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erbin des Porsche-Chefdesigners fordert Urheber-Nachvergütung für Traumwagen

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Designers des 'Ur-Porsche' auf Nachvergütung / Fairnessausgleich

  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.04.2018)

    Porsche 911: Prozess um das Design des Sportwagens

Besprechungen u.ä.

  • jurpc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch der Erbin des Konstrukteurs und Designers des "Ur-Porsches" auf Nachvergütung / Fairnessausgleich nach § 32a UrhG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 241
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17
    aa) Weil die Fahrzeuggestaltungen des ... und des ... dem Gebrauchszweck der Gestaltung eines industriell gefertigten Sportwagens dienen, sind sie nicht der "reinen" (zweckfreien) Kunst zuzuordnen, sondern der angewandten Kunst (siehe BGH GRUR 2012, 58 Rn. 17 - Seilzirkus).

    bb) Bei der erforderlichen Betrachtung der eigenschöpferischen Kraft haben allein technisch bedingte Merkmale außer Betracht zu bleiben, weil eine persönliche geistige Schöpfung ausgeschlossen ist, wo für eine künstlerische Gestaltung angesichts technischer Erfordernisse kein Raum besteht (hierzu und nachfolgend: BGH GRUR 2012, 58 Rn. 19 und Rn. 20 - Seilzirkus).

    Dies gilt auch für eine Gestaltung, die zwar eine ästhetische Wirkung hat, aber lediglich eine technische Lösung verkörpert (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 22 - Seilzirkus).

    cc) Bei Gebrauchsgegenständen, die bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, sind nach diesem Maßstab die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung zwar nicht ausgeschlossen, aber regelmäßig eingeschränkt, so dass sich bei solchen Formgestaltungen in besonderem Maße die Frage stellt, ob die gewählte Form durch den Gebrauchszweck technisch bedingt ist (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 25 - Seilzirkus).

    Dann kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet und technisch bedingt ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 36; BGH GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug).

    Selbst wenn von dem Werk eine ebenso große ästhetische Wirkung ausgeht wie von einem Werk der zweckfreien Kunst, kann die Berücksichtigung des Gebrauchszwecks dazu führen, dass ein Werk der angewandten Kunst - anders als das entsprechende Werk der zweckfreien Kunst - keinen Urheberrechtsschutz genießt (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 36 - Seilzirkus).

    a) Auszugehen ist hierbei von den von der Klägerin angeführten Gestaltungsmerkmalen (siehe insbesondere die Auflistungen auf Bl. 12 und Bl. 31 der Akte), aus denen sich nach ihrer Auffassung der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 24 - Seilzirkus).

    Wie bereits dargestellt, ist bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt (BGH GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug; BGH GRUR 2012, 58 Rn. 25 - Seilzirkus).

    Selbst eine große ästhetische Wirkung eines Werks der angewandten Kunst muss aus urheberrechtlicher Sicht außer Betracht bleiben, wenn die Gestaltungselemente aus dem Gebrauchszweck folgen und technisch bedingt sind (siehe BGH GRUR 2012, 58 Rn. 36 - Seilzirkus).

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17
    Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2014 in der Sache "Geburtstagszug" ist bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen, d.h. ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen vorausgesetzt wird (BGH GRUR 2014, 175 Rn. 18 und Rn. 26 - Geburtstagszug; zur früheren Rechtslage siehe BGH GRUR 1995, 581, 582 - Silberdistel).

    An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens; es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen Leistung" zu sprechen (BGH GRUR 2014, 175 Rn. 26 - Geburtstagszug).

    Dann kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet und technisch bedingt ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 36; BGH GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug).

    Der BGH hat insoweit festgestellt, dass die Änderung einer lange Zeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur Bedeutung für zukünftige Sachverhalte hat, sondern grundsätzlich auch auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt einwirkt; Gerichte sind regelmäßig nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Lichte besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist (BGH GRUR 2014, 175 Rn. 24 - Geburtstagszug).

    Erst durch das Urteil des BGH vom 13.11.2013 wurde dieser Maßstab aufgegeben (BGH GRUR 2014, 175 Rn. 18 ff. - Geburtstagszug).

    Wie bereits dargestellt, ist bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt (BGH GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug; BGH GRUR 2012, 58 Rn. 25 - Seilzirkus).

    bb) Auf die Möglichkeit eines engen Schutzbereichs hat der Bundesgerichtshof gerade auch im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechungsänderung zum Urheberschutz für Werke der angewandten Kunst hingewiesen (BGH GRUR 2014, 175, Rn. 41 - Geburtstagszug).

  • BGH, 28.07.2016 - I ZR 9/15

    auf fett getrimmt - Grenzen freier Benutzung von urheberrechtsgeschützten Fotos:

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17
    aa) Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG), eine (unfreie) Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) darstellt, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält; eine freie Benutzung setzt dabei voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 19 - auf fett getrimmt).

    Ein Verblassen ist anzunehmen, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint (BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 20 - auf fett getrimmt).

    bb) Ausgehend von einer Bestimmung der eigenschöpferischen Merkmale des benutzten Werkes ist hierbei durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind; entscheidend kommt es auf einen Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen anhand einer Gesamtschau der übernommenen schöpferischen Züge an (BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 21 - auf fett getrimmt; BGH GRUR 2011, 803 Rn. 63 - Lernspiele; BGH GRUR 2004, 855, 857 - Hundefigur; die weitere Fallgruppe des "inneren Abstands" ist vorliegend nicht einschlägig).

    Bei übereinstimmendem Gesamteindruck hängt es von der Wesentlichkeit der Veränderung ab, ob es sich um eine reine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) oder um eine unfreie Benutzung (§ 23 UrhG) handelt (BGH GRUR 2014, 65 Rn. 36 - Beuys-Aktion; BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 21 - auf fett getrimmt).

  • BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 98/00

    Markenfähigkeit der äußeren Form eines Kraftfahrzeuges in seiner Gesamtheit;

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17
    Insgesamt besteht durchaus der Eindruck eines Fahrzeug-Gesichts, auch wenn das von der Klägerin behauptete ...-Lächeln" in dieser Deutlichkeit nicht ersichtlich ist (zu dieser besonderen Anordnung von Scheinwerfern und Kotflügeln: BPatG GRUR 2005, 330, 332 - Fahrzeugkarosserie).

    aa) Das Bundespatentgericht hat hinsichtlich der Markenanmeldung der Karosserie eines Modells ... der Beklagten festgestellt, dass es bei der Formengestaltung von Kraftfahrzeugen zahlreiche technische Vorgaben gebe (BPatG GRUR 2005, 330 - Fahrzeugkarosserie): Das gelte in erster Linie für die Stabilität des Fahrzeugs in Aufbau und Materialauswahl z.B. hinsichtlich Torsions- und Biegesteifigkeit der in der Regel selbsttragenden Karosserie, die Aerodynamik ("cw-Wert"), die Funktionsfähigkeit sichtbarer Teile (z.B. versenkbare Seitenscheiben), die Fertigungs- und Reparaturfreundlichkeit, die optischen Bedingungen (z.B. Position der Leuchten, Neigungswinkel für verzerr- und blendfreie Frontscheibe), aber auch für passive Elemente wie Unfall- oder Aufprallschutz von fremden Verkehrsteilnehmern usw. Der Gestaltungsfreiheit eines Designers seien damit von vornherein Grenzen gesetzt, da die Technizität der Gebrauchstauglichkeit selbst bei großzügiger Abwandlung des Prototyps Auto stets dominant bleibe.

    Die flache Fronthaube, die ausgestellten Kotflügel/Radkästen sowie die abfallende Heckpartie sind typische Merkmale im Sportwagenbau (BPatG GRUR 2005, 330, 333).

    Insbesondere die prägnante Frontpartie verdeutlicht dies: Wie bereits das Bundespatentgericht festgestellt hat, kann die Anordnung von Scheinwerfern und Kotflügeln über dem Niveau der Haube neben der ästhetischen Linienführung auch zur Kanalisierung des Luftstroms beitragen, um den Anpressdruck des Fahrzeugs auf die Straße und damit die von Haus aus bei Heckmotoren (wegen des fehlenden Frontgewichts) eher schlechtere Fahrstabilität zu erhöhen (BPatG GRUR 2005, 330, 331).

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 28/12

    Beuys-Aktion - Urheberrechtsschutz für Werke der bildenden Kunst:

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17
    Werke, die beim Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes urheberrechtlich nicht geschützt waren, genießen danach auch dann keinen Schutz, wenn sie den Anforderungen des Urheberrechtsgesetzes an ein urheberrechtlich geschütztes Werk entsprechen (BGH GRUR 2014, 65 Rn. 31 - Beuys-Aktion).

    Bei übereinstimmendem Gesamteindruck hängt es von der Wesentlichkeit der Veränderung ab, ob es sich um eine reine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) oder um eine unfreie Benutzung (§ 23 UrhG) handelt (BGH GRUR 2014, 65 Rn. 36 - Beuys-Aktion; BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 21 - auf fett getrimmt).

    Bei abweichendem Gesamteindruck kommt demgegenüber eine freie Benutzung in Betracht, die voraussetzt, dass die Veränderung der benutzten Vorlagen so weitreichend ist, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen (BGH GRUR 2014, 65 Rn. 37 - Beuys-Aktion).

  • BGH, 01.06.2011 - I ZR 140/09

    Lernspiele

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17
    bb) Ausgehend von einer Bestimmung der eigenschöpferischen Merkmale des benutzten Werkes ist hierbei durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind; entscheidend kommt es auf einen Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen anhand einer Gesamtschau der übernommenen schöpferischen Züge an (BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 21 - auf fett getrimmt; BGH GRUR 2011, 803 Rn. 63 - Lernspiele; BGH GRUR 2004, 855, 857 - Hundefigur; die weitere Fallgruppe des "inneren Abstands" ist vorliegend nicht einschlägig).

    In solchen Fällen können bereits verhältnismäßig geringfügige Abweichungen in den vermeintlich rechtsverletzenden Werken bewirken, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt (BGH GRUR 2011, 803 Rn. 63 - Lernspiele).

  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 222/14

    Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst: Beginn der regelmäßigen

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17
    dd) Mit der Entstehung von Sachverhalten meint § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht die erstmalige Entstehung des auffälligen Missverhältnisses, sondern nach dem Sinn und Zweck der fairen Beteiligung der Urheber sind hiermit Verwertungshandlungen gemeint, die nach dem 28.03.2002 vorgenommen worden sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 57 und Rn. 58 - Das Boot; BGH GRUR 2016, 1291 Rn. 16 - Geburtstagskarawane).

    Dies ist für die Beklagte nicht unzumutbar, weil sie in Bezug auf lange zurückliegende Verwertungshandlungen durch die Regelungen zur Verjährung geschützt wird (aufgeschoben bis zum 31.12.2014 ist nur die kenntnisabhängige Verjährung, nicht die kenntnisunabhängige Höchstverjährung: BGH GRUR 2016, 1291 Rn. 43 ff. - Geburtstagskarawane).

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10

    Das Boot

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17
    dd) Mit der Entstehung von Sachverhalten meint § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht die erstmalige Entstehung des auffälligen Missverhältnisses, sondern nach dem Sinn und Zweck der fairen Beteiligung der Urheber sind hiermit Verwertungshandlungen gemeint, die nach dem 28.03.2002 vorgenommen worden sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 57 und Rn. 58 - Das Boot; BGH GRUR 2016, 1291 Rn. 16 - Geburtstagskarawane).

    Ein solcher Anspruch kommt nach § 242 BGB nur in Betracht, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a UrhG bestehen (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 11 - Das Boot).

  • BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57

    Form von Gebrauchsgegenständen. Ausstattungsschutz

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17
    bb) Die nicht ausdrückliche Nennung von Urheberrechten im Arbeitsvertrag mag daran liegen, dass nach dem bis 1966 geltenden Kunsturhebergesetz die Rechtsprechung hinsichtlich des Rechtsbegriffs des Kunstwerks für Gebrauchszwecken dienende Gegenstände eine eigenpersönliche geistige Schöpfung verlangte, die mit den Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauung bestimmt war, wobei es gleichgültig war, ob das Werk neben seinem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Gebrauchszweck dient (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KUG); der ästhetische Gehalt des Werkes musste jedoch einen solchen Grad erreicht haben, dass nach der im Leben herrschenden Anschauung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" und nicht etwa nur einer geschmacklichen Leistung, wie sie der Schutz nach dem damaligen Geschmacksmustergesetz voraussetzte, gesprochen werden konnte (BGH GRUR 1959, 289, 290 - Rosenthal-Vase).

    Auch nach dem vor 1966 geltenden Maßstab kam es in Abgrenzung zum Geschmacksmuster auf eine künstlerische Leistung an (BGH GRUR 1959, 289, 290 - Rosenthal-Vase).

  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 119/93

    Silberdistel

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17
    Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2014 in der Sache "Geburtstagszug" ist bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen, d.h. ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen vorausgesetzt wird (BGH GRUR 2014, 175 Rn. 18 und Rn. 26 - Geburtstagszug; zur früheren Rechtslage siehe BGH GRUR 1995, 581, 582 - Silberdistel).

    Dies ist konsequent, weil der frühere Bewertungsmaßstab hinsichtlich der "kleinen Münze" bei angewandter Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG inhaltlich übereinstimmend schon vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes galt (so deutlich BGH GRUR 1995, 581, 582 - Silberdistel: "... hat die Rechtsprechung bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, seit jeher höhere Anforderungen gestellt", unter Hinweis auf die Entscheidung BGH GRUR 1957, 291 - Europapost).

  • LG Stuttgart, 28.11.2017 - 17 O 127/11

    Kameramann klagt auf Nachvergütung für "Das Boot"

  • BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83

    Inkasso-Programm

  • OLG Nürnberg, 20.05.2014 - 3 U 1874/13

    Urheberrechtsschutz einer Bundesliga-Stecktabelle

  • OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13

    Anforderungen an den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung im Wege des

  • BGH, 08.07.2004 - I ZR 25/02

    Hundefigur

  • OLG Köln, 20.02.2015 - 6 U 131/14

    Urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer Urne

  • BGH, 20.11.1986 - I ZR 160/84

    Werbepläne; Urheberrechtsschutzfähigkeit von Stadtplänen

  • OLG Naumburg, 01.08.2013 - 2 U 159/12

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Pflichten des Grundstückeigentümers bei

  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 168/15

    Gehörsverletzung: Prüfung der Wiedereröffnung der Verhandlung bei unmittelbar vor

  • BGH, 30.05.1958 - I ZR 21/57

    Kunstschutz einer Gehrauchsschrift

  • BGH, 27.02.1961 - I ZR 127/59

    Stahlrohrstuhl I

  • OLG Frankfurt, 15.08.2014 - 11 W 5/14

    Zum Urheberbenennungsanspruch bei Schaffung eines Landeswappen; Bindung des Erben

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 91/11

    Werbung für den Erwerb eines Werkes greift in das Urheberrecht ein

  • KG, 01.06.2016 - 24 U 25/15

    Urheberschutz: Nachvergütungsanspruch eines Synchronsprechers bei Übererfolg

  • BGH, 27.11.1956 - I ZR 57/55

    Gebrauchsgraphik und Kunstschutz

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Stuttgart, GRUR-RR 2019, 241).
  • LG Braunschweig, 19.06.2019 - 9 O 3006/17

    Fairnessausgleich; Ur-Käfer; angewandter Kunst; 1930er Jahren; Schutz

    Die Klägerin hat weiter bei dem Landgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 17 O 1324/17 ein Verfahren gegen die Dr. Ing.
  • OLG Stuttgart, 20.11.2020 - 5 U 125/19

    Urheberrechtliche Ansprüche einer Erbin eines Porsche-Konstrukteurs auf weitere

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.07.2018, Az. 17 O 1324/17, wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgericht Stuttgart vom 26.7.2018 (Az. 17 O 1324/17) wird aufgehoben.

  • OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21

    Verbot des Inverkehrbringens von Vervielfältigungsstücken eines Schuhmodells -

    Dies hat dann auch für ein bereits Anfang der 1960er Jahre geschaffenes Werk zu gelten (wie hier LG Stuttgart GRUR-RR 2019, 241 Rn. 85 ff. - Porsche 911; ebenso Prof. Dr. Büscher in seinem als Anlage ASt 18 vorgelegten Rechtsgutachten, dort S. 23 f.; a.A. LG Braunschweig GRUR-RS 2019, 12528 Rn. 105 und 109 ff. - VW Käfer).
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