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   LG Stuttgart, 26.10.2011 - 13 S 41/11   

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https://dejure.org/2011,1262
LG Stuttgart, 26.10.2011 - 13 S 41/11 (https://dejure.org/2011,1262)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2011 - 13 S 41/11 (https://dejure.org/2011,1262)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - 13 S 41/11 (https://dejure.org/2011,1262)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Teilurteils sind Teilbarkeit des Streitgegenstands, Entscheidungsreife eines Teils und Unabhängigkeit des Teilurteils i.S. einer Widerspruchsfreiheit zum Schlussurteil; Teilbarkeit des Streitgegenstands, Entscheidungsreife eines Teils und ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mieterhöhung ohne Zustimmung des Mieters

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mieterhöhung - Abbuchung ohne Mieterzustimmung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mieterhöhung ohne Zustimmung des Mieters

  • rabüro.de

    Abbuchung erhöhter Miete ohne erforderliche Zustimmung des Mieters ist unredlich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 301
    Voraussetzungen eines Teilurteils sind Teilbarkeit des Streitgegenstands, Entscheidungsreife eines Teils und Unabhängigkeit des Teilurteils i.S. einer Widerspruchsfreiheit zum Schlussurteil; Teilbarkeit des Streitgegenstands, Entscheidungsreife eines Teils und ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung: Schweigen auf Lastschrifteinzug ist keine Zustimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mieterhöhung: Lastschrifteinzug trotz fehlender Zustimmung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mieterhöhung per Lastschrift?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieter reagierten nicht auf Mieterhöhung - Wohnungsgesellschaft zog die erhöhte Miete eigenmächtig vom Mieterkonto ein!

  • mietkaution.org (Kurzinformation)

    Schweigen des Mieters ist keine Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen

  • blog.de (Kurzinformation)

    Keine Zustimmung durch Schweigen zu einem Mieterhöhungsverlangen

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Vermieter darf Mieterhöhung nicht einfach abbuchen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schweigen ist keine Zustimmung zu Mieterhöhung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Zustimmung zu Mieterhöhung durch Schweigen + Dulden der Abbuchung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen: Keine konkludente Zustimmung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung: Abbuchung des Erhöhungsbetrags ohne Zustimmung des Mieters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schweigen auf Mieterhöhungsverlangen - Zustimmung?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen: Keine konkludente Zustimmung möglich // Schweigen ist keine Zustimmung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigenmächtige Abbuchung der Mieterhöhung: Keine Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs! (IMR 2012, 181)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1648
  • NZM 2011, 854
  • ZMR 2012, 197
  • AnwBl 2012, 80
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.10.2011 - 13 S 41/11
    Zwischen den Verwirkungsumständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. BGH NJW 2006, 219).
  • LG München I, 19.08.1994 - 14 S 5662/94
    Auszug aus LG Stuttgart, 26.10.2011 - 13 S 41/11
    Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter eine Einziehungsermächtigung im Lastschriftverfahren missbraucht und der Mieter die zu Unrecht erfolgten Einziehungen zunächst widerspruchslos geschehen lässt (vgl. Landgericht München I WuM 1996, 44; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht, 10. Auflage, § 558b BGB Rn 31; Schüller in Bamberger/Roth, Onlinekommentar zum BGB, Edition 20, § 558b BGB Rn 6; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.07.2004 - VII ZR 232/01

    Zulässigkeit eines Teilgrundurteils hinsichtlich der Widerklage bei Abhängigkeit

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.10.2011 - 13 S 41/11
    Über die Frage der Wirksamkeit der ersten Mieterhöhung kann nur einheitlich für Klage und Widerklage entschieden werden, weswegen eine Teilentscheidung insoweit die nach § 301 ZPO gebotene Widerspruchsfreiheit nicht garantieren kann (vgl. BGH NJW-RR 2005, 22; NJW 2009, 1824).
  • LG Berlin, 25.01.2000 - 65 S 70/99

    Einschränkung des Kündigungsrechts des Mieters beim Staffelmietvertrag

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.10.2011 - 13 S 41/11
    c) Nichts anderes ergibt sich aus der erstinstanzlich und teilweise in der Kommentarliteratur zitierten Einzelfallentscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg (WuM 2000, 359), welche ohne jedes Eingehen auf die Bedeutung des Umstandsmoments und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verwirkung der Rückforderung rechtsgrundlos eingezogener Mietbestandteile nach Ablauf von zwei Jahren bejaht hat.
  • BGH, 21.01.2009 - XII ZR 21/07

    Zulässigkeit der Beendigung der Klage eines Mieters auf Feststellung der

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.10.2011 - 13 S 41/11
    Über die Frage der Wirksamkeit der ersten Mieterhöhung kann nur einheitlich für Klage und Widerklage entschieden werden, weswegen eine Teilentscheidung insoweit die nach § 301 ZPO gebotene Widerspruchsfreiheit nicht garantieren kann (vgl. BGH NJW-RR 2005, 22; NJW 2009, 1824).
  • LG Frankfurt/Main, 17.09.1999 - 17 S 138/99
    Auszug aus LG Stuttgart, 26.10.2011 - 13 S 41/11
    Ob das Zeitmoment für sich genommen für eine Verwirkung ausreichend sein kann, ist in dem hier zu entscheidenden Fall bei einer Frist von weniger als vier Jahren bereits fraglich (vgl. LG Frankfurt/M. NZM 2001, 467).
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