Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 26.10.2017 - 5 S 133/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,44965
LG Stuttgart, 26.10.2017 - 5 S 133/17 (https://dejure.org/2017,44965)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2017 - 5 S 133/17 (https://dejure.org/2017,44965)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 5 S 133/17 (https://dejure.org/2017,44965)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,44965) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • reise-recht-wiki.de

    Anforderungen an die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 7 EGV 261/2004
    Fluggastrechte: Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands bei Krankheitswelle bzw. wildem Streik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.10.2017 - 5 S 133/17
    Auch der BGH hat entsprechend in seiner Entscheidung vom 21.08.2012 (X ZR 138/11) ausgeführt, der Begriff des außergewöhnlichen Umstands sei dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen Umstand handeln müsse, der nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann.

    Die Außergewöhnlichkeit der Umstände kann sich zum anderen aber auch aus der Natur eines - gegebenenfalls nur ein einzelnes Flugzeug betreffenden - Vorkommnisses ergeben, das wie ein Sabotageakt oder ein terroristischer Anschlag außerhalb dessen liegt, womit im Rahmen der normalen Betriebstätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11 -, BGHZ 194, 258-271, Rn. 16).

    Der Bundesgerichtshof hat mit überzeugender Argumentation, der sich die Kammer anschließt, bereits entschieden, dass ein im Rahmen des institutionalisierten Arbeitskampfes geführter Streik ein außergewöhnliches Ereignis i.S.d. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO sein kann (BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11 -, BGHZ 194, 258-271, Rn. 18 ff.).

    Die Kammer versteht im Übrigen auch die Ausführungen des BGH in der Entscheidung vom 21. August 2012 (Az. X ZR 138/11 -, BGHZ 194, 258-271, Rn. 20) letztlich so, dass auch im Falle eines sog. "wilden Streiks" die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes ohne Weiteres in Frage kommt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das ausführende Luftfahrtunternehmen darüber hinaus darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die infolge des außergewöhnlichen Umstandes eingetretene Verspätung bzw. Annullierung des betreffenden Fluges zu vermeiden (BGH, Urteil vom 21.08.21012, X ZR 138/11, Rz. 11, zit. nach juris).

    Dadurch müsste das Unternehmen auf seine unionsrechtliche Koalitionsfreiheit verzichten und wäre im Arbeitskampf von Anbeginn in der Rolle des Unterlegenen (vgl. BGH, Urteil vom 21.08.21012, X ZR 138/11, Rdnr. 26, zit. nach juris).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.10.2017 - 5 S 133/17
    aa) Legt man die von der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung dieser Norm gebildeten Maßstäbe zugrunde, liegen - auch bei der gebotenen engen Auslegung (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07) - bei den der Annullierung des streitgegenständlichen Fluges zugrunde liegenden Krankmeldungen außergewöhnliche Umstände vor.
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.10.2017 - 5 S 133/17
    Solche Defekte sind vielmehr Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, Rn. 23).
  • EuGH, 14.11.2014 - C-394/14

    Siewert u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 -

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.10.2017 - 5 S 133/17
    Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es in diesem Zusammenhang vielmehr darauf an, ob der Umstand untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden ist oder seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist (siehe etwa EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, Rn. 20, zit. nach juris; Urteil vom 04.05.2017- C-315/15 -, Rn. 24, zit. nach juris).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.10.2017 - 5 S 133/17
    Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es in diesem Zusammenhang vielmehr darauf an, ob der Umstand untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden ist oder seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist (siehe etwa EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, Rn. 20, zit. nach juris; Urteil vom 04.05.2017- C-315/15 -, Rn. 24, zit. nach juris).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.10.2017 - 5 S 133/17
    Hierzu hat der BGH in Übereinstimmung mit den vom EuGH in der Rechtssache Wallentin-Hermann/Alitalia (Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-294/10, Rz. 43, zit. nach juris) entwickelten Grundsätzen ausgeführt, dass zwar einerseits technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat.
  • AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17

    FluggastrechteVO - Ansprüche des Fluggastes bei wildem Streik

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.10.2017 - 5 S 133/17
    Soweit hiergegen angeführt wird, dass sich bei einem vorsätzlichen Vertragsbruch der eigenen Arbeitnehmer außerhalb der verfassungsrechtlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit lediglich das allgemeine Betriebsrisiko verwirkliche und daher kein außergewöhnliches Ereignis vorliege (vgl. AG Hannover, Urteil vom 05.07.2017, Az. 410 C 1393/17, Rz. 46, zit. nach juris), so überzeugt dies nicht.
  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 161/14

    Ansprüche des Mieters wegen Legionellen im Trinkwasser

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.10.2017 - 5 S 133/17
    Zu verlangen, dass eine Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO nur auf eigenen Wahrnehmungen von Zeugen zu bilden ist, überspannte das gesetzliche Beweismaß, das sich an den Erfahrungen des praktischen Lebens zu orientieren und an die beweisbelastete Partei keine unerfüllbaren Forderungen zu stellen hat (st. Rspr.: BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935 unter II 3 a; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 16 f.; vom 06. Mai 2015 - VIII ZR 161/14 -, Rn. 11, zit. nach juris; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.04.2007 - II ZR 325/05

    Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.10.2017 - 5 S 133/17
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt für einen Beweisantritt der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen; nähere Einzelheiten sind durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären (BGH, Urteil vom 02. April 2007 - II ZR 325/05 -, Rn. 23, juris m.w.N.).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.10.2017 - 5 S 133/17
    Hinreichende Zweifel liegen dann vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (vgl. BGH, NJW 2005, 1583).
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht