Rechtsprechung
LG Stuttgart, 27.01.2009 - 41 O 101/08 KfH |
Volltextveröffentlichungen (7)
- MIR - Medien Internet und Recht
Störerhaftung des Admin-C - Derjenige, der für ein ausländisches Unternehmen als Admin-C fungiert, das eine Vielzahl inländischer Domains registriert und unterhält, haftet als Störer für rechtsverletzende Domainregistrierungen (hier: durch sog. Tippfehlerdomains).
- JurPC
Haftung des Admin-C für Tippfehler-Domain
- aufrecht.de
Haftung des Admin-C bei Tippfehlerdomains
- stroemer.de
Tippfehler-Domains
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- info-it-recht.de
Admin-C haftet für ausländisches Unternehmen, dass de-Domains registrieren lässt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 12, 823, 826, 1004 Abs. 1 (analog) BGB
Admin-C haftet für Tippfehler-Domain / Haftung auch ohne Kenntnis der Eintragung - damm-legal.de (Kurzinformation)
Admin-C haftet für Tippfehler-Domain / Haftung auch ohne Kenntnis der Eintragung
- internetrecht-infos.de (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)
Bereits die Registrierung sog. Tippfehlerdomains ist eine Namensrechtsverletzung für die ein ADMIN-C zumindest dann haftet, wenn der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat
- internetrecht-infos.de (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)
Bereits die Registrierung sog. Tippfehlerdomains ist eine Namensrechtsverletzung für die ein ADMIN-C zumindest dann haftet, wenn der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat
- kpw-law.de (Kurzinformation)
Der Admin-C und der Tippfehler
Besprechungen u.ä. (6)
- internet-law.de (Entscheidungsanmerkung)
Rechtsunsicherheit 2.0: Haftung des Admin-C
- internetrecht-infos.de (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)
Bereits die Registrierung sog. Tippfehlerdomains ist eine Namensrechtsverletzung für die ein ADMIN-C zumindest dann haftet, wenn der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat
- internetrecht-infos.de (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)
Bereits die Registrierung sog. Tippfehlerdomains ist eine Namensrechtsverletzung für die ein ADMIN-C zumindest dann haftet, wenn der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat
- jurpc.de (Entscheidungsanmerkung)
Haftung des Admin-C für Verletzung von Rechten am Firmennamen durch Tippfehlerdomains (RA Dr. Lars Jaeschke)
- wordpress.com (Kurzanmerkung)
- wordpress.com (Kurzanmerkung)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 27.01.2009 - 41 O 101/08 KfH
- LG Stuttgart, 01.09.2009 - 41 O 101/08
- OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
- BGH, 03.02.2011 - I ZB 75/09
Papierfundstellen
- MMR 2009, 271
- MIR 2009, Dok. 043
- afp 2009, 131
Wird zitiert von ... (2)
- LG Köln, 09.08.2011 - 81 O 42/11
Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der Wortmarke und Bildmarke …
Hierin liegt eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin, die die Klägerin unterbinden kann (vgl. auch LG Hamburg GRUR-RR 2007, 44; LG Stuttgart MMR 2009, 271). - OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09 Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2009 (41 O 101/08 KfH) wird gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig.