Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 27.12.2017 - 19 T 477/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52308
LG Stuttgart, 27.12.2017 - 19 T 477/17 (https://dejure.org/2017,52308)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.12.2017 - 19 T 477/17 (https://dejure.org/2017,52308)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Dezember 2017 - 19 T 477/17 (https://dejure.org/2017,52308)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,52308) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 766 ZPO, § 767 ZPO, § 793 ZPO
    Zwangsvollstreckung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg: Inhaltliche Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen; Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids im Wege der Erinnerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.12.2017 - 19 T 477/17
    Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15 Abs. 3 LVwVfG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15; Beschluss vom 21.10.2015, I ZB 6/15).

    Für die Festsetzung rückständigen Rundfunkbeiträge des Schuldners ist mithin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde anzusehen (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 32; NJW-RR 2016, 378 Rn. 20).

    Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids erforderlich ist (BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53 mwN).

    Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53).

    Gegen diese Bescheide kann der Schuldner sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr oder des Beitrags nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, 6 C 7/15, juris Rn. 54).

    Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 54).

  • BGH, 08.10.2015 - VII ZB 11/15

    Zwangsvollstreckung aus Rundfunkgebührenbescheiden in Baden-Württemberg:

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.12.2017 - 19 T 477/17
    Somit ist in Baden-Württemberg der Südwestrundfunk als zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde im Sinne der Norm anzusehen (BGH NJW-RR 2016, 378).

    Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15 Abs. 3 LVwVfG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15; Beschluss vom 21.10.2015, I ZB 6/15).

    Für die Festsetzung rückständigen Rundfunkbeiträge des Schuldners ist mithin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde anzusehen (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 32; NJW-RR 2016, 378 Rn. 20).

    § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird; gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 4 LVwVG BW reicht es zudem aus, dass das Vollstreckungsersuchen die Angabe enthält, der Verwaltungsakt sei unanfechtbar geworden (vgl. auch BGH, NJW-RR 2016, 378 Rn. 25).

  • BGH, 27.04.2017 - I ZB 91/16

    Zwangsvollstreckung in Baden-Württemberg wegen rückständiger Rundfunkbeiträge:

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.12.2017 - 19 T 477/17
    Zunächst ist festzustellen, dass die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten ist und nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein kann (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008, 1 BvR 829/06; BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16 BVerwG Urteil vom 18.03.2016, 6 C 7/15).

    Bescheide sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16).

    Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner der Verwaltungsrechtsweg offen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016, 2 S 1203/16, Entscheidungsumdruck unter I und II 1; BGH Urteil vom 27.04.2017, I ZB 91/16).

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 7.15

    Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.12.2017 - 19 T 477/17
    Zunächst ist festzustellen, dass die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten ist und nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein kann (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008, 1 BvR 829/06; BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16 BVerwG Urteil vom 18.03.2016, 6 C 7/15).

    Gegen diese Bescheide kann der Schuldner sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr oder des Beitrags nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, 6 C 7/15, juris Rn. 54).

  • BVerfG, 30.01.2008 - 1 BvR 829/06

    Rundfunkgebührenpflichtigkeit von Computern

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.12.2017 - 19 T 477/17
    Zunächst ist festzustellen, dass die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten ist und nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein kann (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008, 1 BvR 829/06; BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16 BVerwG Urteil vom 18.03.2016, 6 C 7/15).

    Gegen diese Bescheide kann der Schuldner sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr oder des Beitrags nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, 6 C 7/15, juris Rn. 54).

  • BGH, 21.10.2015 - I ZB 6/15

    Rundfunkbeitragsrechtliches Vollstreckungsverfahren in Baden-Württemberg: Partei

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.12.2017 - 19 T 477/17
    Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15 Abs. 3 LVwVfG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15; Beschluss vom 21.10.2015, I ZB 6/15).
  • LG Stuttgart, 31.08.2016 - 10 T 348/16

    Zwangsvollstreckung: Rechtsweg zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.12.2017 - 19 T 477/17
    Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (Landgericht Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16).
  • BGH, 13.08.2009 - I ZB 91/08

    Zulässigkeit einer Erinnerung nach § 766 Zivilprozessordnung ( ZPO ) aufgrund

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.12.2017 - 19 T 477/17
    Einwendungen aus einem materiellen Recht des Schuldners können mit dem Rechtsbehelf nicht geltend gemacht werden (BGH NJW-RR 2010, 281).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.12.2017 - 19 T 477/17
    Dabei ist trotz der Formstrenge, die in der Zwangsvollstreckung herrscht, eine kleinliche Handhabung nicht angebracht, es genügt, wenn durch eine Auslegung anhand des Vollstreckungsersuchens ohne weiteres festgestellt werden kann, wer Partei des Vollstreckungsverfahrens ist (vgl. BGH NJW 2004, 506 zu § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2019 - L 11 KR 1393/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz gegen

    Der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht prüfen in dem streng formalisierten Vollstreckungsverfahren (vgl LG Stuttgart 27.12.2017, 19 T 477/17, juris Rn 25 zur Vollstreckung der Rundfunkgebühr) entweder auf die Erinnerung (§ 766 ZPO) des Schuldners nur die Art und Weise der Vollstreckung (zB die formalen Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen) oder auf die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) nur solche (materiell-rechtlichen) Einwendungen, die nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht