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   LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17   

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LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17 (https://dejure.org/2019,4683)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.02.2019 - 30 O 47/17 (https://dejure.org/2019,4683)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17 (https://dejure.org/2019,4683)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (48)

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Nr. 8, 17, 19, 20, 23, 24, 26-30, 32, 33-37 und 40-49 der Anlage K 19 gem. dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltenden und damit maßgeblichen Recht zu (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Beschaffungsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI = GRUR 2012, 291 Rn. 13).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das unionsrechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen nach Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) ein Schutzgesetz iSv § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI = GRUR 2012, 291 Rn. 14; BGH GRUR 1999, 276).

    Auf eine Zielgerichtetheit der Kartellabsprache kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI = GRUR 2012, 291 Rn. 16 f).

    Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von der EU-Kommission geahndeten Kartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haftet die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerin auch für die durch das Kartell verursachte Schäden infolge von Erwerben bei einer der sonstigen rechtskräftig festgestellten Kartellantinnen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung v. Kartellteilnehmern: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 86 und Rn. 168 ff).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Dieser Zeitraum wird vorliegend einerseits für die Zeit bis Ende 1997 und anderseits bis Ende 2011 angenommen angesichts der genannten bindenden Feststellungen sowie auch angesichts dessen, dass bei der Frage der Nachwirkung kartellrechtswidrigen Handelns in der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für einen Zeitraum von etwa einem Jahr anerkannt ist (vgl. zur Nachwirkung eines Kartells etwa: BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI = GRUR 2012, 291 Rn. 84; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 223; OLG München, Urteil vom 08.03.2018, U 3497/16 = BeckRS 2018, 6691 Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15, juris Rn. 66; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.11.2015, 11 U 73/11 = NJOZ 2017, 319 Rn. 15; LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018, 45 O 1/17 = BeckRS 2018, 17051 Rn. 23; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 32 und 46; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14).

    Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von der EU-Kommission geahndeten Kartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haftet die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerin auch für die durch das Kartell verursachte Schäden infolge von Erwerben bei einer der sonstigen rechtskräftig festgestellten Kartellantinnen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung v. Kartellteilnehmern: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 86 und Rn. 168 ff).

    Damit sei es zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht werde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 55; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Rn. 26).

    Bei dem "Passing-on"-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 57 ff).

    Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 56).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.2015, III ZR 90/14, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 57 ff; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; LG Hannover, Urteil vom 16.04.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 129).

    Voraussetzung für eine Vorteilsausgleichung wäre ein konkreter Vortrag anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatz- bzw. Folgemarkt, insbesondere der Nachfrageelastizität, der Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, dass es auf dem relevanten Absatzmarkt überhaupt zu einer Preiserhöhung gekommen ist und, dass es ernsthaft in Betracht kommt, dass dies infolge einer Abwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung der Fall ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 44 ff und Rn. 59 f; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 131 ff).

    Weiter ist darzutun und ggf. nachzuweisen, dass der Abwälzung keine Nachteile des Abnehmers gegenüberstehen, insbesondere kein Nachfragerückgang, durch den die Preiserhöhung (ganz o. z.T.) kompensiert worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 44 ff und Rn. 59 f).

    Auch ist darzulegen, wie sich gegebenenfalls eigene Wertschöpfungsanteile des weiterverkaufenden Abnehmers auf den Vorteilsausgleich auswirken (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 44 ff und Rn. 59 f; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 131 ff).

    Soweit sich Preiserhöhungen auf den eigenen Wertschöpfungsanteil des Weiterverkäufers beziehen, können sie nicht als kartellbedingt angesehen werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 69).

    Dieser Zusammenhang ist insbesondere nicht schon deshalb zu bejahen, weil der Geschädigte ein Interesse daran hat, seinen Preis an den Gestehungskosten auszurichten oder seine Ware mit Gewinn zu verkaufen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 45 und Rn. 59).

    Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Einkaufspreis im betriebswirtschaftlichen Ablauf lediglich ein Kostenfaktor ist, der grundsätzlich in den Verkaufspreis eingeht und so an die nächste Abnehmerstufe weitergewälzt wird, existiert angesichts der vom BGH in der "ORWI"-Entscheidung hervorgehobenen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den einzelnen Märkten nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 45 und Rn. 59).

    Ausgangspunkt für die Schätzung eines Preisüberhöhungsschadens sind daher zunächst die an den Kartellanbieter gezahlten Entgelte/Preise (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris 83).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin auf Grund des von der EU-Kommission festgestellten Kartellrechtsverstoßes in irgendeiner Höhe einen Schaden erlitten hat bzw. der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 38; BGH NJW-RR 2005, 928; BGH NJW-RR 1991, 599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Musielak/Voit, aaO, Rn. 7 und 17).

    Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, juris Rn. 47).

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.12.2018 in Sachen KZR 26/17 festgestellt hat, ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, den vorliegend in Frage stehenden Nachweis - wie auch die Frage nach einem Kartellschaden (hierzu noch nachfolgend) - aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen sowie Erfahrungssätzen als geführt anzusehen (BGH, aaO).

    Ausreichend ist vielmehr, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber der Abnehmerseite das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewandt haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17), wobei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der jeweils in Frage stehende Beschaffungsvorgang auch nur dann kartellbefangen sein kann, wenn der Wettbewerb unter den Kartellanten als der der abnehmenden Klägerin gegenüberstehenden Anbieterseite durch die bindend festgestellte Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, was nach Maßgabe des § 286 ZPO festzustellen sei (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 59 mwN).

    Dahingestellt bleiben kann deshalb ebenso, ob für die Kartellbetroffenheit des konkreten Beschaffungsvorgangs zu Gunsten der Klägerin bereits ein Anscheinsbeweis streitet oder der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 11.12.2018 in Sachen KZR 26/17 dem in der obergerichtlichen Rechtsprechung bis dahin im Fall eines sog. Hardcore-Kartells bei der Frage nach der Kartellbetroffenheit zur Anwendung gebrachten Anscheinsbeweis generell die Geltung mangels Typizität der in Frage stehenden Geschehensabläufe abgesprochen hat, obgleich er dies in seinem Leitsatz auf sog. Quoten- und Kundenschutzkartelle beschränkt.

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Überdies entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zudem der wirtschaftlichen Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und eine tatsächliche Vermutung dafür streitet, dass soweit Unternehmen - trotz der mit einem Kartell einhergehenden erheblichen Risiken (vgl. etwa Verhängung eines Bußgeldes bei Aufdeckung des Kartells) - eine verbotswidrige Absprache treffen oder einen wettbewerbsschädlichen (produktspezifischen) Informationsaustausch iSv Art. 101 AEUV/Art. 53 EWR-Abkommen unterhalten, die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 55 mwN; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II; BGH, Beschluss vom 26.2.2013, KBR 20/12 - Grauzementkartell I; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 - Berliner Transportbeton I; BGH, Urteil vom 8.1.1992, 2 StR 102/91).

    Dies gilt auch deshalb, weil den genannten wirtschaftlichen Grundsätzen - nicht zuletzt angesichts des unionrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes - eine starke indizielle Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 56) und, weil die genannten Vermutungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an Gewicht gewinnen, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 55 mwN), mithin gerade auch im vorliegenden Fall, weil das Kartell nach den bindenden Feststellungen europaweit und über ein Jahrzehnt hinweg betrieben wurde und der aggregierte Marktanteil der Kartellantinnen trotz aller Unterschiede zwischen denselben und in den jeweils betroffenen europäischen Ländern ausweislich des von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Privatgutachtens vom 14.11.2018 im Vergleich zu sonstigen Herstellern entsprechender Lkw bei schweren Lkw bei mehr als 95% (ohne ... ca. 80%) und bei mittelschweren Lkw bei ca. 90 % lag (vgl. Anlage GL 19, dort S. 24 f; in d. Kommissionsentscheidung ist d. Höhe d. Marktanteile in Rn.24 geschwärzt).

    Hieran ändert nichts soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.12.2018 (aaO) ausführt, dass für einen Fortfall der tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit einzelner sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprache fallender Rechtsgeschäfte bereits die bloße Möglichkeit genügen könne, dass die Umsetzung des Kartells "auf praktische Schwierigkeiten", insbesondere etwa in der Anfangsphase, stößt.

    (2) Es verbleibt nach Auffassung der Kammer auch bei der tatsächlichen Vermutung im zuvor beschriebenen Sinn, wenn man darauf abstellt, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.12.2018 (aaO) ferner anführt, dass für einen Fortfall der tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit einzelner sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprache fallender Rechtsgeschäfte der Umstand sprechen könne, dass die Kartellabsprachen zeitlich und räumlich unterschiedliche Intensität aufweisen (BGH, aaO, Rn. 64).

    Entsprechend der wirtschaftlichen Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, gilt auch die wirtschaftliche Erfahrung, dass sich die an einem Kartell beteiligten Unternehmen in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben sehen, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen und da sie sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb stellen müssen, sie im Regelfall auch keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (hierzu BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Grauzementkartell II, juris Rn. 55).

    Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen abgeschlossen hätten werden können (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 52).

    Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Grundurteils, dass zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss, dass bei der Klägerin zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 38; BGH NJW-RR 2005, 928; BGH NJW-RR 1991, 599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.12.2018 in Sachen KZR 26/17 ausweislich des Leitsatzes der Entscheidung einen solchen Anscheinsbeweis für sog. Quoten- und Kundenschutzkartelle verneint.

    Damit sei es zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht werde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 55; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Rn. 26).

    Wie oben bereits dargelegt betont der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.12.2018 in Sachen KZR 26/17 die vorgenannten wirtschaftlichen Erfahrungssätze und spricht selbigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung anhand einer tatsächlichen Vermutung bei der Frage, ob die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, grundsätzlich auch eine starke indizielle Bedeutung zu (BGH, aaO, Rn. 55 f).

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von der EU-Kommission geahndeten Kartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haftet die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerin auch für die durch das Kartell verursachte Schäden infolge von Erwerben bei einer der sonstigen rechtskräftig festgestellten Kartellantinnen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung v. Kartellteilnehmern: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 86 und Rn. 168 ff).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtswidrigen Verhaltensabstimmung ein, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die - widerlegliche - Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Die Beklagte hat diese Erwerbsvorgänge zulässigerweise mit Nicht(mehr)wissen bestritten (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 164f) angesichts ihres glaubhaften Vortrags dazu, warum sie nicht (mehr) über Informationen zu eigenen Erwerbs- bzw. Verkaufsvorgängen vor 2000 verfügt und welche Anstrengungen unternommen wurden, um den entsprechenden klägerischen Vortrag zu solchen Vorgängen zu verifizieren (vgl. zur Glaubhaftmachung in solchen Fällen BGH NJW 1995, 130; BGH NJW-RR 2002, 612).

    Dieser Zeitraum wird vorliegend einerseits für die Zeit bis Ende 1997 und anderseits bis Ende 2011 angenommen angesichts der genannten bindenden Feststellungen sowie auch angesichts dessen, dass bei der Frage der Nachwirkung kartellrechtswidrigen Handelns in der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für einen Zeitraum von etwa einem Jahr anerkannt ist (vgl. zur Nachwirkung eines Kartells etwa: BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI = GRUR 2012, 291 Rn. 84; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 223; OLG München, Urteil vom 08.03.2018, U 3497/16 = BeckRS 2018, 6691 Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15, juris Rn. 66; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.11.2015, 11 U 73/11 = NJOZ 2017, 319 Rn. 15; LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018, 45 O 1/17 = BeckRS 2018, 17051 Rn. 23; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 32 und 46; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14).

    Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von der EU-Kommission geahndeten Kartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haftet die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerin auch für die durch das Kartell verursachte Schäden infolge von Erwerben bei einer der sonstigen rechtskräftig festgestellten Kartellantinnen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung v. Kartellteilnehmern: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 86 und Rn. 168 ff).

    Ob ein solches Bestreiten hier zulässig ist (verneinend im vergleichbaren Fall: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 168 ff mwN), kann offenbleiben.

    Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von besonderen Umständen als entlastende Indizien trifft denjenigen, zu dessen Vorteil die besonderen Umstände wirken, mithin im Streitfall die Beklagte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.1.2001, V ZR 437/99, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 97 mwN).

    Auch erachtet die Kammer es als wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dem starke indizielle Bedeutung zukommt, dass (funktionierender) Wettbewerb in erheblichem Umfang zumindest auch über den Preis geführt wird (vgl. zu Letzterem OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 120).

    Dementsprechend verweist auch das OLG Düsseldorf in seinen Entscheidungen vom 23.1.2019 in Sachen VI-U (Kart) 17/17 und vom 22.8.2018 in Sachen VI-U (Kart) 1/17 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 7.11.2016 zur 9. GWB-Novelle und auf die mit derselben eingeführte (widerlegliche) gesetzliche Vermutungsregel eines Kartellschadens nach § 33a Abs. 2 S. 1 GWB nF darauf, dass damit von einem praktischen Erfahrungssatz auszugehen sei, wonach eine preissteigernde Wirkung von Kartellen indiziert sei und dieser Erfahrungssatz auch in Bezug auf ältere, das heißt - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB nF bereits abgeschlossene Sachverhalte gelte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 117).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.2015, III ZR 90/14, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 57 ff; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; LG Hannover, Urteil vom 16.04.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 129).

    Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138).

    Dabei kann dahinstehen, ob eine rechtserhebliche Weitergabe des Schadens der Klägerin bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Annahme einer Vorteilsausgleichung bei der Weitergabe des Kartellschadens in Gestalt von verhältnismäßig kleinen "Streuschäden" an eine große Vielzahl von Endverbrauchern deshalb auszuscheiden hat, weil eine unangemessene Entlastung der Kartellteilnehmer zu besorgen wäre (vgl. hierzu - offen lassend - OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart = NZKart 2018, 230; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 140).

    Der "Passing-on-Einwand" kann einem Grundurteil nach § 304 ZPO schon deshalb nicht widersprechen, weil bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142).

    Wie oben bereits dargelegt kann der von der Beklagtenseite bemühte "Passing-on-Einwand" richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne vertiefte Sachprüfung sowie ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138).

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
    Auszug aus LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin auf Grund des von der EU-Kommission festgestellten Kartellrechtsverstoßes in irgendeiner Höhe einen Schaden erlitten hat bzw. der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 38; BGH NJW-RR 2005, 928; BGH NJW-RR 1991, 599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Musielak/Voit, aaO, Rn. 7 und 17).

    Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von der EU-Kommission geahndeten Kartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haftet die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerin auch für die durch das Kartell verursachte Schäden infolge von Erwerben bei einer der sonstigen rechtskräftig festgestellten Kartellantinnen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung v. Kartellteilnehmern: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 86 und Rn. 168 ff).

    Ausreichend ist vielmehr, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber der Abnehmerseite das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewandt haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17), wobei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der jeweils in Frage stehende Beschaffungsvorgang auch nur dann kartellbefangen sein kann, wenn der Wettbewerb unter den Kartellanten als der der abnehmenden Klägerin gegenüberstehenden Anbieterseite durch die bindend festgestellte Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, was nach Maßgabe des § 286 ZPO festzustellen sei (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 59 mwN).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von der EU-Kommission geahndeten Kartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haftet die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerin auch für die durch das Kartell verursachte Schäden infolge von Erwerben bei einer der sonstigen rechtskräftig festgestellten Kartellantinnen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung v. Kartellteilnehmern: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 86 und Rn. 168 ff).

    Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von besonderen Umständen als entlastende Indizien trifft denjenigen, zu dessen Vorteil die besonderen Umstände wirken, mithin im Streitfall die Beklagte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.1.2001, V ZR 437/99, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 97 mwN).

    Ungeachtet dessen, dass die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu solchen Umständen nichts vorgetragen hat, vermag nach Auffassung der Kammer jedenfalls die völlig abstrakte Möglichkeit, dass die Umsetzung der Kartellabsprachen auf "praktische Schwierigkeiten" stößt, die Indizwirkung und Beweiswürdigung der Kammer wie zuvor beschrieben nicht zu tangieren (so im Ergebnis und gleicher Begründung zum Schienenkartell OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretenen Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (in diesem Sinne schon BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05; bestätigend BGH, aaO, Rn. 55; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Dies auch deshalb, weil unter Kartellbetroffenheit eines Marktteilnehmers und (potentiell) Geschädigten zum einen der Fall zu verstehen ist, dass das Kartell gegenüber diesem Marktteilnehmer dergestalt praktiziert worden ist, dass die Kartellbeteiligten bei ihrem Marktverhalten die "Spielregeln" des Kartells (unmittelbar) angewandt haben, zum anderen ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen ist, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell mittelbar im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat, also insofern als der Kartellant einen sich ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen bzw. dem vorliegend in Frage stehenden Informationsaustausch nicht unmittelbar erfasste Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen (hierzu und ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-I (Kart) 1/17).

    Hieran fehlt es, vielmehr entspricht es kaufmännisch vernünftigen Erwägungen und steht schon deshalb im Einklang mit praktischen Erfahrungssätzen, dass etwaige Nachlässe gewährt wurden, um die Geschäftsbeziehung zu pflegen, die in der Kartellzeit angesichts der unstreitigen/belegten Umstände durch wiederkehrende und wertmäßig beträchtliche Beschaffungsvorgänge der Klägerin bei der Beklagten bzw. ... geprägt gewesen ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Grundurteils, dass zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss, dass bei der Klägerin zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 38; BGH NJW-RR 2005, 928; BGH NJW-RR 1991, 599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Dementsprechend verweist auch das OLG Düsseldorf in seinen Entscheidungen vom 23.1.2019 in Sachen VI-U (Kart) 17/17 und vom 22.8.2018 in Sachen VI-U (Kart) 1/17 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 7.11.2016 zur 9. GWB-Novelle und auf die mit derselben eingeführte (widerlegliche) gesetzliche Vermutungsregel eines Kartellschadens nach § 33a Abs. 2 S. 1 GWB nF darauf, dass damit von einem praktischen Erfahrungssatz auszugehen sei, wonach eine preissteigernde Wirkung von Kartellen indiziert sei und dieser Erfahrungssatz auch in Bezug auf ältere, das heißt - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB nF bereits abgeschlossene Sachverhalte gelte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 117).

    Hieran ändert nichts, dass Unternehmen im Hinblick auf ihr Marktverhalten grundsätzlich jeweils eigene Interessen verfolgen, weil dies die Verfolgung gemeinsamer Interessen nicht ausschließe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Die Bildung eines Kartells und seine Durchführung indizierten vielmehr seit Jahrzehnten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17), dass den am Kartell Beteiligten hieraus auch jeweils ein Vorteil erwächst.

    Dass einzelne Unternehmen im Hinblick auf ihr Marktverhalten grundsätzlich jeweils individuelle Interessen verfolgen, steht für sich genommen außer vernünftigem Zweifel (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Vorzutragen sind danach diejenigen Tatschen, die den Streit unverwechselbar festlegen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10.1.1983, VIII ZR 231/81 = NJW 1983, 2247; BGH NJW 2000, 3492; BGH NRW-RR 2004, 639; BGH NJW-RR 2005, 216; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16; Greger in: Zöller, aaO, § 253, Rn. 10-12 jeweils mwN).

    Nr. 8, 17, 19, 20, 23, 24, 26-30, 32, 33-37 und 40-49 der Anlage K 19 gem. dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltenden und damit maßgeblichen Recht zu (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Beschaffungsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI = GRUR 2012, 291 Rn. 13).

    Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der EU-Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind, bereits aufgrund der Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 = BGHZ 211, 146-171 Rn. 12 ff).

    § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 31).

    In derartigen Verfahren ist das Gericht wegen § 33 Abs. 4 GWB 2005 an Entscheidungen der Kartellbehörde und/oder etwaigen Gerichtsentscheidungen in entsprechenden Kartellverfahren gebunden, die - wie im Streitfall - ihrerseits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch nicht abgeschlossen waren und noch nicht zu einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 31).

    Der mit Wirkung zum 1.7.2005 eingeführte § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 76) war zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des streitgegenständlichen kartellbehördlichen Verfahrens gegen die Beklagte im Jahr 2016 in Kraft.

    Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 S. 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II = BGHZ 211, 146 Rn. 12; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17, juris Rn. 73 mwN).

    Unabhängig davon erfasst die Bindungswirkung gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005, wie dargelegt, die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellungen des Kartellverstoßes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II = BGHZ 211, 146 Rn. 12).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Überdies entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zudem der wirtschaftlichen Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und eine tatsächliche Vermutung dafür streitet, dass soweit Unternehmen - trotz der mit einem Kartell einhergehenden erheblichen Risiken (vgl. etwa Verhängung eines Bußgeldes bei Aufdeckung des Kartells) - eine verbotswidrige Absprache treffen oder einen wettbewerbsschädlichen (produktspezifischen) Informationsaustausch iSv Art. 101 AEUV/Art. 53 EWR-Abkommen unterhalten, die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 55 mwN; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II; BGH, Beschluss vom 26.2.2013, KBR 20/12 - Grauzementkartell I; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 - Berliner Transportbeton I; BGH, Urteil vom 8.1.1992, 2 StR 102/91).

    Dieser Zeitraum wird vorliegend einerseits für die Zeit bis Ende 1997 und anderseits bis Ende 2011 angenommen angesichts der genannten bindenden Feststellungen sowie auch angesichts dessen, dass bei der Frage der Nachwirkung kartellrechtswidrigen Handelns in der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für einen Zeitraum von etwa einem Jahr anerkannt ist (vgl. zur Nachwirkung eines Kartells etwa: BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI = GRUR 2012, 291 Rn. 84; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 223; OLG München, Urteil vom 08.03.2018, U 3497/16 = BeckRS 2018, 6691 Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15, juris Rn. 66; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.11.2015, 11 U 73/11 = NJOZ 2017, 319 Rn. 15; LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018, 45 O 1/17 = BeckRS 2018, 17051 Rn. 23; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 32 und 46; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14).

    Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretenen Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (in diesem Sinne schon BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05; bestätigend BGH, aaO, Rn. 55; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Zugleich betont der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung jedoch - wie schon mehrfach zuvor, u.a. auch in seiner Entscheidung vom 12.6.2018 in Sachen KZR 56/16 (dort mwN) -, dass es einem allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungssatz entspreche, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen diene.

    Damit sei es zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht werde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 55; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Rn. 26).

    § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist auch auf Ansprüche anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten am 13.7.2005 entstanden sind und noch nicht verjährt waren (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II, juris Rn. 65 ff).

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der EU-Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind, bereits aufgrund der Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 = BGHZ 211, 146-171 Rn. 12 ff).

    Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 S. 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II = BGHZ 211, 146 Rn. 12; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17, juris Rn. 73 mwN).

    Unabhängig davon erfasst die Bindungswirkung gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005, wie dargelegt, die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellungen des Kartellverstoßes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II = BGHZ 211, 146 Rn. 12).

    Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, juris Rn. 47).

    Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob es überzeugen kann, dass, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen dem Kartellverstoß, also der Normverletzung, und dem Eintritt eines daraus möglicherweise entstandenen Schadens in Frage steht, dies nach § 286 ZPO beurteilt werden soll, obgleich damit im Grunde die sog. haftungsausfüllende Kausalität im Fokus steht, für deren Nachweis laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade auch im Fall von Schadensersatzansprüchen wegen kartellsrechtswidrigen Handelns § 287 ZPO gilt (hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, juris Rn. 42 ff).

    Dem entspricht ferner, dass der Bundesgerichtshof in seiner Lottoblock-II-Entscheidung ausführt, es gebe auch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich Unternehmen, die sich abgestimmt haben, auch bei ihrem künftigen Marktauftritt der Abstimmung entsprechend verhalten und zwar selbst nach einer Abstellungsverfügung, wenn Gegenteiliges nicht durch andere tatsächliche Umstände dargelegt wurde (BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II = NJW 2016, 3527 Rn. 23-38).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, juris Rn. 41).

  • LG Hannover, 16.04.2018 - 18 O 23/17
    Auszug aus LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Zeitliche Dauer, räumliche Ausdehnung und organisatorischer Aufwand sind nur erklärlich, wenn durch das Kartell den Kartellanten ein finanzieller Vorteil entstand, sich den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen jedenfalls Preissetzungsspielräume eröffneten, die sie nutzten, da andernfalls der mit den Zuwiderhandlungen einhergehende (Kosten-)Aufwand und das damit verbundene Risiko, insbesondere eines Bußgeldes wegen wettbewerbswidrigen Handelns, unnötig wären (so zum Lkw-Kartell auch: LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 99).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.2015, III ZR 90/14, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 57 ff; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; LG Hannover, Urteil vom 16.04.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 129).

    Voraussetzung für eine Vorteilsausgleichung wäre ein konkreter Vortrag anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatz- bzw. Folgemarkt, insbesondere der Nachfrageelastizität, der Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, dass es auf dem relevanten Absatzmarkt überhaupt zu einer Preiserhöhung gekommen ist und, dass es ernsthaft in Betracht kommt, dass dies infolge einer Abwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung der Fall ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 44 ff und Rn. 59 f; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 131 ff).

    Auch ist darzulegen, wie sich gegebenenfalls eigene Wertschöpfungsanteile des weiterverkaufenden Abnehmers auf den Vorteilsausgleich auswirken (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 44 ff und Rn. 59 f; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 131 ff).

    Ungeachtet dessen lässt sich aber auch nicht ansatzweise erkennen, warum der Verkauf eines gebrauchten - womöglich sogar noch umgerüsteten - Lkw nach jahre-, wenn nicht sogar jahrzehntelanger Nutzung es dem Verkäufer ermöglichen sollte, durch diesen Verkauf seine einstmalige kartellbedingte Preiserhöhung - vollständig, denn allein um eine solche geht es im Fall des Erlasses eines Grundurteils nach § 304 ZPO (s.o.) - zu kompensieren (so auch iE: LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 137).

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Überdies entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zudem der wirtschaftlichen Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und eine tatsächliche Vermutung dafür streitet, dass soweit Unternehmen - trotz der mit einem Kartell einhergehenden erheblichen Risiken (vgl. etwa Verhängung eines Bußgeldes bei Aufdeckung des Kartells) - eine verbotswidrige Absprache treffen oder einen wettbewerbsschädlichen (produktspezifischen) Informationsaustausch iSv Art. 101 AEUV/Art. 53 EWR-Abkommen unterhalten, die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 55 mwN; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II; BGH, Beschluss vom 26.2.2013, KBR 20/12 - Grauzementkartell I; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 - Berliner Transportbeton I; BGH, Urteil vom 8.1.1992, 2 StR 102/91).

    Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretenen Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (in diesem Sinne schon BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05; bestätigend BGH, aaO, Rn. 55; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Damit sei es zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht werde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 55; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Rn. 26).

    Diese Vermutung gewinne, so der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung - wie auch schon zuvor und bislang seit seiner Entscheidung in Sachen KRB 2/15 vom 28.6.2005 (NJW 2006, 163 = WuW/E DE-R 1567) betonend - an Gewicht je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde.

  • LG Hannover, 18.12.2017 - 18 O 8/17

    LKW-Kartell: Stadt Göttingen hat Anspruch auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Dieser Zeitraum wird vorliegend einerseits für die Zeit bis Ende 1997 und anderseits bis Ende 2011 angenommen angesichts der genannten bindenden Feststellungen sowie auch angesichts dessen, dass bei der Frage der Nachwirkung kartellrechtswidrigen Handelns in der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für einen Zeitraum von etwa einem Jahr anerkannt ist (vgl. zur Nachwirkung eines Kartells etwa: BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI = GRUR 2012, 291 Rn. 84; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 223; OLG München, Urteil vom 08.03.2018, U 3497/16 = BeckRS 2018, 6691 Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15, juris Rn. 66; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.11.2015, 11 U 73/11 = NJOZ 2017, 319 Rn. 15; LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018, 45 O 1/17 = BeckRS 2018, 17051 Rn. 23; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 32 und 46; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14).

    Gleiches gilt für die Frage, ob dem Einwand einer (vollständigen) Schadensweitergabe bereits das Fehlen eines auf die streitbefangenen Lkw bezogenen Anschlussmarktes entgegensteht (vgl. hierzu LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17).

    Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (so auch Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15, juris Rn. 87; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 111).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Gleiches gilt angesichts dessen, dass, wie es schon in der Kommissionsentscheidung in Rn. 66 heißt, mit den Begriffen "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" und "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" nicht unbedingt die Erfassung einer Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss einer Vereinbarung im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. auch Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit v. 14.1.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 60; EuGH, Urteil vom 4.6.2009, Rs. C-8/08 P, T-Mobile Netherlands, dort Rn. 26).

    Nur wenn das der Fall ist und damit die Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise nicht nur abstrakt, sondern konkret und unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu führen, ist sie, wie oben bereits dargelegt, eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 101 AEUV (EuGH, Urteil vom 19.3.2015, C-286/13 P, "Dole Foods", NZKart 2015, 267 Rn. 122; Urteil vom 4.6.2009, C-8/08, Rn. 35, 42, "T-Mobile Netherlands") und damit eine solche Form der Kollusion, die schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen wird (EuGH, Urteil vom 4.6.2009, C-8/08, Rn. 29, "T-Mobile Netherlands").

    Andernfalls kann die Wettbewerbsbehörde nicht auf die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt verzichten (EuGH, Urteil vom 19.3.2015, C-286/13 P, "Dole Foods", NZKart 2015, 267 Rn. 115 ff; Urteil vom 4.6.2009, C-8/08, Rn. 30, "T-Mobile Netherlands").

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15

    Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage;

  • OLG München, 08.03.2018 - U 3497/16

    Schadensersatzpflicht wegen "Schienenkartell" bejaht

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • LG Hannover, 16.04.2018 - 18 O 21/17
  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

  • BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Voraussetzungen der Zurückverweisung durch

  • BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90

    Schadensersatzpflicht einer Bauherrengemeinschaft gegenüber dem Treuhänder

  • OLG Frankfurt, 17.11.2015 - 11 U 73/11

    Zur Berechnung eines Kartell-Schadensersatzanspruchs (Ermittlung des

  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

  • OLG Jena, 22.02.2017 - 2 U 583/15

    Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs in

  • LG Köln, 17.01.2013 - 88 O 1/11

    Telekom muss wegen Abforderung kartellrechtswidrig überhöhter Entgelte im

  • BGH, 28.04.1982 - IVa ZR 8/81

    Nachweis der Verursachung eines Vermögensschadens durch eine Vertragsverletzung

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

  • LG Stuttgart, 30.04.2018 - 45 O 1/17

    Schadensersatzansprüche eines Lkw-Käufers gegen den Lkw-Hersteller wegen eines

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10

    Total/OMV

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 14d O 4/14

    Schadensersatz wegen Zahlung kartellbedingt überhöhter Preise bei der Regulierung

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2014 - U (Kart) 7/13

    Ansprüche eines regionalen Telekommunikationsfestnetzbetreibers gegen die

  • BGH, 19.02.2015 - III ZR 90/14

    Schadensersatzprozess nach fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Einwand eines

  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11

    Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Anbieter über die

  • OLG Frankfurt, 24.11.2017 - 11 U 56/16

    Zur Auslegung von § 33 Abs. 5 GWG

  • LG Düsseldorf, 08.09.2016 - 37 O 27/11

    Schadensersatzanspruch wegen Kartellrechtsverstößen im Bereich Fahrtreppen und

  • EuGH, 06.02.1973 - 48/72

    Brasserie de Haecht / Wilkin-Janssen

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 6 U 51/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzverpflichtung in einem Vertrag

  • LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 90/14

    Schadenersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes

  • BGH, 12.05.1998 - KZR 23/96

    "Depotkosmetik"; Rechtsfolgen der Verweigerung der Aufnahme in ein selektives

  • BGH, 10.01.1983 - VIII ZR 231/81

    Erfordernis der Zustimmung des Testamentsvollstreckers bei Änderung eines

  • BGH, 13.05.1974 - III ZR 35/72

    Unterbrechung der Verjährung durch unbezifferten Klageantrag

  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.01.1983 - KZR 12/81

    Kartellverbot und Schutzgesetz

  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 559/14

    Grundurteil: Fehlerhafte Nichtbeachtung des Grundsatzes der Prozessökonomie im

  • BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 127/03

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagegrundes

  • BGH, 04.04.1975 - KZR 6/74

    32.§ 1 GWB als Schutzgesetz i.S. des § 35 GWB

  • OLG Düsseldorf, 14.05.2008 - U (Kart) 14/07

    Zulässigkeit der Klage einer Aktiengesellschaft belgischen Rechts, die Ansprüche

  • BGH, 01.02.1966 - VI ZR 193/64

    Beschwer bei unbeziffertem (Schmerzensgeld-)Antrag

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17

    Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Schadensersatzklagen unbezifferte Klageanträge insbesondere dann zulässig sind, wenn die Höhe des zuzusprechenden Schadensersatzes von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, solange die Größenordnung des begehrten Betrags angegeben wird (hierzu bereits Kammerurteile vom 28.2.2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 42 ff. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 35; jeweils mwN).

    Ein Schadensersatzanspruch für die oben genannten Erwerbsvorgänge folgt vorliegend - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV; siehe zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 58 f. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 39 f.).

    Bereits im Ausgangspunkt verfehlt ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die tragenden Feststellungen der Kommission beschränkten sich allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausches (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, aaO Rn. 94 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 78 ff.; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18 und LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 [nicht veröffentlicht]).

    In der Kommissionsentscheidung heißt es, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (so bereits Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 131; nun auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 142) bzw. bezogen auf die Beklagte zu 3) angesichts des festgestellten Beginns der Zuwiderhandlung zum 26. Juni 2001 ab dem 1. Januar 2002.

    Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise eines gewissen Anlaufs in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, aaO, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    In welcher Höhe diese unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 47/17, juris Rn. 143, 30 O 311/17, juris Rn. 117).

    In welcher Höhe die unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann - soweit nicht ohnehin wegen unbestritten gebliebenen Sachvortrags oder, weil in der jeweiligen Rechnung ausdrücklich bepreist (vgl. etwa A 7), schon feststehend - dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 47/17, juris Rn. 143, 30 O 311/17, juris Rn. 117).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Nr. 3-10, 12-14, 16-20 (s.o.) -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 100; 30 O 47/17, Rn. 116).

    Hinzu kommt die Marktstärke der Kartellanten und der hohe Marktanteil derselben im Vergleich zu sonstigen Herstellern (vgl. hierzu Kammerurteile vom 28.2.2018, etwa 30 O 47/17 und 6.6.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18, alle veröffentlicht bei juris).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 108; 30 O 311/17, Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris 41 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 164 ff.; 30 O 311/17, Rn. 140; jeweils mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN und vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ausführlich auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 174 ff.; 30 O 311/17, Rn. 142 ff.; jeweils mwN).

    Nr. 3-10, 12-14, 16-20 ist vorliegend vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt und haben die Beklagten zudem nicht widerlegen können (vgl. zum Folgenden auch bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 183 ff.; 30 O 311/17, Rn. 154 ff.).

    Die bemühte Einschätzung Dritter sind letztlich mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Grunde nur eine subjektive Bewertung aufgrund einer nicht identifizierbaren und damit nicht qualifizierbaren Informations- und Motivationslage (vgl. darüber hinaus zudem Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 195 f.).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19.2.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 201; 30 O 311/17, Rn. 181).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, Rn. 215 ff. und vom 6.6.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 201; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 219 ff. 30 O 311/17, Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.2.2019 und vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 223, 30 O 311/17, Rn. 194, 30 O 38/17 und 30 O 88/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (lfd. Nr. 3 aus dem Juli 1998) noch mind.

    Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (siehe bereits Kammerurteile vom 28.2.2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 225 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 198 f. und vom 6.6.2019, 30 O 88/18 und 30 O 124/18; jeweils mwN).

    Auch der Umstand, dass auf dem Ausschreibungsmarkt idR nicht (mehr) verhandelt wird, bedingt nicht, dass eine sich an der Ausschreibung beteiligende Kartellantin allein deshalb keine Kartelldisziplin zeigt, vielmehr erlauben es auch in einer solchen Situation gerade die durch die wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gewonnenen Informationen das eigene Angebotsverhalten von vornherein danach auszurichten und die damit einhergehenden Vorteile für sich nutzbar zu machen, denn es entspricht, wie mehrfach dargelegt, gerade der tatsächlichen bzw. allgemeinen Lebens- beziehungsweise einem (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient, indem der Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft gesetzt wird, weshalb die Beteiligten im Regelfall auch keinen Anlass haben, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 und 61; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 88/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Schadensersatzklagen unbezifferte Klageanträge insbesondere dann zulässig sind, wenn die Höhe des zuzusprechenden Schadensersatzes von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, solange die Größenordnung des begehrten Betrags angegeben wird (hierzu bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 42 ff. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 35; jeweils mwN).

    Ein Schadensersatzanspruch für den genannten Erwerbsvorgang folgt - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV; siehe zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 58 f. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 39 f.).

    Dementsprechend geht die Kammer aufgrund der Ausführungen und Feststellungen in der Kommissionsentscheidung für den dort genannten (Kartell-)Zeitraum davon aus (vgl. hierzu ausführlich bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 67 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 51 ff.), dass die dortigen Teilnehmer der Zuwiderhandlung und Adressatinnen der Entscheidung (im Weiteren: Kartellanten) durch kollusive Kontakte (so etwa Rn. 49 der Kommissionsentscheidung), Koordinierungen (so etwa Rn. 50 und Rn. 81), einen systematischen/formalisierten produktspezifischen Informationsaustausch (so etwa Rn. 28, 48, 54 und Rn. 57) sowie Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen (so etwa Rn. 50, 51, 52 und Rn. 81) - allesamt mit der Zielsetzung einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem EWR-weiten Markt (Rn. 80 f.) - gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben (siehe Rn. 1 iVm Rn. 64-88).

    Bereits im Ausgangspunkt verfehlt ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die tragenden Feststellungen der Kommission beschränkten sich allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausches (über Brutto(-listen)preise) (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 94 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 78 ff.; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18 und LG Mannheim, Urteil vom 24. April 2019 - 14 O 117/18 Kart, unter I 3 [nicht veröffentlicht]).

    Die Kommission führt in Bilanzierung der von ihr festgestellten Verstöße sogar ausdrücklich und unmissverständlich aus, das " beschriebene Verhalten [könne] als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen betrachtet werden, die aus verschiedenen Handlungen besteh[e], welche entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft werden könn[t]en, mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt [hätten]" (Rn. 68 der Kommissionsentscheidung [Hervorhebungen nicht im Original]; siehe bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 80 ff.; 30 O 47/17, aaO Rn. 96).

    Dabei wird ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (so bereits Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131; nun auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise einen gewissen Anlauf in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Bei der Position "Zulassungsbescheinigung Teil 2" (Erwerbsvorgang Nr. 4) handelt es sich demgegenüber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine andere Dienstleistung im Sinne von Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung, sondern vielmehr um eine integrale Teilleistung des betreffenden Lkw-Verkaufs (siehe zum Ganzen auch bereits die Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 113 ff.; 30 O 47/17, aaO Rn. 140 ff.; 30 O 310/17, juris Rn. 104 ff.).

    In welcher Höhe diese unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 117; 30 O 47/17, aaO Rn. 143).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein wie vorliegend die Erwerbsvorgänge Nr. 2 bis 4 -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 92 und vom 23. Januar 2019 - VIU (Kart) 18/17, aaO Rn. 59; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 100; 30 O 47/17, aaO Rn. 116).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 108; 30 O 311/17, aaO Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, aaO Rn. 41 ff. - Lottoblock II; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 164 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 140; jeweils mwN).

    Die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens betreffend die kartellbefangenen Erwerbsvorgänge Nr. 2 bis 4 ist vorliegend vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt und hat die Beklagte zudem nicht widerlegen können (vgl. zum Folgenden auch bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 183 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 154 ff.).

    Die bemühten Einschätzungen Dritter sind mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Grunde nur eine subjektive Bewertung aufgrund einer nicht identifizierbaren und damit nicht qualifizierbaren Informations- und Motivationslage (vgl. darüber hinaus zudem Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 195 f.).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 201; 30 O 311/17, aaO Rn. 181).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 215 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 219 ff. 30 O 311/17, aaO Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 223 30 O 311/17, aaO Rn. 194; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (Nr. 2) noch mehr als 11 Monate der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht waren.

    Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (siehe bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 225 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 198 f.; jeweils mwN).

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells für den

    Ein Schadensersatzanspruch für die oben genannten Erwerbsvorgänge folgt vorliegend - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV; siehe zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 58 f. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 39 f.).

    Bereits im Ausgangspunkt verfehlt ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die tragenden Feststellungen der Kommission beschränkten sich allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausches (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, aaO Rn. 94 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 78 ff.; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18 und LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 [nicht veröffentlicht]).

    Dabei wird ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (so bereits Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 131; nun auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 142).

    Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise eines gewissen Anlaufs in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, aaO, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    In welcher Höhe diese unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 47/17, juris Rn. 143, 30 O 311/17, juris Rn. 117).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein wie vorliegend die Erwerbsvorgänge gem. K 1 und K 2 -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 100; 30 O 47/17, Rn. 116).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 108; 30 O 311/17, Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris 41 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 164 ff.; 30 O 311/17, Rn. 140; jeweils mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN und vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ausführlich auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 174 ff.; 30 O 311/17, Rn. 142 ff.; jeweils mwN).

    Die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens betreffend die vorgenannten kartellbefangenen Erwerbsvorgänge gem. K 1 und K 2 ist vorliegend vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt und hat die Beklagte zudem nicht widerlegen können (vgl. zum Folgenden auch bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 183 ff.; 30 O 311/17, Rn. 154 ff.).

    Die bemühte Einschätzung Dritter sind letztlich mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Grunde nur eine subjektive Bewertung aufgrund einer nicht identifizierbaren und damit nicht qualifizierbaren Informations- und Motivationslage (vgl. darüber hinaus zudem Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 195 f.).

    Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung für entstandene Kartellschäden hat zur Folge, dass die Klägerin - bei der Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach - gerade nicht mehr im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass die festgestellte Zuwiderhandlung die Preisgestaltung auf dem Lkw-Markt in Deutschland beeinflusst hätte, vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der Vermutung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen Schaden existiert (so auch OLG Stuttgart ausdrücklich im Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.2.2019, aaO; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 b [nicht veröffentlicht]; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19.2.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 201; 30 O 311/17, Rn. 181).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, Rn. 215 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 201; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 219 ff. 30 O 311/17, Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 223, 30 O 311/17, Rn. 194; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (K 1 vom 23.12.1999) noch mind.

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 30/18

    Schadensersatz bei LkW-Kartell und Kartellbefangenheit

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Schadensersatzklagen unbezifferte Klageanträge insbesondere dann zulässig sind, wenn die Höhe des zuzusprechenden Schadensersatzes von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, solange die Größenordnung des begehrten Betrags angegeben wird (hierzu bereits Kammerurteile vom 28.2.2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 42 ff. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 35; jeweils mwN).

    Ein Schadensersatzanspruch für die oben genannten Erwerbsvorgänge folgt vorliegend - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV; siehe zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 58 f. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 39 f.).

    Bereits im Ausgangspunkt verfehlt ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die tragenden Feststellungen der Kommission beschränkten sich allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausches (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, aaO Rn. 94 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 78 ff.; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18 und LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 [nicht veröffentlicht]).

    In der Kommissionsentscheidung heißt es, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (so bereits Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 131; nun auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 142) bzw. bezogen auf die Beklagte angesichts des festgestellten Beginns der Zuwiderhandlung zum 26. Juni 2001 ab dem 1. Januar 2002.

    Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise eines gewissen Anlaufs in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, aaO, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Eine allgemeingültige Legaldefinition des Begriffs "trucks" bzw. "Lastkraftwagens" für das gesamte Europarecht existiert nicht (vgl. hierzu bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 47/17, juris Rn. 136).

    In welcher Höhe die unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann - soweit nicht ohnehin wegen unbestritten gebliebenem Sachvortrag oder, weil in der jeweiligen Rechnung ausdrücklich bepreist, schon feststehend - dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 47/17, juris Rn. 143, 30 O 311/17, juris Rn. 117).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Nr. 1-5, 7-24 der Klageschrift (s.o.) -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 100; 30 O 47/17, Rn. 116).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 108; 30 O 311/17, Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris 41 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 164 ff.; 30 O 311/17, Rn. 140; jeweils mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN und vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ausführlich auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 174 ff.; 30 O 311/17, Rn. 142 ff.; jeweils mwN).

    Nr. 1-5, 7-24 der Klageschrift ist vorliegend vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt und hat die Beklagte zudem nicht widerlegen können (vgl. zum Folgenden auch bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 183 ff.; 30 O 311/17, Rn. 154 ff. und vom 6.6.2019, etwa 30 O 28/17, 30 O 88/18 und 30 O 124/18).

    Vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der vorgenannten tatsächlichen Vermutung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen Schaden - auf 1. Marktstufe - existiert (so auch OLG Stuttgart ausdrücklich im Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.2.2019, aaO; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 b [nicht veröffentlicht]; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19.2.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 201; 30 O 311/17, Rn. 181).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, Rn. 215 ff. und vom 6.6.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 201; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 219 ff. 30 O 311/17, Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.2.2019 und vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 223, 30 O 311/17, Rn. 194, 30 O 38/17 und 30 O 88/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (lfd. Nr. 1 u.a., jeweils vom 21.10.2002) noch rund 1 ½ Jahre der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht waren.

    Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (siehe bereits Kammerurteile vom 28.2.2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 225 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 198 f. und vom 6.6.2019, 30 O 88/18 und 30 O 124/18; jeweils mwN).

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Schadensersatzklagen unbezifferte Klageanträge insbesondere dann zulässig sind, wenn die Höhe des zuzusprechenden Schadensersatzes von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, solange die Größenordnung des begehrten Betrags angegeben wird (hierzu bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 42 ff. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 35; jeweils mwN).

    Ein Schadensersatzanspruch für den genannten Erwerbsvorgang folgt - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV; siehe zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 58 f. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 39 f.).

    Dementsprechend geht die Kammer aufgrund der Ausführungen und Feststellungen in der Kommissionsentscheidung für den dort genannten (Kartell-)Zeitraum davon aus (vgl. hierzu ausführlich bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 67 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 51 ff.), dass die dortigen Teilnehmer der Zuwiderhandlung und Adressatinnen der Entscheidung (im Weiteren: Kartellanten) durch kollusive Kontakte (so etwa Rn. 49 der Kommissionsentscheidung), Koordinierungen (so etwa Rn. 50 und Rn. 81), einen systematischen/formalisierten produktspezifischen Informationsaustausch (so etwa Rn. 28, 48, 54 und Rn. 57) sowie Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (so etwa Rn. 50, 51, 52 und Rn. 81) - allesamt mit der Zielsetzung einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem EWR-weiten Markt (Rn. 80 f.) - gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben (siehe Rn. 1 iVm Rn. 64-88).

    Bereits im Ausgangspunkt verfehlt ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die tragenden Feststellungen der Kommission beschränkten sich allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausches (über Brutto(-listen)preise) (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 94 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 78 ff.; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18 und LG Mannheim, Urteil vom 24. April 2019 - 14 O 117/18 Kart, unter I 3 [nicht veröffentlicht]).

    Die Kommission führt in Bilanzierung der von ihr festgestellten Verstöße sogar ausdrücklich und unmissverständlich aus, das " beschriebene Verhalten [könne] als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen betrachtet werden, die aus verschiedenen Handlungen besteh[e], welche entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft werden könn[t]en, mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt [hätten]" (Rn. 68 der Kommissionsentscheidung [Hervorhebungen nicht im Original]; siehe bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 80 ff.; 30 O 47/17, aaO Rn. 96).

    Nach den Feststellungen der Kommission bestand die Zuwiderhandlung vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 (Rn. 2 der Kommissionsentscheidung), so dass die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge im Zeitraum vom 26. Mai 2004 bis zum 6. März 2009 in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres von den Feststellungen der Kommission betroffen (vgl. hierzu auch Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    In welcher Höhe diese unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 117; 30 O 47/17, aaO Rn. 143).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein wie vorliegend die Erwerbsvorgänge Nr. 2 bis 4 -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 92 und vom 23. Januar 2019 - VIU (Kart) 18/17, aaO Rn. 59; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 100; 30 O 47/17, aaO Rn. 116).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 108; 30 O 311/17, aaO Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, aaO Rn. 41 ff. - Lottoblock II; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 164 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 140; jeweils mwN).

    Die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens betreffend die kartellbefangenen Erwerbsvorgänge Nr. 2 bis 4 ist vorliegend vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt und hat die Beklagte zudem nicht widerlegen können (vgl. zum Folgenden auch bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 183 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 154 ff.).

    Die bemühten Einschätzungen Dritter sind mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Grunde nur eine subjektive Bewertung aufgrund einer nicht identifizierbaren und damit nicht qualifizierbaren Informations- und Motivationslage (vgl. darüber hinaus zudem Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 195 f.).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 201; 30 O 311/17, aaO Rn. 181).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 215 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 219 ff. 30 O 311/17, aaO Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 223 30 O 311/17, aaO Rn. 194; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei - betreffend den "ältesten" Erwerbsvorgang Nr. 3 - noch mehr als drei Jahre der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht waren.

    Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (siehe bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 225 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 198 f.; jeweils mwN).

  • LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 43/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

    Die Klage genügt auch den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu bereits Kammerurteile in gleichgelagerten Fällen, alle veröffentlicht in juris, etwa vom 28.02.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 42 ff und vom 25.07.2019, 30 O 44/17, juris Rn. 59 ff).

    Ein Schadensersatzanspruch für die oben genannten Erwerbsvorgänge folgt vorliegend - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV; siehe zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.02.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 58 f. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 39 f.).

    Verfehlt ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die tragenden Feststellungen der Kommission beschränkten sich allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausches (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, aaO Rn. 94 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 78 ff.; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, VI-U (Kart) 15/18 und LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2019, 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 32 ff).

    Soweit solche Abzüge bislang hinsichtlich der beklagtenseits zu recht als (ebenfalls) nicht kartellbefangen gerügten, in den Rechnungen ausgewiesenen Positionen für die mitverkauften Leistungen Prüfbuch, Überführungskosten, ATS-Gewährleistung (Bl. 146 f d.A.) noch nicht vorgenommen worden sind und auch (noch) nicht feststeht, in welcher Höhe die unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dies dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28.02.2019, etwa 30 O 47/17, juris Rn. 143, 30 O 311/17, juris Rn. 117).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.20.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.06.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.08.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.02.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Hinzu kommt die Marktstärke der Kartellanten und der hohe Marktanteil derselben im Vergleich zu sonstigen Herstellern (vgl. hierzu Kammerurteile vom 28.02.2018, etwa 30 O 47/17 und 06.06.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18, alle veröffentlicht bei juris).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris 41 ff.; Kammerurteile vom 28.02.2019, juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 164 ff.; 30 O 311/17, Rn. 140; jeweils mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN und vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ausführlich auch Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 174 ff.; 30 O 311/17, Rn. 142 ff.; jeweils mwN).

    Die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens betreffend die vorgenannten kartellbefangenen Erwerbsvorgänge ist vorliegend vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt und haben die Beklagten zudem nicht widerlegen können (vgl. zum Folgenden auch bereits Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 183 ff.; 30 O 311/17, Rn. 154 ff.).

    Die bemühte Einschätzung Dritter sind letztlich mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Grunde nur eine subjektive Bewertung aufgrund einer nicht identifizierbaren und damit nicht qualifizierbaren Informations- und Motivationslage (vgl. darüber hinaus zudem Kammerurteil vom 28.02.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 195 f.).

    Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung für entstandene Kartellschäden hat zur Folge, dass die Klägerin - bei der Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach - gerade nicht mehr im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass die festgestellte Zuwiderhandlung die Preisgestaltung auf dem Lkw-Markt in Deutschland beeinflusst hätte, vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der Vermutung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen Schaden existiert (so auch OLG Stuttgart ausdrücklich im Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.02.2019, aaO; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2019, 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 32 ff; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19.02.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.04.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 201; 30 O 311/17, Rn. 181 sowie vom 06.06.2019 und 25.07.2019).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, Rn. 215 ff. und vom 06.06.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 201; Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 219 ff. 30 O 311/17, Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19.03.2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.02.2019 und vom 06.06.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 223, 30 O 311/17, Rn. 194, 30 O 38/17 und 30 O 88/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (lfd. Nr. 1 aus dem März 2000) noch mind.

    Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (siehe bereits Kammerurteile vom 28.02.2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 225 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 198 f. und vom 06.06.2019, 30 O 88/18 und 30 O 124/18; jeweils mwN).

  • LG Stuttgart, 30.01.2020 - 30 O 9/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

    Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung begehrt wird, in der Klageschrift sowie den hierzu (im Laufe des Verfahrens) in Anlage vorgelegten Rechnungen und sonstigen Belegen etwa durch Verweis auf die jeweilige Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) oder auf sonstige (Vertrags-)Details, wie das Bestell-, Rechnungs- oder Lieferungsdatum, die Modellbezeichnung, die jeweiligen Vertragspartner der in Frage stehenden Lkw-Beschaffung u.a., hinreichend individualisiert (vgl. hierzu bereits ausführlich Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 50 f).

    Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise einen gewissen Anlauf in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 129 ff mwN).

    Eine allgemeingültige Legaldefinition des Begriffs "trucks" bzw. "Lastkraftwagens", wie in Rn. 5 als "Kartellgut" festgestellt, existiert (für das gesamte Europarecht) nicht (vgl. hierzu ausführlich bereits Kammerurteil vom 28. Februar 2019, 30 O 47/17, juris Rn. 136).

    In welcher Höhe unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallende Leistungen bei den tenorierten Beschaffungsvorgängen betreffend den Hersteller ... (vgl. Anlage K 4) von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. hierzu bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, juris Rn. 117; 30 O 47/17, juris Rn. 143).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 201; 30 O 311/17, juris Rn. 181; jeweils mwN).

  • LG Stuttgart, 23.12.2019 - 30 O 132/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Bindungswirkung der

    Dies unterscheidet die vorliegende Situation von der des von den Beklagten in Bezug genommenen Urteils der Kammer vom 28. Februar 2019 (30 O 47/17, juris Rn. 120 ff.), in welcher die dortige Beklagte die Erwerbsvorgänge zulässigerweise bestritten hatte und die dortige Klägerin diese sodann nicht zu belegen vermochte.

    Dabei wird ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (siehe Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise einen gewissen Anlauf in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    In welcher Höhe unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallende Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 117; 30 O 47/17, juris Rn. 143).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 201; 30 O 311/17, aaO Rn. 181; jeweils mwN).

  • LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatzklage des Lastkraftwagenkäufers aufgrund des

    Dabei wird ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (siehe Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise einen gewissen Anlauf in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    In welcher Höhe unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallende Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 117; 30 O 47/17, juris Rn. 143).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 201; 30 O 311/17, aaO Rn. 181; jeweils mwN).

  • LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

    Ferner wird in der Kommissionsentscheidung ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (siehe Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131 und vom 23.12.2019 - 30 O 132/18, juris Rn. 27 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise einen gewissen Anlauf in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Eine allgemeingültige Legaldefinition des Begriffs "trucks" bzw. "Lastkraftwagens", wie in Rn. 5 als "Kartellgut" festgestellt, existiert (für das gesamte Europarecht) nicht (vgl. hierzu bereits Kammerurteil vom 28. Februar 2019, etwa 30 O 47/17, juris Rn. 136).

    In welcher Höhe unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallende Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 117; 30 O 47/17, juris Rn. 143).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 201; 30 O 311/17, juris Rn. 181; jeweils mwN).

  • LG Stuttgart, 09.01.2020 - 30 O 120/18

    Haftung eines Automobilkonzerns für eine Beteiligung am Lkw-Kartell

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 89/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Tatsächliche

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 116/18

    Kartellschadensersatzanspruch eines Lastwagenkäufers: Bindungswirkung der

  • LG München I, 19.02.2021 - 37 O 10526/17

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"

  • OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16

    Zulässigkeit eines Grundurteils im Schadensersatzprozess wegen unzulässiger

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 8/18

    LKW-Kartell - Lkw-Kartell: Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

  • OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20

    Lkw-Kartell; Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche; Verjährung bei

  • LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

  • LG Stuttgart, 14.03.2019 - 30 O 234/17

    LKW-Kartell, Aussetzung des Verfahrens - Schadensersatzklage eines Betroffenen

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