Rechtsprechung
LG Stuttgart, 28.06.2016 - 4 S 230/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Wirksamkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel in Unternehmerdarlehensvertrag
- Justiz Baden-Württemberg
Wirksamkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel in Unternehmerdarlehensvertrag
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einbeziehen einer Bearbeitungsentgeltklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung in den Darlehensvertrag mit einem Unternehmer hinsichtlich Wirksamkeit; Abschluss eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 307 BGB, § 310 BGB
Unternehmerdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 20.07.2015 - 12 C 1379/15
- LG Stuttgart, 28.06.2016 - 4 S 230/15
Wird zitiert von ... (2)
- LG Krefeld, 09.12.2016 - 1 S 47/16
Rückerstattung einer sog. Darlehensprovision i.R.d. Abschlusses eines …
Die Kammer schließt sich indes der Gegenauffassung an (…etwa OLG Dresden, Urt. v. 03.08.2016 - 5 U 138/16, juris) und verweist insbesondere auf die Ausführungen des Landgerichts Stuttgart im Urteil vom 28.06.2016 (4 S 230/15, juris).Die konkreten Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die ihn zur Annahme einer Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags bewogen haben, zeigen, dass immer wieder auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers eingegangen wurde, mithin das Kriterium einer fehlenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Nichtverbrauchern vorliegend das entscheidende Kriterium darstellt (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 28.06.2016 - 4 S 230/15, juris).
- LG Stuttgart, 09.05.2018 - 19 O 130/17
Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers
§ 354 HGB erweitert die Regelungen der §§ 612 I, 632 I, 653 I, 689 BGB dahingehend, dass Kaufleute noch weniger als andere Personen umsonst für andere tätig werden und dies allgemein bekannt ist (LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2016, 4 S 230/15), zugunsten der Kaufleute auf jede Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung für andere in ihrem Gewerbe.Dies umso mehr bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, da dann für beide Seiten ersichtlich ist, dass Leistungen grundsätzlich entgeltlich erbracht werden (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.06.2016, 4 S 230/15).