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   LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17   

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LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17 (https://dejure.org/2019,45124)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2019 - 30 O 269/17 (https://dejure.org/2019,45124)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28. November 2019 - 30 O 269/17 (https://dejure.org/2019,45124)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 GWB, § 33 GWB, § 823 Abs 2 BGB, § 286 ZPO, § 287 ZPO
    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen einer Kartellbetroffenheit; tatsächliche Vermutung einer kartellbedingten Preiserhöhung; Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines mittelbaren Erwerbers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17
    Nr. 8 bis 13. Insofern hat die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer gem. § 286 ZPO bewiesen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell bzw. Verhalten und dem einem Marktteilnehmer, hier der Klägerin (oder der Zessionarin), als entstanden behaupteten Vermögensnachteil bestehen würde (vgl. zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, Lottoblock II; BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN).

    Von einem unmittelbaren (bzw. direkten) Erwerb ist auszugehen, wenn die Klagepartei (bzw. im Fall, dass die Klägerseite aus abgetretenem Recht vorgeht, der/die Zedent/in) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Teilnehmer der Zuwiderhandlung (Kartellanten) einen Lkw (iSv Rn. 5 der Kommissionsentscheidung) erworben hat (= Erwerb auf 1. Markstufe); ein mittelbarer (bzw. indirekter) Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn der Kläger (bzw. der/die Zedent/in) das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem sog. mittelbaren bzw. einem diesem nachfolgenden Abnehmer erworben hat (= Erwerb auf nachgelagerter, 2. o.a. Marktstufe); vgl. zum Ganzen grundlegend BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16-19; ebenso zum sog. LKW-Kartell: EuGH, Urteil vom 29.07.2019, C-451/18, juris Rn. 29f; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl.

    Dies umso mehr als dieser Aspekt einer effektiven Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen - wie nicht zuletzt die ORWI-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, juris Rn. 16-19) belegt (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen) - nicht entgegensteht.

    Ebensowenig bedingt die gesamtschuldnerische Haftung der Kartelltäter bezogen auf die Beschaffungsvorgänge, die bei einem Mitkartelltäter erfolgt sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 80), eine (Mit-)Haftung für außerhalb festgestellter Zuwiderhandlungen erfolgter Beschaffungen bzw. Beschaffungsvorgänge, die (schon) in zeitlich, räumlich oder sachlich nicht unter die bindenden Feststellungen fallen (vgl. auch Kammerurteil vom 17.10.2019, 30 O 43/17, juris).

    Denn insofern hat die Klägerin - trotz Hinweis der Kammer - jedenfalls nicht hinreichend dargelegt und zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell bzw. Verhalten und dem einem Marktteilnehmer, hier der Klägerin (oder der Zessionarin), als entstanden behaupteten Vermögensnachteil bestehen würde (vgl. zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, Lottoblock II; BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN).

    Wie oben bereits ausgeführt, kann auch einem mittelbaren Erwerber eines kartellbetroffenen Produkts ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen (vgl. grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16 ff.).

    Jedoch spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten keine Vermutung - schon gar nicht ein Anscheinsbeweis - dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist (zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 44 ff).

    Hat sich der weiterliefernde Abnehmer seinen Preissetzungsspielraum dagegen durch besondere kaufmännische Leistungen und Anstrengungen erworben, fehlt es an der erforderlichen adäquaten Kausalität des Kartells für die Preiserhöhung auf dem Folgemarkt (zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 46 f).

    Davon kann bei der Preisbildung eines Kaufmanns, die sich an den durch ein Kartell beeinflussten Gestehungskosten orientiert, keine Rede sein (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN).

    Nr. 8 bis 13 mangels hinreichenden Sachvortrags der Klägerin schon keine kartellbedingte Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe (deren Umfang im Betragsverfahren zu bestimmen sein würde) mangels Kenntnis derselben feststellen und aus gleichen Gründen ebenso wenig, dass diese - zumindest teilweise - kartellbedingt auf den Erwerber bzw. die Abnehmerseite dieser Marktstufe überwälzt bzw. weitergewälzt wurde (vgl. grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 44 ff).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17
    Der von der Klägerin begehrte Schadensersatzanspruch setzt - gem. der hier einschlägigen Anspruchsgrundlagen nach §§ 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), § 33 S. 1 i.V.m. § 1 GWB aF und/oder §§ 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB in der Fassung ab 01.07.2005 (nachfolgend GWB 2005) iVm Art. 81 EGV (vgl. ausführlicher hierzu d. Kammerentscheidungen in gleichgelagerten Fällen, etwa vom 28.02.2019, 06.06.2019 und 25.07.2019 u.a., alle juris) - zunächst voraus, dass der jeweilige streitgegenständliche Erwerbsvorgang kartellbetroffen ist, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten des von der Klägerin benötigten Fahrgestells durch die von der EU-Kommission festgestellten Absprachen ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59).

    Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59; EuGH, Urteile vom 04.06.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.03.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59).

    Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, juris Rn. 47).

    Bei Beschaffungsvorgängen bzw. Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 53 ff., 61; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2019, 6 U 126/17, juris Rn. 54; Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris).

    Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN und vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ausführlich auch Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 174 ff.; 30 O 311/17, Rn. 142 ff.; jeweils mwN).

    Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55).

  • LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 43/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17
    Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass in den (nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 für die nationalen Gerichte) bindenden Feststellungen der Kommission in der Entscheidung vom 19.07.2016 zum sog. Lkw-Kartell - entgegen der Beklagtenseite - offensichtlich kein wettbewerbsunschädlicher bloßer Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) festgestellt wird, sondern eine vielgestaltige und komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, die über ihre lange Dauer zahlreiche verschiedene kartellrechtswidrige Handlungen neben dem Austausch von wirtschaftlich sensiblen Informationen auch Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise, Kostenweitergaben und vieles mehr - umfasste (vgl. ausführlicher hierzu d. Kammerentscheidungen in gleichgelagerten Fällen, zuletzt etwa vom 17.10.2019, 30 O 43/17, juris, mwN).

    Unerheblich ist dagegen, dass eine auf das konkrete streitbefangene Geschäft bezogene Einzelabsprache der Kartellbeteiligten weder dargetan noch ansonsten festzustellen ist (vgl. ausführlicher hierzu d. Kammerentscheidungen in gleichgelagerten Fällen, zuletzt etwa vom 17.10.2019, 30 O 43/17, juris, mwN).

    Da anderweitiger Sachvortrag dazu, inwiefern bzw. warum die insofern in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge (dennoch) durch die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen oder ein etwaiges anderweitiges kartellrechtswidriges Handeln der Beklagten erfasst wären, steht eine Kartellbetroffen- oder -befangenheit derselben im zuvor beschriebenen Sinne nicht zur Überzeugung des Gerichts fest (vgl. auch Kammerurteil vom 17.10.2019, 30 O 43/17, juris).

    Ebensowenig bedingt die gesamtschuldnerische Haftung der Kartelltäter bezogen auf die Beschaffungsvorgänge, die bei einem Mitkartelltäter erfolgt sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 80), eine (Mit-)Haftung für außerhalb festgestellter Zuwiderhandlungen erfolgter Beschaffungen bzw. Beschaffungsvorgänge, die (schon) in zeitlich, räumlich oder sachlich nicht unter die bindenden Feststellungen fallen (vgl. auch Kammerurteil vom 17.10.2019, 30 O 43/17, juris).

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17
    Nr. 1 bis 7 - eine Kartellbetroffenheit bzw. -befangenheit dieser Beschaffungsvorgängen dergestalt, dass ein Wettbewerb unter möglichen Lkw-Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, nicht mit der nach § 286 ZPO gebotenen Überzeugung (zum Beweismaßstab: BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, Lottoblock II) festzustellen vermag.

    Nr. 8 bis 13. Insofern hat die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer gem. § 286 ZPO bewiesen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell bzw. Verhalten und dem einem Marktteilnehmer, hier der Klägerin (oder der Zessionarin), als entstanden behaupteten Vermögensnachteil bestehen würde (vgl. zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, Lottoblock II; BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN).

    Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, juris Rn. 47).

    Denn insofern hat die Klägerin - trotz Hinweis der Kammer - jedenfalls nicht hinreichend dargelegt und zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell bzw. Verhalten und dem einem Marktteilnehmer, hier der Klägerin (oder der Zessionarin), als entstanden behaupteten Vermögensnachteil bestehen würde (vgl. zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, Lottoblock II; BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2019 - U (Kart) 15/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17
    Von einem unmittelbaren (bzw. direkten) Erwerb ist auszugehen, wenn die Klagepartei (bzw. im Fall, dass die Klägerseite aus abgetretenem Recht vorgeht, der/die Zedent/in) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Teilnehmer der Zuwiderhandlung (Kartellanten) einen Lkw (iSv Rn. 5 der Kommissionsentscheidung) erworben hat (= Erwerb auf 1. Markstufe); ein mittelbarer (bzw. indirekter) Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn der Kläger (bzw. der/die Zedent/in) das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem sog. mittelbaren bzw. einem diesem nachfolgenden Abnehmer erworben hat (= Erwerb auf nachgelagerter, 2. o.a. Marktstufe); vgl. zum Ganzen grundlegend BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16-19; ebenso zum sog. LKW-Kartell: EuGH, Urteil vom 29.07.2019, C-451/18, juris Rn. 29f; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl.

    Dass es insofern keiner Einzelfalldarlegung bedarf, ergibt sich aus der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tatsächlichen Vermutung von Kartellschäden (s.o.) und letzten Endes unmittelbar als Folge des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (vgl. hierzu EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - Manfredi), aufgrund dessen die nationalen Gerichte sicherzustellen haben, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte - hier durch das Wettbewerbsrecht - dem Einzelnen nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (so iE auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.02.2019, vom 06.06.2019, vom 25.07.2019 und vom 17.10.2019, alle juris; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2019, 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 32 ff; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65; LG Hannover, Urteile vom 17.06.2019, 13 O 26/19 und vom 16.09.2019, 18 O 20/17, anders noch etwa Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17 und vom 16.04.2018, 18 O 23/17, alle juris).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17
    Indirekte Abnehmer von der Schadensersatzsanktion auszunehmen, wäre - so der Bundesgerichtshof (aaO) - mit der unionsrechtlichen Pflicht der nationalen Gerichte, dem Kartellverbot volle Wirksamkeit zu verleihen (zu diesem sog. Effektivitätsgrundsatz siehe bereits oben; vgl. EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - Manfredi), nicht vereinbar und würde zu einer zweckwidrigen Entlastung gerade solcher Kartelltäter führen, die Schäden mit großer Breitenwirkung verursachen (BGH, aaO Rn. 17).

    Dass es insofern keiner Einzelfalldarlegung bedarf, ergibt sich aus der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tatsächlichen Vermutung von Kartellschäden (s.o.) und letzten Endes unmittelbar als Folge des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (vgl. hierzu EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - Manfredi), aufgrund dessen die nationalen Gerichte sicherzustellen haben, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte - hier durch das Wettbewerbsrecht - dem Einzelnen nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (so iE auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.02.2019, vom 06.06.2019, vom 25.07.2019 und vom 17.10.2019, alle juris; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2019, 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 32 ff; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65; LG Hannover, Urteile vom 17.06.2019, 13 O 26/19 und vom 16.09.2019, 18 O 20/17, anders noch etwa Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17 und vom 16.04.2018, 18 O 23/17, alle juris).

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 311/17
    Auszug aus LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN und vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ausführlich auch Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 174 ff.; 30 O 311/17, Rn. 142 ff.; jeweils mwN).
  • LG Mannheim, 24.04.2019 - 14 O 117/18
    Auszug aus LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17
    Dass es insofern keiner Einzelfalldarlegung bedarf, ergibt sich aus der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tatsächlichen Vermutung von Kartellschäden (s.o.) und letzten Endes unmittelbar als Folge des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (vgl. hierzu EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - Manfredi), aufgrund dessen die nationalen Gerichte sicherzustellen haben, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte - hier durch das Wettbewerbsrecht - dem Einzelnen nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (so iE auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.02.2019, vom 06.06.2019, vom 25.07.2019 und vom 17.10.2019, alle juris; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2019, 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 32 ff; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65; LG Hannover, Urteile vom 17.06.2019, 13 O 26/19 und vom 16.09.2019, 18 O 20/17, anders noch etwa Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17 und vom 16.04.2018, 18 O 23/17, alle juris).
  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Auszug aus LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN und vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ausführlich auch Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 174 ff.; 30 O 311/17, Rn. 142 ff.; jeweils mwN).
  • LG Hannover, 16.09.2019 - 18 O 20/17
    Auszug aus LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17
    Dass es insofern keiner Einzelfalldarlegung bedarf, ergibt sich aus der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tatsächlichen Vermutung von Kartellschäden (s.o.) und letzten Endes unmittelbar als Folge des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (vgl. hierzu EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - Manfredi), aufgrund dessen die nationalen Gerichte sicherzustellen haben, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte - hier durch das Wettbewerbsrecht - dem Einzelnen nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (so iE auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.02.2019, vom 06.06.2019, vom 25.07.2019 und vom 17.10.2019, alle juris; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2019, 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 32 ff; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65; LG Hannover, Urteile vom 17.06.2019, 13 O 26/19 und vom 16.09.2019, 18 O 20/17, anders noch etwa Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17 und vom 16.04.2018, 18 O 23/17, alle juris).
  • LG Hannover, 17.06.2019 - 13 O 26/19
  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18

    LKW-Kartell - LKW-Kartellrechtsverfahren: Darlegungs- und Beweislast des

  • LG Hannover, 16.04.2018 - 18 O 23/17
  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

  • LG Hannover, 18.12.2017 - 18 O 8/17

    LKW-Kartell: Stadt Göttingen hat Anspruch auf Schadensersatz

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2019 - 6 U 126/17

    Maschinengeschirrspülmittelkartell - Kartellschadensersatz für eine

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • LG Stuttgart, 30.01.2020 - 30 O 9/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

    Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, Rn. 31 ff) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei (oder d. Zedent) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat (Erwerb auf der sog. 1. Marktstufe).

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 150 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, juris Rn. 45 ff) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

  • LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatzklage des Lastkraftwagenkäufers aufgrund des

    Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich mithin um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sogenannter mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

  • LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

    Nr. 9, 13-19, 39, 40 und 46-49. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, Rn. 31 ff) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei (oder d. Zedent) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat (Erwerb auf der sog. 1. Marktstufe).

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 150 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, juris Rn. 45 ff) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

  • LG Stuttgart, 09.01.2020 - 30 O 120/18

    Haftung eines Automobilkonzerns für eine Beteiligung am Lkw-Kartell

    Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich mithin um einen Erwerb auf der sog. 1. Marktstufe.

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 89/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Tatsächliche

    Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich mithin um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 8/18

    LKW-Kartell - Lkw-Kartell: Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sogenannter mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.
  • LG Stuttgart, 05.03.2020 - 30 O 261/17

    Nigeria-Exportfahrzeuge - Lkw-Kartell-Schadenersatzanspruch für afrikanisches

    Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen auch ausführlich damit auseinandergesetzt, wann von einem sogenannten mittelbaren Erwerb auszugehen ist und mit den Voraussetzungen, unter denen ein solcher Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn 90 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, juris Rn. 31 ff; vom 19. Dezember 2019 - 30 O 8/18, juris Rn. 34 ff) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.
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