Rechtsprechung
LG Stuttgart, 31.01.2011 - 10 T 29/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Zur Dauer einer einstweiligen Anordnung im Unterbringungsverfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eine einstweilige Anordnung nach § 331 Familienverfahrensgesetz (FamFG) kommt nur für die Dauer von zwei /drei Wochen bei fehlender Stellungnahme des bereits bestellten Verfahrenspflegers in Betracht
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Dauer einer einstweiligen Anordnung, Unterbringungsverfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 51 Abs. 1; FamFG § 331; FamFG § 332
Eine einstweilige Anordnung nach § 331 Familienverfahrensgesetz ( FamFG ) kommt nur für die Dauer von zwei /drei Wochen bei fehlender Stellungnahme des bereits bestellten Verfahrenspflegers in Betracht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Dauer einer einstweiligen Anordnung im Unterbringungsverfahren
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 26.01.2011 - F 5 XIV 13538
- LG Stuttgart, 31.01.2011 - 10 T 29/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 1612
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 23.01.2003 - 20 W 479/02
Betreuung: Persönliche Anhörung des Betreuten vor Erlass einer einstweiligen …
Auszug aus LG Stuttgart, 31.01.2011 - 10 T 29/11
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an die Vorinstanz zurückgeben kann, wenn das Nichtabhilfeverfahren schwerwiegende Mängel aufweist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2003, 964; OLG München FamRZ 2010, 1000; ferner Abramenko, Rechtsprechungsübersicht zum erstinstanzlichen Verfahren und den Rechtsmitteln nach dem FamFG, FGPrax 2010, 217, 218). - OLG München, 04.02.2010 - 31 Wx 13/10
Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Form der Entscheidung des …
Auszug aus LG Stuttgart, 31.01.2011 - 10 T 29/11
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an die Vorinstanz zurückgeben kann, wenn das Nichtabhilfeverfahren schwerwiegende Mängel aufweist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2003, 964; OLG München FamRZ 2010, 1000; ferner Abramenko, Rechtsprechungsübersicht zum erstinstanzlichen Verfahren und den Rechtsmitteln nach dem FamFG, FGPrax 2010, 217, 218).