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   LG Stuttgart, 31.08.2016 - 10 T 348/16   

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https://dejure.org/2016,27593
LG Stuttgart, 31.08.2016 - 10 T 348/16 (https://dejure.org/2016,27593)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.08.2016 - 10 T 348/16 (https://dejure.org/2016,27593)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 31. August 2016 - 10 T 348/16 (https://dejure.org/2016,27593)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zulässigkeit des Rechtswegs für Geltendmachung der Nichtigkeit eines Beitragsfestsetzungsbescheids nach Beginn der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für die für Geltendmachung der Nichtigkeit eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheids nach Beginn der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 17a Abs 2 GVG, § 767 Abs 1 ZPO, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 167 VwGO
    Zwangsvollstreckung: Rechtsweg zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines Beitragsfestsetzungsbescheids nach Beginn der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG München, 19.02.2016 - M 6 K 16.763

    Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.08.2016 - 10 T 348/16
    So liegt auch der Entscheidung des VG München vom 19.02.2016, M 6 K 16.763, der Vortrag zu Grunde, dass das Vollstreckungsverfahren trotz eines "eingelegten Rechtsbehelfs gegen die unberechtigten Forderungen" fortgesetzt werde.
  • VG München, 17.03.2014 - M 6b K 13.945

    Ausstandsverzeichnis über Rundfunkgebührenbescheide; Zwangsvollstreckung durch

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.08.2016 - 10 T 348/16
    Soweit das Verwaltungsgericht München - etwa in den Entscheidungen vom 17.03.2014, Az. 6b K 13.945 und vom 25.03.2015, Az. 6a K 14.4769 - für das Begehren des Klägers durch eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ff. ZPO die eingeleitete Zwangsvollstreckung wegen materiell-rechtlicher Einwendungen gegen die Grundlagen der Gebührenerhebung für unzulässig zu erklären grundsätzlich und unabhängig von der Erhebung formaler Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung an sich den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für gegeben hält, vermag das Beschwerdegericht dem nicht zu folgen.
  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02

    Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Unterhaltstitel

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.08.2016 - 10 T 348/16
    Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage ist die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines Titels, wobei geprüft wird, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil v. 08.06.2005 - XII ZR 294/02).
  • VG München, 25.03.2015 - M 6a K 14.4769

    Für eine ausdrücklich als solche erhobene Vollstreckungsabwehrklage gegen die

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.08.2016 - 10 T 348/16
    Soweit das Verwaltungsgericht München - etwa in den Entscheidungen vom 17.03.2014, Az. 6b K 13.945 und vom 25.03.2015, Az. 6a K 14.4769 - für das Begehren des Klägers durch eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ff. ZPO die eingeleitete Zwangsvollstreckung wegen materiell-rechtlicher Einwendungen gegen die Grundlagen der Gebührenerhebung für unzulässig zu erklären grundsätzlich und unabhängig von der Erhebung formaler Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung an sich den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für gegeben hält, vermag das Beschwerdegericht dem nicht zu folgen.
  • VG München, 25.03.2015 - M 6a E 14.5751

    Für eine ausdrücklich als solche erhobene Vollstreckungsabwehrklage gegen die

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.08.2016 - 10 T 348/16
    Im Gegensatz zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 25.03.2015, Az. M 6a K 14.5749 und M 6a E 14.5751, werden vorliegend weder die Form noch der Inhalt des Vollstreckungstitels beanstandet, sondern lediglich materiell-rechtliche Einwendungen erhoben.
  • VG München, 25.03.2015 - M 6a K 14.5749

    Für eine ausdrücklich als solche erhobene Vollstreckungsabwehrklage gegen die

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.08.2016 - 10 T 348/16
    Im Gegensatz zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 25.03.2015, Az. M 6a K 14.5749 und M 6a E 14.5751, werden vorliegend weder die Form noch der Inhalt des Vollstreckungstitels beanstandet, sondern lediglich materiell-rechtliche Einwendungen erhoben.
  • LG Rottweil, 27.02.2017 - 1 T 9/17

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge in Baden-Württemberg:

    Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist nicht der Festsetzungsbescheid, dessen Wirksamkeit gegebenenfalls im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO zu überprüfen wäre (vgl. LG Stuttgart, Beschl. v. 31.08.2016 - 10 T 348/16, juris Rn. 10 f.), sondern das Vollstreckungsersuchen.
  • LG Stuttgart, 22.03.2018 - 19 T 26/18

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge: Rechtsbehelf gegen die

    Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. u.a. Landgericht Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16).

    Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (Landgericht Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16).

  • LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge

    Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. u.a. Landgericht Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16).
  • LG Stuttgart, 09.08.2018 - 19 T 227/18

    Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden

    Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. u.a. Landgericht Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16).

    Wie bereits ausgeführt sind Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich ausschließlich im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO) geltend zu machen (vgl. u.a. Landgericht Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16).

  • LG Stuttgart, 07.12.2017 - 19 T 382/17

    Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung in

    Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (LG Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16).
  • LG Stuttgart, 27.12.2017 - 19 T 477/17

    Zwangsvollstreckung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg: Inhaltliche

    Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (Landgericht Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16).
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