Rechtsprechung
LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gesetzliche Anforderungen an die Verwendung von Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt SWR bzgl. Angabe der Gläubiger und Vollstreckungsbehörde
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
Zwangsvollstreckung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg: Inhaltliche Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Tübingen, 27.10.2015 - 2 M 1224/15
- LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 08.10.2015 - VII ZB 11/15
Zwangsvollstreckung aus Rundfunkgebührenbescheiden in Baden-Württemberg: …
Auszug aus LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
Soweit der BGH die Ansicht vertritt, es würde ausreichen, wenn sich diese Behörde aus dem Ersuchen ergebe, zumal die Identität von Verwaltungsaktsbehörde und Vollstreckungsbehörde der Regelfall (§ 4 LVwVG) wäre (BGH, VII ZB 11/15, B. v. 8.10.2015), vermag dies nicht ohne weiteres zu überzeugen: Das Vollstreckungsrecht basiert auf strengen Formalvorgaben (Titel, Klausel, Zustellung).Zudem wäre die Nichtexistenz solcher Bescheide nach den Beschlüssen des BGH vom 8.10.2015 (VII ZB 11/15), vom 21.10.2015 (I ZB 6/15) und 11. Juni 2015 (I ZB 64/14) zumindest vertretbar, obwohl vieles dafür spricht, dass bei Rundfunkbeiträgen - wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) - unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt erforderlich ist.
- BGH, 21.10.2015 - I ZB 6/15
Rundfunkbeitragsrechtliches Vollstreckungsverfahren in Baden-Württemberg: Partei …
Auszug aus LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
Zudem wäre die Nichtexistenz solcher Bescheide nach den Beschlüssen des BGH vom 8.10.2015 (VII ZB 11/15), vom 21.10.2015 (I ZB 6/15) und 11. Juni 2015 (I ZB 64/14) zumindest vertretbar, obwohl vieles dafür spricht, dass bei Rundfunkbeiträgen - wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) - unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt erforderlich ist. - LG Tübingen, 22.08.2015 - 5 T 166/15
Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg
Auszug aus LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
Wesentliche Mängel früherer Vollstreckungsersuchen (vgl. LG Tübingen, 5 T 81/14, 5 T 296/14, 5 T 162/15, 5 T 167/15) ) waren in vorliegendem Verfahren nicht mehr vorhanden, nachdem die Gläubigerin zwischenzeitlich eine Überarbeitung ihrer Formschreiben vorgenommen hatte: Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sind jeweils eindeutig und klar bezeichnet (Südwestrundfunk), § 15 a IV Zf. 1 LVwVG.
- BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14
Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen
Auszug aus LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
Zudem wäre die Nichtexistenz solcher Bescheide nach den Beschlüssen des BGH vom 8.10.2015 (VII ZB 11/15), vom 21.10.2015 (I ZB 6/15) und 11. Juni 2015 (I ZB 64/14) zumindest vertretbar, obwohl vieles dafür spricht, dass bei Rundfunkbeiträgen - wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) - unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt erforderlich ist. - LG Tübingen, 19.05.2014 - 5 T 81/14
Vollstreckungsersuchen wegen Rundfunkbeitrag muss Vollstreckungsgläubigerin …
Auszug aus LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
Wesentliche Mängel früherer Vollstreckungsersuchen (vgl. LG Tübingen, 5 T 81/14, 5 T 296/14, 5 T 162/15, 5 T 167/15) ) waren in vorliegendem Verfahren nicht mehr vorhanden, nachdem die Gläubigerin zwischenzeitlich eine Überarbeitung ihrer Formschreiben vorgenommen hatte: Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sind jeweils eindeutig und klar bezeichnet (Südwestrundfunk), § 15 a IV Zf. 1 LVwVG. - LG Tübingen, 09.09.2015 - 5 T 162/15
Beitreibung von Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Unzulässigkeit der …
Auszug aus LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
Wesentliche Mängel früherer Vollstreckungsersuchen (vgl. LG Tübingen, 5 T 81/14, 5 T 296/14, 5 T 162/15, 5 T 167/15) ) waren in vorliegendem Verfahren nicht mehr vorhanden, nachdem die Gläubigerin zwischenzeitlich eine Überarbeitung ihrer Formschreiben vorgenommen hatte: Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sind jeweils eindeutig und klar bezeichnet (Südwestrundfunk), § 15 a IV Zf. 1 LVwVG. - BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58
Preußischer Kulturbesitz
Auszug aus LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
(BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959 - 2 BvF 1/58 -, BVerfGE 10, 20-55, Rn. 134). - LG Tübingen, 08.01.2015 - 5 T 296/14
Fehlerhafte Gläubigerangaben über Rundfunkanstalt bei Vollstreckungsersuchen …
Auszug aus LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
Wesentliche Mängel früherer Vollstreckungsersuchen (vgl. LG Tübingen, 5 T 81/14, 5 T 296/14, 5 T 162/15, 5 T 167/15) ) waren in vorliegendem Verfahren nicht mehr vorhanden, nachdem die Gläubigerin zwischenzeitlich eine Überarbeitung ihrer Formschreiben vorgenommen hatte: Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sind jeweils eindeutig und klar bezeichnet (Südwestrundfunk), § 15 a IV Zf. 1 LVwVG.
- VG Saarlouis, 20.12.2016 - 6 L 2496/16
Säumniszuschläge bei Rundfunkgebühren als öffentliche Abgaben
Aus den Beschlüssen des Landgerichts Tübingen vom 03.02.2016, Az. 5 T 311/15, und vom 16.09.2016, Az. 5 T 232/16, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht das Erfordernis eines vorherigen Leistungsbescheids hergeleitet werden.