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   LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15   

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https://dejure.org/2016,1783
LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15 (https://dejure.org/2016,1783)
LG Tübingen, Entscheidung vom 03.02.2016 - 5 T 311/15 (https://dejure.org/2016,1783)
LG Tübingen, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - 5 T 311/15 (https://dejure.org/2016,1783)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzliche Anforderungen an die Verwendung von Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt SWR bzgl. Angabe der Gläubiger und Vollstreckungsbehörde

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Zwangsvollstreckung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg: Inhaltliche Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.10.2015 - VII ZB 11/15

    Zwangsvollstreckung aus Rundfunkgebührenbescheiden in Baden-Württemberg:

    Auszug aus LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
    Soweit der BGH die Ansicht vertritt, es würde ausreichen, wenn sich diese Behörde aus dem Ersuchen ergebe, zumal die Identität von Verwaltungsaktsbehörde und Vollstreckungsbehörde der Regelfall (§ 4 LVwVG) wäre (BGH, VII ZB 11/15, B. v. 8.10.2015), vermag dies nicht ohne weiteres zu überzeugen: Das Vollstreckungsrecht basiert auf strengen Formalvorgaben (Titel, Klausel, Zustellung).

    Zudem wäre die Nichtexistenz solcher Bescheide nach den Beschlüssen des BGH vom 8.10.2015 (VII ZB 11/15), vom 21.10.2015 (I ZB 6/15) und 11. Juni 2015 (I ZB 64/14) zumindest vertretbar, obwohl vieles dafür spricht, dass bei Rundfunkbeiträgen - wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) - unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt erforderlich ist.

  • BGH, 21.10.2015 - I ZB 6/15

    Rundfunkbeitragsrechtliches Vollstreckungsverfahren in Baden-Württemberg: Partei

    Auszug aus LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
    Zudem wäre die Nichtexistenz solcher Bescheide nach den Beschlüssen des BGH vom 8.10.2015 (VII ZB 11/15), vom 21.10.2015 (I ZB 6/15) und 11. Juni 2015 (I ZB 64/14) zumindest vertretbar, obwohl vieles dafür spricht, dass bei Rundfunkbeiträgen - wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) - unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt erforderlich ist.
  • LG Tübingen, 22.08.2015 - 5 T 166/15

    Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg

    Auszug aus LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
    Wesentliche Mängel früherer Vollstreckungsersuchen (vgl. LG Tübingen, 5 T 81/14, 5 T 296/14, 5 T 162/15, 5 T 167/15) ) waren in vorliegendem Verfahren nicht mehr vorhanden, nachdem die Gläubigerin zwischenzeitlich eine Überarbeitung ihrer Formschreiben vorgenommen hatte: Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sind jeweils eindeutig und klar bezeichnet (Südwestrundfunk), § 15 a IV Zf. 1 LVwVG.
  • BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Auszug aus LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
    Zudem wäre die Nichtexistenz solcher Bescheide nach den Beschlüssen des BGH vom 8.10.2015 (VII ZB 11/15), vom 21.10.2015 (I ZB 6/15) und 11. Juni 2015 (I ZB 64/14) zumindest vertretbar, obwohl vieles dafür spricht, dass bei Rundfunkbeiträgen - wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) - unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt erforderlich ist.
  • LG Tübingen, 19.05.2014 - 5 T 81/14

    Vollstreckungsersuchen wegen Rundfunkbeitrag muss Vollstreckungsgläubigerin

    Auszug aus LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
    Wesentliche Mängel früherer Vollstreckungsersuchen (vgl. LG Tübingen, 5 T 81/14, 5 T 296/14, 5 T 162/15, 5 T 167/15) ) waren in vorliegendem Verfahren nicht mehr vorhanden, nachdem die Gläubigerin zwischenzeitlich eine Überarbeitung ihrer Formschreiben vorgenommen hatte: Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sind jeweils eindeutig und klar bezeichnet (Südwestrundfunk), § 15 a IV Zf. 1 LVwVG.
  • LG Tübingen, 09.09.2015 - 5 T 162/15

    Beitreibung von Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Unzulässigkeit der

    Auszug aus LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
    Wesentliche Mängel früherer Vollstreckungsersuchen (vgl. LG Tübingen, 5 T 81/14, 5 T 296/14, 5 T 162/15, 5 T 167/15) ) waren in vorliegendem Verfahren nicht mehr vorhanden, nachdem die Gläubigerin zwischenzeitlich eine Überarbeitung ihrer Formschreiben vorgenommen hatte: Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sind jeweils eindeutig und klar bezeichnet (Südwestrundfunk), § 15 a IV Zf. 1 LVwVG.
  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58

    Preußischer Kulturbesitz

    Auszug aus LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
    (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959 - 2 BvF 1/58 -, BVerfGE 10, 20-55, Rn. 134).
  • LG Tübingen, 08.01.2015 - 5 T 296/14

    Fehlerhafte Gläubigerangaben über Rundfunkanstalt bei Vollstreckungsersuchen

    Auszug aus LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
    Wesentliche Mängel früherer Vollstreckungsersuchen (vgl. LG Tübingen, 5 T 81/14, 5 T 296/14, 5 T 162/15, 5 T 167/15) ) waren in vorliegendem Verfahren nicht mehr vorhanden, nachdem die Gläubigerin zwischenzeitlich eine Überarbeitung ihrer Formschreiben vorgenommen hatte: Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sind jeweils eindeutig und klar bezeichnet (Südwestrundfunk), § 15 a IV Zf. 1 LVwVG.
  • VG Saarlouis, 20.12.2016 - 6 L 2496/16

    Säumniszuschläge bei Rundfunkgebühren als öffentliche Abgaben

    Aus den Beschlüssen des Landgerichts Tübingen vom 03.02.2016, Az. 5 T 311/15, und vom 16.09.2016, Az. 5 T 232/16, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht das Erfordernis eines vorherigen Leistungsbescheids hergeleitet werden.
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