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   LG Tübingen, 10.08.2006 - 1 Qs 183/06, 1 Qs 195/06   

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https://dejure.org/2006,21858
LG Tübingen, 10.08.2006 - 1 Qs 183/06, 1 Qs 195/06 (https://dejure.org/2006,21858)
LG Tübingen, Entscheidung vom 10.08.2006 - 1 Qs 183/06, 1 Qs 195/06 (https://dejure.org/2006,21858)
LG Tübingen, Entscheidung vom 10. August 2006 - 1 Qs 183/06, 1 Qs 195/06 (https://dejure.org/2006,21858)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verfall im Ordnungswidrigkeitenrecht: Verstoß gegen die gewerberechtliche Pflicht zur Anzeige einer gewerblichen Tätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dinglicher Arrest nach Betrieb eines Gewerbes ohne notwendige Anzeige an die zuständige Behörde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dinglicher Arrest nach Betrieb eines Gewerbes ohne notwendige Anzeige an die zuständige Behörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3447
  • NStZ 2008, 82
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus LG Tübingen, 10.08.2006 - 1 Qs 183/06
    Der wirtschaftliche Wert des Vorteils bestimmt sich danach, was der Täter durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung erzielt hat (vgl. BGH, NJW 2002, S. 2257 ff., 2259).

    Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 29a Abs. 1 Satz 1 OWiG ist hierbei - ebenso wie bei § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB - die "Unmittelbarkeit" (BGH, NJW 2002, S. 2257 ff., 2259).

    Das Erlangte muss unmittelbar aus der Tat erlangt sein, dass heißt zwischen Tat und Vorteil muss eine unmittelbare Kausalbeziehung bestehen und die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen (BGH, NJW 2002, S. 2257 ff., 2259).

  • BGH, 22.10.2002 - 1 StR 169/02

    Weitere Verurteilung im FlowTex-Verfahren bestätigt

    Auszug aus LG Tübingen, 10.08.2006 - 1 Qs 183/06
    Vorteile "für die mit Geldbuße bedrohte Handlung" sind Vermögenswerte, die der Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln erhalten hat und die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, zum Beispiel wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (BGH, NStZ-RR 2003, S. 10 f.).

    Vorteile "aus der mit Geldbuße bedrohten Handlung" sind Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Begehung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, NStZ-RR 2003, S. 10 f.).

  • LG Stuttgart, 11.11.2002 - 19 Qs 81/02

    Keine Verfallsanordnung wegen versäumter Auskunftserteilung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus LG Tübingen, 10.08.2006 - 1 Qs 183/06
    Der durch § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO sanktionierte Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 14 Abs. 1 GewO führt beim Betroffenen zu keinen unmittelbar erlangten Vermögensvorteilen (vgl. auch LG Stuttgart, NStZ-RR 2003, S. 121 f.; AG Stuttgart, NStZ 2006, S. 246 ff.).
  • AG Stuttgart, 03.11.2005 - 27 Gs 1368/05

    Maklertätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis und ohne Gewerbeanmeldung: Anordnung

    Auszug aus LG Tübingen, 10.08.2006 - 1 Qs 183/06
    Der durch § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO sanktionierte Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 14 Abs. 1 GewO führt beim Betroffenen zu keinen unmittelbar erlangten Vermögensvorteilen (vgl. auch LG Stuttgart, NStZ-RR 2003, S. 121 f.; AG Stuttgart, NStZ 2006, S. 246 ff.).
  • OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 1 Ss 730/11

    Verfallsanordnung im Bußgeldverfahren: Wirkungen des Einspruchs gegen den

    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von anderen, in denen etwa nur gegen eine Anzeigepflicht verstoßen wird, die als Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt anzusehen ist (LG Tübingen NJW 2006, 3447 für § 14 GewO).
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