Rechtsprechung
LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 55/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Zwangsvollstreckung: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Existenz des Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kein Rechtsschutzinteresse auf Aufhebung eines Haftbefehls bei Erlöschen der titulierten Forderung
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 567 ZPO, § 802g ZPO
Zwangsvollstreckung: Sofortige Beschwerde gegen einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Haftbefehl für eine gezahlte Schuld
Verfahrensgang
- AG Nagold, 09.10.2014 - 3 M 1130/14
- LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 55/15
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Frankenthal, 07.03.1986 - 1 T 88/86
Auszug aus LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 55/15
Dass eine Aufhebung des Haftbefehls auf Antrag des Gläubigers (vgl. LG Frankfurt, Beschl. v. 10. März 1961 - 2/14 T 253/60, NJW 1961, 1217, 1218) oder, wenn sich der Gläubiger mit einer vom Schuldner beantragten Aufhebung des Haftbefehls einverstanden erklärt hat (so LG Frankenthal, Beschl. v. 7. März 1986 - 1 T 88/86, RPfleger 1986, 268), möglich ist, ändert am fehlenden Rechtsschutzinteresse der Schuldnerin nichts.
- LG Memmingen, 08.03.2017 - 44 T 1513/16
Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis
Der Beschwerdewert folgt aus §§ 48 Absatz 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des in § 25 Absatz 1 Nr. 4 RVG für die Gläubigersicht ausgedrückten Rechtsgedankens, der mangels anderer Angaben vorliegend auch für die Beurteilung des Schuldnerinteresses (§ 25 Absatz 2 RVG) heranzuziehen ist (so auch LG Tübingen, Beschluss vom 14.04.2015, 5 T 55/15). - LG Memmingen, 24.01.2017 - 44 T 1803/16
Sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl im Rahmen des …
Der Beschwerdewert folgt aus §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des in § 25 Abs. 1 Nr. 4 für die Gläubiger ausgedrückten Rechtsgedankens, der mangels anderer Angaben vorliegend auch für die Beurteilung des Schuldnerinteresses (§ 25 Abs. 2 RVG) heranzuziehen ist (so auch LG Tübingen, Beschluss vom 14.04.2015, 5 T 55/15). - LG Memmingen, 02.03.2018 - 44 T 1348/17
Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Der Beschwerdewert folgt aus §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des in § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG für die Gläubigersicht ausgedrückten Rechtsgedankens, der mangels anderer Angaben vorliegend auch für die Beurteilung des Schuldnerinteresses (§ 25 Abs. 2 RVG) heranzuziehen ist (so auch LG Tübingen, Beschluss vom 14.04.2015, 5 T 55/15).