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   LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 55/15   

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https://dejure.org/2015,16396
LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 55/15 (https://dejure.org/2015,16396)
LG Tübingen, Entscheidung vom 14.04.2015 - 5 T 55/15 (https://dejure.org/2015,16396)
LG Tübingen, Entscheidung vom 14. April 2015 - 5 T 55/15 (https://dejure.org/2015,16396)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zwangsvollstreckung: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Existenz des Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Rechtsschutzinteresse auf Aufhebung eines Haftbefehls bei Erlöschen der titulierten Forderung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 567 ZPO, § 802g ZPO
    Zwangsvollstreckung: Sofortige Beschwerde gegen einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftbefehl für eine gezahlte Schuld

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Frankenthal, 07.03.1986 - 1 T 88/86
    Auszug aus LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 55/15
    Dass eine Aufhebung des Haftbefehls auf Antrag des Gläubigers (vgl. LG Frankfurt, Beschl. v. 10. März 1961 - 2/14 T 253/60, NJW 1961, 1217, 1218) oder, wenn sich der Gläubiger mit einer vom Schuldner beantragten Aufhebung des Haftbefehls einverstanden erklärt hat (so LG Frankenthal, Beschl. v. 7. März 1986 - 1 T 88/86, RPfleger 1986, 268), möglich ist, ändert am fehlenden Rechtsschutzinteresse der Schuldnerin nichts.
  • LG Memmingen, 08.03.2017 - 44 T 1513/16

    Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis

    Der Beschwerdewert folgt aus §§ 48 Absatz 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des in § 25 Absatz 1 Nr. 4 RVG für die Gläubigersicht ausgedrückten Rechtsgedankens, der mangels anderer Angaben vorliegend auch für die Beurteilung des Schuldnerinteresses (§ 25 Absatz 2 RVG) heranzuziehen ist (so auch LG Tübingen, Beschluss vom 14.04.2015, 5 T 55/15).
  • LG Memmingen, 24.01.2017 - 44 T 1803/16

    Sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl im Rahmen des

    Der Beschwerdewert folgt aus §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des in § 25 Abs. 1 Nr. 4 für die Gläubiger ausgedrückten Rechtsgedankens, der mangels anderer Angaben vorliegend auch für die Beurteilung des Schuldnerinteresses (§ 25 Abs. 2 RVG) heranzuziehen ist (so auch LG Tübingen, Beschluss vom 14.04.2015, 5 T 55/15).
  • LG Memmingen, 02.03.2018 - 44 T 1348/17

    Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    Der Beschwerdewert folgt aus §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des in § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG für die Gläubigersicht ausgedrückten Rechtsgedankens, der mangels anderer Angaben vorliegend auch für die Beurteilung des Schuldnerinteresses (§ 25 Abs. 2 RVG) heranzuziehen ist (so auch LG Tübingen, Beschluss vom 14.04.2015, 5 T 55/15).
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